Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht
(§ 1 Straßenverkehrsordnung).

Oft wechseln andere Verkehrsteilnehmer die Fahrbahn, ohne zu blinken und ohne auf den Verkehr zu achten. Manche wechseln sogar die Fahrspur, verursachen einen Unfall und verlangen dann noch Schadenersatz. So in Bayern, wo die Uhren ohnehin anders ticken.

Das Amtsgericht München hat jedoch entschieden, dass ein Autofahrer, der wegen eines Hindernisses auf seiner Spur die Fahrbahn wechselt, jede Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer ausschließen muss; ein Autofahrer, der die andere, freie, Spur benutzt, muss ihn nicht einfahren lassen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts München obliege es dem wechselnden Autofahrer bei einem Spurwechsel, eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Gegebenfalls müsse er anhalten oder vom Wechsel Abstand nehmen. Andere Verkehrsteilnehmer seien insbesondere nicht verpflichtet, den Spurwechsel zu ermöglichen. Das Reißverschlussprinzip gelte nur beim Wegfall einer Spur, nicht wenn die Weiterfahrt auf einer noch vorhandenen Spur blockiert sei (so wie im vorliegenden Fall).

Die Klage des „Dränglers“ wurde daher abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.