1. Definition des Begriffs Sachverständigenbeweis

Der Beweis durch Sachverständige, auch Sachverständigenbeweis genannt, ist ein zulässiges Beweismittel im Zivil- und Strafverfahren sowie in Verfahren des öffentlichen Rechts. Dabei wird das Fachwissen eines oder mehrerer Sachverständigen vor Gericht verwertet. Der Sachverständigenbeweis im Zivilrecht ist in der Zivilprozessordnung in den §§ 402 ff. geregelt.

2. Erklärung des Begriffs Sachverständigenbeweis

Wozu wird ein Sachverständigenbeweis benötigt?

Im Zivilverfahren werden Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei Parteien ausgefochten. Meist wird von einer Partei behauptet, dass sie Inhaber eines Anspruchs ist. Sie möchte diesen Anspruch der anderen Partei gegenüber durchsetzen. Eine Klage hat dann Aussicht auf Erfolg, wenn alle anspruchsbegründenden Tatsachen bewiesen werden können. In gerichtlichen Verfahren werden daher stets Beweise von den Parteien geführt. Die Vorschriften über die Beweisaufnahme finden sich in §§ 355 ff. ZPO.

Ein kurzes Beispiel hierzu: Ein Kläger behauptet, Eigentümer eines PKW zu sein. Das ist Voraussetzung für den Anspruch, den er geltend machen möchte. In der Regel wird so eine Behauptung aber von der Gegenseite bestritten. Im Umkehrschluss aus § 138 III ZPO heißt das, dass der Kläger nun beweispflichtig ist. Er muss nun darlegen, dass er tatsächlich Eigentümer des Fahrzeugs ist. Das kann er beispielsweise tun, indem er den Kfz-Schein (die Zulassungsbescheinigung Teil 1) oder einen Kaufvertrag vorlegt. Man spricht hierbei von dem Urkundenbeweis.

Den Sachverständigenbeweis gibt es aus einem anderen, ähnlichen Grund. Oft kann das Gericht nicht beurteilen, ob die Behauptung einer Partei zutrifft oder nicht. Dem Gericht kann hierzu die nötige Fachkenntnis fehlen. Die Parteien streiten häufig über die Höhe eines Schadens. Das liegt unter anderem daran, dass mit der Festlegung der Schadenshöhe auch die Prozesskosten verbunden sind. Ein Richter kann oft nicht beurteilen, wie hoch ein Schaden zu beziffern ist. Das ist so, weil er nicht weiß, wieviel eine entsprechende Reparatur kosten würde oder was in welchem Umfang vom Schaden betroffen ist. Oft ist das nämlich nicht leicht erkennbar. Das kann aber ein Gutachter beurteilen, welcher in das Thema eingearbeitet ist. Der Gutachter bzw. Sachverständige beurteilt aus einer professionellen Sicht die Sachlage und legt dem Gericht im Regelfall ein entsprechendes Gutachten vor. Er vermittelt dem Gericht das Maß an Sachkenntnis, welches zur Beurteilung eines Sachverhaltes von Nöten ist.

Freiberufler und andere Anwendungsfälle

Manchmal ist ein Sachverständigenbeweis dann nötig, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Pflichtverletzung eines Freiberuflers ist. Es geht dabei oft darum, ob eine Leistung nach den fachlichen Standards ausgeführt wurde. Regelmäßig ist das der Fall bei arzthaftungsrechtlichen Fragen. Nach § 630a II BGB hat ein Arzt grundsätzlich den Patienten so zu behandeln, wie es die allgemein anerkannten fachlichen Standards verlangen. Wurden Pflichten verletzt, kann der Arzt unter Umständen in Anspruch genommen werden. In der Fachsprache wird hierbei von Fehlern „de lege artis“ gesprochen. Das Gericht hat in aller Regel aber nur geringe medizinische Kenntnisse. Es kann deshalb in der Regel nicht beurteilen, ob gegen fachliche Standards verstoßen wurde. Ein Sachverständiger ist deshalb heranzuziehen, wenn es um medizinische oder psychologische Fachfragen geht.

Ausländisches Recht

Zwar sind Richter imstande, deutsches Recht anzuwenden, allerdings müssen sie in einigen wenigen Fällen auch ausländisches Recht anwenden. Hierzu kann das Gericht auch dann Sachverständige hinzuziehen, wenn es geboten ist. Eine Regelung in § 293 ZPO beschreibt näheres. Gibt es Rechtsfragen zur Auslegung der europarechtlichen Verträge, kann das Gericht dem Europäischen Gerichtshof diese Rechtsfrage in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 267 AEUV vorlegen.

3. Strengbeweise

Der Sachverständigenbeweis ist ein Strengbeweis. Das bedeutet, dass er nach den hierzu geltenden gesetzlichen Vorschriften der ZPO erhoben werden muss. Es ist demnach ein gewisses Beweisaufnahmeverfahren einzuhalten. Im Zivilprozess können die meisten anspruchserheblichen Umstände nur mittels Strengbeweis bewiesen werden.

Strengbeweise sind

  • Augenschein
  • Zeugen
  • Sachverständige
  • Urkunden und die
  • Parteivernehmung.

4. Sonstiges zum Thema Sachverständigenbeweis

Der gerichtliche Sachverständige wird nicht durch die Parteien, sondern durch das Gericht ausgewählt. Anders ist das nur, sofern sich die beiden Parteien auf einen Sachverständigen einigen. Oft versuchen allerdings die Parteien, für sie „angenehmere“ Sachverständige aus ihrem Umfeld zu beauftragen, was der Gegenseite missfiele. Deshalb kommt es nicht häufig zu einer Einigung. Im Übrigen hat das Gericht den Umfang der Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten. Auf den Sachverständigenbeweis finden außerdem die Vorschriften für Zeugen entsprechende Anwendung, sofern nicht abweichende Regelungen gelten. Ein Sachverständiger hat somit wie ein Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht. Er kann aber auch aus denselben Gründen wie ein Richter abgelehnt werden. Genaueres ist in §§ 406 und 42 ZPO geregelt. Im Zivilprozess wird der Sachverständigenbeweis durch Beweisantritt oder Beweisangebot geführt. Im Strafprozess geschieht das durch Beweisantrag.

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.