PayPal-Käuferschutz

Vorrang vor den Interessen des Verkäufers?

1. Worum geht es?

Der Bundesgerichtshof musste über Fälle entscheiden, in denen Käufer ihr Geld mit Hilfe des PayPal-Käuferschutzes zurückbekamen, doch der Verkäufer weiterhin Zahlung verlangte.

2. Der PayPal-Käuferschutz

PayPal ist ein Online-Zahlungsdienst. Sowohl Privatpersonen als auch gewerblich Tätige können Zahlungen mittels E-Geld leisten. Hierbei bietet PayPal den Käufern einen Schutz für den Fall, dass der Kaufgegenstand nicht erbracht wurde oder erheblich von der Beschreibung des Produkts abweicht. Dies verläuft über ein geregeltes Verfahren, das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den sogenannten PayPal-Käuferschutzrichtlinien, festgehalten ist. Die Käufer stellen einen Antrag auf Rückerstattung des Kaufpreises. Sofern dieser Erfolg hat, wird die Summe vom Konto des Verkäufers, auf das des Käufers gebucht.

3. Was war passiert?

Vorliegend handelt es sich um zwei Revisionsverfahren. Der Kaufpreis wurde an die Käufer rückerstattet. Zu klären galt, ob der Verkäufer trotzdem berechtigt ist, einen Anspruch auf Zahlung zu erheben.

Im ersten Verfahren kaufte die Beklagte ein Mobiltelefon über die Internet-Plattform eBay. Den Kaufpreis von rund 600 Euro zahlte sie mittels PayPal. Der Verkäufer versandte das Päckchen, nachdem die Zahlung auf seinem Konto eingegangen war. Dieses Päckchen wurde nach Absprache mit der Käuferin unversichert verschickt. Das Mobiltelefon kam nicht bei der Beklagten an, weshalb sie die Rückerstattung des Kaufpreises beantragte. Daraufhin forderte PayPal den Kläger auf, einen Nachweis über den Versand vorzulegen. Da er dies nicht tat, buchte PayPal das Geld vom Verkäufer- zum Käuferkonto zurück. Die Klage des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises hatte in zweiter Instanz Erfolg. Die Beklagte legt Revision ein, wodurch sie die Abweisung der Kaufpreisklage erreichen will.

Im zweiten Verfahren kaufte der Beklagte eine Metallbandsäge über den Online-Shop der Klägerin. Die rund 500,- Euro zahlte er mittels PayPal. Da die Säge nicht den im Internet gezeigten Fotos entsprach, wollte der Käufer Gebrauch vom PayPal-Käuferschutz machen. Er legte ein in Auftrag gegebenes Privatgutachten vor, da PayPal dies verlangte. Nach dessen Inhalt war die Säge von „sehr mangelhafter Qualität“ und „offensichtlich ein billiger Import aus Fernost“. Dies bestritt die Klägerin. PayPal bat den Käufer um Vernichtung der Säge und buchte daraufhin das Geld zurück auf sein Konto. Die Klage auf Kaufpreiszahlung blieb in beiden Instanzen erfolglos. Die Klägerin verfolgt im Revisionsverfahren weiterhin Zahlung.

4. Was sagt der Bundesgerichtshof?

Zum einen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, dass der Anspruch des Verkäufers erlischt, wenn der Kaufpreis vereinbarungsgemäß auf das Konto des Verkäufers gezahlt wurde. Andererseits wird durch die Verwendung des Bezahlsystems PayPal stillschweigend die Vereinbarung getroffen, dass die Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, sobald der Antrag des Käufers auf Rückzahlung Erfolg hatte. Dies sei eine interessengerechte Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der vereinbarten PayPal-Käuferschutzrichtlinien. Dort sei ausdrücklich hervorgehoben, dass PayPal nur über Anträge auf Käuferschutz entscheide. Die PayPal-Käuferschutzrichtlinie beinhaltet, dass gesetzliche und vertragliche Rechte zwischen den Parteien nicht hierin geregelt seien. Ein Käufer hat also die Möglichkeit die staatlichen Gerichte in Anspruch zu nehmen, sollte er mit dem PayPal-Käuferschutz keinen Erfolg erzielt haben. Unter Berücksichtigung dessen, sei es nur interessengerecht, dem Verkäufer die gleichen Wege einzuräumen. PayPal hat einen vereinfachten Prüfungsmaßstab, der dem eines Gerichts nicht gleichzusetzen ist. Dennoch ist es vorteilhaft, zunächst vom PayPal-Käuferschutz Gebrauch zu machen, da der Klageweg einem so erspart bleiben kann.

Sich auf diese Grundsätze berufend, hat der Bundesgerichtshof die Revision der Beklagten im ersten Verfahren zurückgewiesen. Dem Verkäufer stehe nach wie vor ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zu. Dass die Beklagte, ihren Angaben nach, das Mobiltelefon nicht erhalten habe, ändere daran nichts. Durch die unstreitig erfolgte Versendung gehe die Gefahr des Verlustes nämlich auf die Beklagte über.

Im zweiten Verfahren hatte die Revision Erfolg, da das Berufungsgericht den Anspruch auf Kaufpreiszahlung verneint hatte. Der Bundesgerichtshof hat die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung an das zuständige Landgericht zurückverwiesen. Es soll geprüft werden inwieweit sich der Beklagte auf gesetzliche Mängelgewährleistungsrechte berufen kann. PayPal-Käuferschutz

 

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin