Reparaturbestätigung nach einem Unfall – wer trägt die Kosten?

1. Erklärung des Begriffs

Eine Reparaturbestätigung ist eine schriftliche Erklärung eines Gutachters bzw. Sachverständigen, dass an einem Fahrzeug Reparaturarbeiten ausgeführt wurden. Dabei ist die Qualität der Reparatur zweitrangig. Dieser Nachweis sollte grundsätzlich eine Aussage zur Dauer und zur Qualität der reperatur enthalten. Die Dauer ist in Werktagen anzugeben. Eine solche Erklärung erfolgt meistens nach einem Unfall im Straßenverkehr.

Der eigentliche Sinn und Zweck der Reparaturbestätigung besteht darin, dass der Unfallgeschädigte der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nachweisen kann, dass eine Reparatur seines unfallbeschädigten Fahrzeugs erfolgt ist. Dies erfolgt meisten im Wege der fiktiven Abrechnung.

a. Nutzungsausfall

In erster Linie möchte der Unfallgeschädigte durch die Vorlage dieser Bestätigung nachweisen, dass er das Fahrzeug (wenn auch nur zum Teil) repariert hat. Dieser Nachweis soll dazu dienen, dass der Geschädigte das Fahrzeug weiterhin nutzt und einen Nutzungswillen hat. Mit dieser Erklärung möchte man seinen Anspruch auf Nutzungsaufall dokumentieren und durchsetzen.

b. Absicherung für die Zukunft 

Darüber hinaus will der Unfallgeschädigte sich mit diesem Nachweis für die Zukunft rechtlich absichern. Wenn das Fahrzeug in einem weiteren Unfall erneut an derselben Stelle beschädigt werden würde, könnte der Unfallgeschädigte nachweisen, dass das Fahrzeug bereits repariert wurde. Dies ist sehr wichtig, da seit dem 1. April 2011 das Hinweis- und Informationssystem existiert (HIS). Dies ist eine gemeinsame Warn- und Hinweisdatenbank der im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) organisierten Versicherungsunternehmen. Dort werden auch alle Fahrzeugdaten gespeichert und sind für die organisierten Versicherungen sichtbar.

Durch dieses System können die Versicherung (jederzeit)  in diese Datenbank einsehen und gegebenenfalls kontrollieren, ob ein Fahrzeug bereits einen Unfall hatte. Wenn ein Fahrzeug bereits in einem Unfall verwickelt war, wird geprüft, ob der damalige Schaden mit dem aktuellen Schaden im Zusammenhang steht bzw. technisch kompatibel ist. Ist dies auch nur zum Teil der Fall, verweigert die gegnerische Haftpflichtversicherung eine Regulierung der Unfallschäden. Dies erfolgt meistens (leider) nicht außergerichtlich. Wenn man als Unfallgeschädigter klagt, zaubert der beauftragte Anwalt der Versicherung plötzlich dieses Argument aus dem Hut, so dass zu diesen Zeitpunkt viele Kosten angefallen sind, auf denen man wohl sitzen bleibt. Als Argument wird genannt, dass man nachweisen muss, dass der damalige Schaden vollständig und fachgerecht repariert wurde. Das Problem des Vorschadens kommt dann zum Tragen. Dadurch kann jeder Unfallgeschädigte sehr viel Geld verlieren. Lesen Sie hier alles zum Thema Vorschaden.

Aufgrund der „neuen“ Rechtsprechung aller deutschen Gerichte zum Thema „Vorschaden“ hat die Reparaturbestätigung ihre eigentliche Bedeutung und Wichtigkeit verloren. Grund dafür ist, dass die Vorlage einer Reparaturbestätigung nicht ausreicht, um darzulegen und zu beweisen, dass ein Vorschaden sach- und fachgerecht sowie vollständig repariert wurde. Die Gerichte setzen die Messlatte für diese Anforderungen (extrem) hoch.

2. Tricks der Versicherungen – Streit über die Kosten

Nach einem Unfall hat der Unfallgeschädigte diverse Zahlungsansprüche gegen den Unfallgeschädigten und dessen Haftpflichtversicherung. Dazu können auch die Kosten für eine Reparaturbestätigung zählen. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen neuen Auftrag (nach der Ertsellung eines Unfallgutachtens). Auch um diese Kostenposition wird heftig gestritten. Es gibt eine Vielzahl von Entscheidungen, die dem Unfallgeschädigten einen solchen Erstattungsanspruch zugestehen. Es gibt aber auch eine Menge anderslautende Urteile. Die Versicherungen zählen in ihren außergerichtlichen Schreiben natürlich nur die Urteile auf, die einen solchen Kostenerstattungsanspruch verneinen. Eine freiwillige Zahlung erfolgt außergerichtlich so gut wie nie. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs wird das Verhalten der Haftpflichtversicherungen wohl zukünftig bestärken. Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass ein Unfallgeschädigter die Kosten für eine Reparaturbestätigung jedenfalls dann nicht verlangen kann, wenn er fiktiv abrechnet.

3. aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs

In einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshof vom 24.01.2017 ging es um den folgenden Sachverhalt:

„Die Parteien streiten über die Ersatzfähigkeit der Kosten für eine Reparaturbestätigung. Die Klägerin nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 22. Juli 2014 in Anspruch. Die volle Haftung des Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit. Ein Privatsachverständiger ermittelte die Kosten für die Reparatur des Unfallschadens am Fahrzeug der Klägerin mit netto 4.427,07 €. Die Klägerin rechnete auf Gutachtenbasis mit dem Beklagten ab, der den ermittelten Betrag erstattete. Die Reparatur ließ die Klägerin von ihrem Lebensgefährten, einem gelernten Kfz-Mechatroniker vornehmen. Die Ordnungsgemäßheit der Reparatur ließ sie sich von dem Sachverständigen bestätigen, der für die Erstellung der Reparaturbestätigung 61,88 € in Rechnung stellte. Das Amtsgericht hat die auf Erstattung dieser 61,88 € zuzüglich Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die vom Amtsgericht zugelassene Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.“

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen, so dass der Kläger den Rechtsstreit endgültig verloren hat. Der Bundesgerichtshof führte in seinem Urteil unter anderem Folgendes aus (verkürzt):

„Entscheidet sich der Geschädigte für die fiktive Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten nicht (zusätzlich) ersatzfähig. Der Geschädigte muss sich vielmehr an der gewählten Art der Schadensabrechnung festhalten lassen; eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig. „

Der Bundesgerichtshof teilte an einer anderen Stelle des Urteils jedoch mit, dass im Rahmen einer konkreten Abrechnung etwas anderes gelten könnte und stellte Folgendes klar:

„Übersteigen die konkreten Kosten der – ggf. nachträglich – tatsächlich vorgenommenen Reparatur einschließlich der Nebenkosten wie tatsächlich angefallener Umsatzsteuer den aufgrund der fiktiven Schadensabrechnung zustehenden Betrag, bleibt es dem Geschädigten – im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung – im Übrigen unbenommen, zu einer konkreten Berechnung auf der Grundlage der tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten überzugehen.“

Der Bundesgerichtshof stellt also klar, dass im Falle einer konkreten Abrechnung etwas anderes gelten kann. Der Bundesgerichtshof stellt mit diesem Urteil nochmals klar, dass man als Unfallgeschädigter grundsätzlich  fiktive und konkrete Ansprüche nicht vermengen darf.

4. Unabhängig von diesem Urteil des Bundesgerichtshofs kann auch dann etwas anderes gelten, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung um einen Reparaturnachweis ausdrücklich gebeten hat. Dann muss sie auch die Kosten dafür tragen. Wie man auch an diesem Fall sieht, ist jeder Fall einzeln zu bewerten. Dieser Sachverhalt bzw. die Entscheidung zeigt auch, dass man nach einem Unfall nur mit Profis zusammenarbeiten sollte. Es macht daher keinen Sinn, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder einen Fachanwalt für Familienrecht mit der Durchsetzung von Ansprüchen aus einen Unfall zu beauftragen!

Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Umut Schleyer erstellt.