Sofortiges Abschleppen stillgelegter Fahrzeuge ist rechtswidrig!

VG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2014 zum Thema sofortiges Abschleppen

Orientierungssatz

  1. Bei einer am Fahrzeug angebrachter Aufforderung, das Fahrzeug zu entfernen bzw. wieder zuzulassen, handelt es sich nicht um eine vollstreckbare Grundverfügung mit Zwangsmittelandrohung.
  2. Notwendig ist eine Vollstreckung dann nicht, wenn das Vorgehen im Wege des sofortigen Vollzuges gegen die Grundsätze der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit verstoßen würde.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 30.07.2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 100,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungs- und Gebührenbescheid nach einer eingeleiteten Abschleppmaßnahme.

Das klägerische Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E. -W. 3007 wurde am 19.07.2013 durch Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung der Beklagten an der Q. Straße in Höhe Hausnr. 50 in E1. aufgefunden. Ausweislich des Protokolls eines Mitarbeiters der Verkehrsüberwachung sei das Fahrzeug nicht mehr für den öffentlichen Verkehrsraum zugelassen gewesen. Es habe dort auf dem Seitenstreifen ohne Verkehrsbehinderung gestanden. Das Fahrzeug sei mit einem Aufkleber versehen worden, auf dem eine Frist zur Entfernung des Fahrzeuges bis zum 23.07.2014 gesetzt worden sei.

Zuvor hatten bereits am 16.07.2013 Polizeibeamte das Fahrzeug festgestellt. In der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige vom 16.07.2013 hatten die Polizeibeamten ebenfalls vermerkt, dass das Fahrzeug auf dem Seitenstreifen, Q. Straße 50, gestanden habe und die angebrachten Kennzeichen des klägerischen Fahrzeuges entstempelt worden seien.

Bei einer am 24.07.2013 durchführten Nachkontrolle stellte ein Mitarbeiter der Beklagten fest, dass der Wagen immer noch an derselben Stelle stand und veranlasste eine Abschleppmaßnahme. Beim Abschleppvorgang erschien der Kläger und entfernte das Fahrzeug selber.

Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 30.07.2013 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger Kosten für eine Leerfahrt in Höhe von 60,00 Euro geltend und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 40,00 Euro fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Fahrzeug des Klägers sei sichergestellt worden, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Es sei ein Verstoß nach § 32 StVO gegeben. Unter diese Bestimmung falle auch das Abstellen betriebsunfähiger oder abgemeldeter Fahrzeuge, sofern sie den Verkehr behindern oder erschweren könnten. Bei dem erheblichen Parkdruck, der in der Stadt vorliegen würde, sei ein unzulässiges Blockieren von Parkraum eine solche Erschwernis. Außerdem habe der Kläger gegen § 18 StrWG verstoßen, weil die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus einer Sondernutzungserlaubnis bedürfe. Ein nicht mehr zum öffentlichen Verkehr zugelassenes Fahrzeug falle nicht unter Gemeingebrauch. Beide Verstöße stellten zudem eine Ordnungswidrigkeit dar.

Der Kläger hat am 30.08.2013 Klage erhoben. Zur Begründung trug er lediglich vor, dass hier andere Tatsachen vorliegen würden.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

den Leistungs- und Gebührenbescheid der Beklagten vom 30.07.2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, der Bescheid sei rechtmäßig. Das Abstellen eines nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeuges auf öffentlichen Verkehrsflächen begründe nicht nur eine Gefahr, sondern stelle sogar eine Störung der öffentlichen Sicherheit wegen der damit verwirklichten Verstöße gegen § 32 Abs. 1 StVO und § 18 StrWG dar. Die Anwendung des Verwaltungszwanges sei auch objektiv erforderlich im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG gewesen, denn bei einem Eingreifen im Wege des gestreckten Verfahrens hätte sich die Dauer der Störung über den ohnehin zugestandenen Zeitraum von vier Tagen weiter verlängert. Zudem sei bei der Ermessenserwägung folgendes zu berücksichtigen: Der Kläger sei durch den am Fahrzeug angebrachten Aufkleber bereits zur unverzüglichen Beseitigung aufgefordert worden. Von einer Kenntnisnahme durfte auch ausgegangen werden, da ein Fahrzeugführer nach der einschlägigen Rechtsprechung sich mindestens nach 48 Stunden davon zu überzeugen habe, dass sein Fahrzeug weiterhin in Einklang mit den geltenden Anforderungen abgestellt worden sei. Die Richtigkeit dieser Einschätzung werde im konkreten Fall auch dadurch belegt, dass dasselbe Fahrzeug bereits am 16.07.2013 an einem nahegelegten anderen Standort mit einem ähnlichen Aufkleber versehen worden sei und in der Folgezeit nicht beseitigt, sondern an einen anderen Standort versetzt worden sei. Der Aufkleber stelle auch einen Verwaltungsakt dar. Zudem hätten sich keine von außen erkennbare Angaben zu dem Namen und kurzfristigen Erreichbarkeit desjenigen, der zu diesem Zeitpunkt für das Fahrzeug verantwortlich gewesen sei, ergeben. Die Ermittlung des letzten Halters sei zwar auch nach Abmeldung möglich. Es sei aber nicht sicher, dass der Halter auch der Verantwortliche sei. Oft erfolge eine Abmeldung im Rahmen einer Veräußerung, so dass zweifelhaft sei, wer tatsächlich Zustandsverantwortlicher sei. Auch erfolge eine Abmeldung unter Verletzung von Halterpflichten. Bei so einem Halter sei es fraglich, ob dieser überhaupt noch festgestellt werden oder zum Tätigwerden verlasst werden könne. Zudem dürfe ein solches Fahrzeug nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen und dürfe nicht andernorts geparkt werden. Oft würde ein nicht zugelassenes Fahrzeug im öffentlichen Parkraum geparkt werden, weil der Betroffene nicht über die tatsächlichen und wirtschaftlichen Mittel für eine ordnungsgemäße Unterbringung verfüge. Eine kurzfristige Beseitigung der festgestellten Störung sei geboten, denn wegen der verdichteten Wohnbebauung im Bereich der Q. Straße herrsche dort ein hoher Parkdruck. Zudem erwecke das Vorhandensein nicht zugelassener Fahrzeug im öffentlichen Straßenraum den Eindruck einer Verwahrlosung des Gebiets. Würde man das Abstellen nicht zugelassener Fahrzeuge über einen längeren Zeitraum tolerieren, so ließe sich auf diese Weise ein regelrechter privater Autohandel ohne eigene Abstellflächen organisieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Leistungs- und Gebührenbescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, die für die eingeleitete Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten in Höhe von 60,00 Euro zu zahlen, findet ihre Ermächtigungsgrundlage weder in § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 20 Abs. 2 Nr. 7, 8 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 8, § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 52 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) noch in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 7, 8 VO VwVG NRW i.V.m. § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW.

Ob die hier in Rede stehende Abschleppmaßnahme als Sicherstellung gemäß § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß § 8, § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 52 PolG NRW auf Grundlage der polizeirechtlichen Generalklausel anzusehen ist, kann dahinstehen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2000 – 5 A 2625/00 -, Rn. 13, juris, denn die eingeleitete Abschleppmaßnahme ist nach beiden Alternativen rechtswidrig.

Zwar kann vorliegend noch davon ausgegangen werden, dass wegen Verstoß gegen § 31 Abs. 1 StVO und § 18 StrWG ein gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand, denn eine Gefahr im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne liegt jedenfalls bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung, mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze vor.

Allerdings war die Abschleppmaßnahme nicht verhältnismäßig.

Soweit man die Abschleppmaßnahme als Ersatzvornahme ansieht, erfolgte diese vorliegend im Wege des Sofortvollzuges. Bei der am Fahrzeug angebrachter Aufforderung, das Fahrzeug bis zum 23.07.2013 zu entfernen bzw. wieder zuzulassen, ansonsten werde es zwangsweise entfernt (Aufkleber), handelt es sich nicht um einen vollstreckbare Grundverfügung mit Zwangsmittelandrohung. Diese müsste dem Adressaten bekannt gegeben und darüber hinaus auch zugestellt werden, (§ 63 Abs. 6 S. 1VwVG NRW). Vgl. für Aufkleber nach Abfallrecht OVG NRW , Beschluss vom 12.11.2012, – 5 E 214/12 -.

Vorliegend liegt keine ordnungsgemäße Bekanntgabe (§ 41 VwVfG) – es fehlt bereits die Nennung eines Adressaten – auf jeden Fall aber keine ordnungsgemäße Zustellung vor. Die zufällige Kenntnisnahme des Aufklebers reicht hierfür nicht aus, sodass es hier dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger Kenntnis von einer auf dem Fahrzeug angebrachten Aufforderung im oben genannten Sinne gehabt hatte. Darüber hinaus ergeben sich hierfür aus dem Verwaltungsvorgang auch keine Anhaltspunkte, denn aus der Ordnungswidrigkeitenanzeige der Polizei ist nicht ersichtlich, dass die Polizeibeamten bereits einen Aufkleber angebracht hatten; zudem dürfte es sich dabei auch um einen andern Aufkleber handeln, so dass der Kläger jedenfalls von dem Aufkleber, der von einem Mitarbeiter der Beklagten am 19.07.2013 am Fahrzeug angebracht würde, jedenfalls keine nachweisbare Kenntnis hatte.

Die Voraussetzungen des Verwaltungszwanges in Form des Sofortvollzugs lagen nicht vor. Nach § 55 Abs. 2 VwVG NW kann der Verwaltungszwang (auch in Form der Ersatzvornahme) ausnahmsweise im sofortigen Vollzug, E. .h. ohne vorausgehenden, dem Pflichtigen das geforderte Verhalten aufgebenden Grundverwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung mit Strafe oder Geldbuße bedrohter Handlungen oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.

Hier war das Einschreiten im Wege des sofortigen Vollzuges gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NW nicht notwendig. Notwendig im Sinne dieser Vorschrift ist die Vollstreckung dann nicht, wenn das Vorgehen im Wege des sofortigen Vollzuges gegen die Grundsätze der Geeignetheit, Erforderlichkeit (§ 58 Abs. 2 Satz 2 VwVG NW) und Verhältnismäßigkeit (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwVG NW) verstoßen würde. Besteht für die Behörde die Möglichkeit, im Wege des gestreckten Verfahrens vorzugehen, gegebenenfalls auch mittels mündlicher Ordnungsverfügung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 OBG NRW, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und mittels kurzer Fristen, so muss sie davon Gebrauch machen. Denn der Sofortvollzug ist ein besonders schwerwiegender Eingriff, der im Interesse des rechtsstaatlichen Schutzes des Betroffenen auf besonders dringliche Ausnahmefälle begrenzt bleiben muss, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.04.2008 – 11 A 1386/05 -, Rn. 18 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.07.1998 – 20 A 5664/96 -, Rn. 20 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.1988 – 20 A 2659/87 -; VG Köln, Urteil vom 04.06.2009 – 20 K 2276/08 -, Rn. 15 ff., juris; VG Köln, Urteil vom 19.06.2007 – 2 K 1999/06 -, Rn. 23 ff., juris;. OVG NRW, Urteil vom 10.12.1979 – IV A 2215/19 -.

Bei der Prüfung eines besonders dringlichen Ausnahmefalles ist im Hinblick auf das (sofortige) Abschleppen eines verkehrswidrig abgestellten Fahrzeuges die höchstrichterlicher Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.02.2002, Az. 3 B 149/01; vom 01.12.2000, Az. 3 B 51.00; Urt. v. 14.05.1992, Az. 3 C 3.90; Beschl. v. 06.07.1983, Az. 7 B 182.82 und 7 B 179.89 und Beschl. v. 26.01.1988, Az. 7 B 189.87, zu berücksichtigen, die u.a. ausführt, dass ein bloßer Verstoß etwa gegen straßenverkehrsrechtliche Verbote ohne konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt. Auch ohne konkrete Behinderungen sind Abschleppmaßnahmen zwar nicht ausgeschlossen, hierbei bekommen die gegenläufigen Interessen des Betroffenen naturgemäß jedoch ein größeres Gewicht. Eine rechtmäßige Abschlepppraxis darf dabei in zulässiger Weise auch spezial- und generalpräventive Zwecke verfolgen; soweit Verkehrsteilnehmer nach Erfahrung der zuständigen Behörden zunehmend dazu übergehen, mit Hilfe von entsprechenden Angaben unter Inkaufnahme von Bußgeldern, aber in Erwartung eines hieraus folgenden „Abschlepp-Schutzes“ Verkehrsverstöße zu begehen, die andere Verkehrsteilnehmer behindern, steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Abschlepppraxis, die solche Missstände zurückzudrängen sucht, nicht entgegen. Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges auch dann, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Letztlich gilt für alle Abschleppmaßnahmen, dass die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls beurteilt, vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.02.2002, Az. 3 B 149/01.

Nach alledem rechtfertigte hier das verbotswidrige Parken eines nicht zugelassenen Fahrzeuges auf einem Seitenstreifen einer Fahrbahn nicht die Notwendigkeit des Eingreifens im sofortigen Vollzug. Es lag kein Verstoß vor, der ein sofortiges Handeln der Behörde erforderte. So war keine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben, denn von dem Fahrzeug selbst ging keine Gefahr aus. Das Fahrzeug war auf dem Seitenstreifen der Q. Straße sicher abgestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass er von Unbefugten bewegt oder von Kindern als Spielobjekt genutzt werden konnte. Auch gingen von dem Fahrzeug keine Verletzungsgefahren für Passanten aus und es erschwerte durch seinen Standort weder den fließenden bzw. ruhenden Verkehr, noch den Durchgang für Fußgänger. Auch war hier die Funktionsfähigkeit der Fläche nicht in einer Weise beeinträchtigt, die ein sofortiges Abschleppen erforderte. Der klägerische Wagen stand auf einer Fläche, auf der regelmäßig geparkt werden darf, nämlich auf dem rechten Seitenstreifen der Fahrbahn (§ 12 Abs. 4 StVO). Zwar ist es richtig, dass der Parkraum ordnungsgemäß zugelassenen Fahrzeugen vorbehalten ist und auch das Gericht ein Entfernen dieser Fahrzeuge aus dem öffentlichen Verkehrsraum für geboten ansieht. Allerdings ist dies nach Ansicht der Gericht nicht als so eilig anzusehen, dass die Entfernung des Fahrzeuges im Sofortvollzug vorgenommen werden müsste. Vielmehr hält es das Gericht in diesem Fall für geboten, den Halter des Fahrzeuges zunächst per Ordnungsverfügung, gegebenenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und mittels kurzer Fristen, über den Vorfall zu informieren und ihn zur Beseitigung des Fahrzeuges aufzufordern. Dass der Parkraum einige Tage nicht den zugelassenen Fahrzeugen zur Verfügung steht, ist hier in Abwägung der Interessen des Klägers, sein Fahrzeug ohne bzw. auf eigene Kosten abschleppen zu können, noch als hinnehmbar anzusehen. Dass auf der Q. Straße ein außergewöhnlich hoher Parkdruck gegeben wäre, der möglichweise ein sofortiges Abschleppen rechtfertigen könnte, kann das Gericht nicht erkennen. Bei der Q. Straße handelt es sich nicht mehr um einen Innenstadtbereich, in dem ein großer Bedarf an Kurzzeitparkplätzen besteht, sondern um einen Wohnbereich am Rande der Stadt E1. , in dem die Parkplätze von den Anliegern und ihren Besuchern auch für längere Zeit genutzt werden und nicht jeder Wegfall eines Parkplatzes schon zu einer Parkplatznot führt. Im Übrigen war auch die Parkzeit nicht eingeschränkt worden (Parkuhr, Parkscheibe). Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte selbst 5 Tage gewartet hat, bevor sie den Wagen hat abschleppen lassen, ist dieses Argument auch wenig überzeugend. In etwa dieser Zeit hätte die Behörde auch dem vorrangig verantwortlichen Halter eine Ordnungsverfügung zustellen und ihn unter kurzer Fristsetzung zum Entfernen des Fahrzeuges auffordern können. Dies war auch möglich, denn das klägerische Fahrzeug war noch mit dem Kfz-Kennzeichen versehen, sodass der letzte Halter unproblematisch ermittelt werden konnte und ausweislich des Verwaltungsvorgangs ja auch tatsächlich ermittelt wurde. Der Kläger hätte dann zumindest die Möglichkeit gehabt, das Fahrzeug selbst abschleppen zu lassen. Anhaltspunkte dafür, dass der Halter des Fahrzeuges seiner Verpflichtung nicht nachkommen werde, waren nicht ersichtlich. Man kann auch nicht zwangsläufig davon ausgehen, dass jeder Halter, der sein abgemeldetes Fahrzeug am Straßenrand stehen lässt, auch auf eine Ordnungsverfügung, die ihn zur Entfernung des Fahrzeuges auffordert, nicht reagieren wird. Dass sind reine Spekulationen.

Auch spezial- und generalpräventive Zwecke rechtfertigen hier die eingeleitete Abschleppmaßnahme nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht auf eine Ordnungsverfügung reagiert hätte, sind nicht ersichtlich. Ebenso sind generalpräventive Zwecke nicht gegeben. Der Vortrag der Beklagten, das Abschleppen habe auch den Zweck gehabt, eine Verwahrlosung der Gegend und einem möglichen Autohandel vorzubeugen, überzeugt das Gericht nicht. Das Fahrzeug war nicht in einem verwahrlosten Zustand, sondern lediglich nicht mehr angemeldet und die Wahrscheinlichkeit eines ausufernden Autohandels wird (in der kurzen Zeit, in dem das gestreckte Verfahren durchgeführt wird) als eher gering angesehen. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Behörde durchaus die Befugnis hat, den Wagen abschleppen zu lassen; nur eben nicht im Sofortvollzug.

Aus diesen Gründen war auch eine Sicherstellung nicht mehr als verhältnismäßig anzusehen.

Die Verwaltungsgebühr war ebenfalls rechtswidrig, da diese eine rechtmäßige Abschleppmaßnahme voraussetzt, die vorliegend nicht gegeben ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.

sofortiges Abschleppen