Wer bei einer Werkstatt eine Reparatur in Auftrag gibt, der schließt in der Regel einen Werkvertrag nach § 631 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ab. Der Werkvertrag hat zwei Hauptleistungspflichten: Einerseits muss der Werkunternehmer (die Werkstatt) das versprochene Werk (die Reparatur) errichten. Andererseits muss der Besteller die vereinbarte Vergütung entrichten (in der Regel ist Geld geschuldet). Die Reparaturkosten sind die Kosten, die dadurch entstehen, dass man eine Sache reparieren lässt. Dementsprechend umfassen sie die Vergütung des Werkunternehmers.

Reparaturaufwand: nicht verwechseln!

Vom Begriff der Reparaturkosten ist der Begriff des Reparaturaufwands streng zu unterscheiden. Bei beiden Begriffen handelt es sich um eindeutig bestimmte Termini der juristischen Fachsprache. Sie unterscheiden sich aber deutlich. Während die Reparaturkosten die Vergütung des Werkunternehmers für dessen Arbeit darstellen, umfasst der Reparaturaufwand auch den sogenannten merkantilen Minderwert. Der merkantile Minderwert ist der Betrag, den ein Fahrzeug auf dem Markt weniger wert ist, weil es nun ein Unfallfahrzeug ist.

Verkehrsunfall: Reparaturkosten ersatzfähig!

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall kann der Unfallgeschädigte seine Reparaturkosten von der Haftpflichtversicherung des Unfallschädigers regelmäßig vollumfänglich ersetzt bekommen. Welche Rechte ein Unfallgeschädigter noch hat, und worauf er achten sollte, können Sie hier nachlesen.

„Regelmäßig“ – warum werden Reparaturkosten nicht immer vollständig ersetzt?

Warum Reparaturkosten nicht bei jedem Unfall vollumfänglich ersetzt werden, kann verschiedene Ursachen haben. Oft zahlen Haftpflichtversicherer einfach nicht den kompletten Betrag, um zu sparen. Dabei müssten sie eigentlich den gesamten Betrag zahlen. Denn gemäß dem schadensrechtlichen Grundsatz der Naturalrestitution muss ein Geschädigter grundsätzlich so gestellt werden, als wäre das schädigende Ereignis nie geschehen. Wie dreist trotzdem den Unfallgeschädigten Geld vorenthalten wird, können Sie hier nachlesen.

Neben diesen unberechtigten Kürzungen kann es aber auch rechtlich fundierte Gründe dafür geben, dass eine Reparatur nicht komplett ersetzt wird:

Wirtschaftlichkeitspostulat

Auch das deutsche Recht erkennt an, dass manchmal die Interessen des Geschädigten ihre Grenzen haben. Niemand soll mit einem unverhältnismäßigen Aufwand oder unverhältnismäßigen Aufwand belastet werden. Wenn jemand zum Beispiel jemandem einen Ring versprochen hat, und der Ring auf den Grund eines tiefen Sees sinkt, dann kann er diese Forderung nicht mehr erfüllen. Zwar wäre es vielleicht technisch möglich, unter immensem Aufwand diesen Ring zu bergen. Das würde den Schuldner aber so extrem belasten, dass davon abgesehen wird, ihn dazu zu verpflichten. Eine entsprechende Regelung, die besagt, dass der Schuldner unter solchen Umständen seine Leistung nicht mehr erbringen muss, gibt es in § 275 II BGB.

Das Wirtschaftlichkeitsgebot beim Unfall

Der gleiche Gedanke gilt für den Schädiger bei einem Verkehrsunfall: Gelegentlich ist es wirtschaftlich gesehen schlichtweg Blödsinn, ein Unfallfahrzeug komplett zu reparieren. Das ist dann der Fall, wenn eine Reparatur des Fahrzeugs (Reparaturkosten) teurer wäre, als sich ein anderes, gleichwertiges Fahrzeug zu beschaffen (Wiederbeschaffungswert).

[Das Wirtschaftlichkeitsgebot bzw. Wirtschaftlichkeitspostulat] gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen.“ (Bundesgerichtshof (BGH) , Urteil vom 09. Juni 2009)

Ausnahme: Affektionsinteresse

Aber auch das Wirtschaftlichkeitsgebot hat seine Grenzen. Der Geschädigte wird nämlich in der Integrität seiner Rechtssphäre verletzt. Das Fahrzeug ist in der Regel ein vertrauter Gegenstand, den er nur ungerne aufgeben würde. Auch das deutsche Recht trägt diesem Umstand Rechnung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nämlich unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die Reparaturkosten ersetzt zu bekommen, wenn Reparaturkosten und merkantiler Minderwert nicht mehr als 130% des Wiederbeschaffungswerts darstellen. Mehr dazu hier.

Werkstatteigene Fahrzeuge

Für werkstatteigene Fahrzeuge gelten Besonderheiten. Ein Werkstattbetreiber hat nämlich andere Möglichkeiten, ein Fahrzeug zu reparieren, als eine einfache Privatperson. Der unternehmerische Gewinn, den eine Privatperson bei einer Reparatur zahlt, wird nämlich grundsätzlich nicht ersetzt. Lesen Sie mehr zu diesem Thema hier.

Reparaturkosten wegen Sachmangel

Frisch gekauft, sofort Probleme – das kennen viele Autofahrer. Egal, ob es sich um Neu- oder Gebrauchtwagen handelt, es können immer unerwartete Probleme auftreten. Wenn ein Fahrzeug Mängel zeigt, dann ist das praktisch immer von rechtlicher Relevanz. Denn als Käufer hat man seine gesetzlichen Rechte. Die finden sich vor allem in den §§ 437 ff. BGB. Demnach hat man zunächst einen Anspruch auf Nachbesserung oder Nachlieferung. Das heißt, dass der Verkäufer entweder die Sache nachbessern muss, oder eine neue Sache beschaffen muss. Wenn er das verweigert, kann man unter weiteren Voraussetzungen den Kaufpreis mindern, Schadensersatz verlangen, oder vom kompletten Vertrag zurücktreten. Im Rahmen des Schadensersatzes können dann die entstandenen Reparaturkosten geltend gemacht werden. Bei gebrauchten Fahrzeugen kann die Sachmängelfrist auf ein Jahr begrenzt werden, bei Neuwagen ist sie regelmäßig auf 2 Jahre begrenzt. Wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt, dann hat der Käufer sogar noch umfangreichere Rechte.

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Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin