Musterklage 

gegen den VW Konzern kommt!

 

1. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) wird in Kooperation mit dem ADAC am 1. November 2018  eine Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG einreichen.

Das Ziel dieser Musterklage ist die Feststellung, dass die Volkswagen AG mit der Software-Manipulation Kunden vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und betrogen hat. Diese Feststellung hätte zur Folge, dass den betroffenen Käufern ein Schadenersatzanspruch gegen dieVolkswagen AG zusteht. Die Musterklage betrifft die Fahrzeuge der Marken der Volkswagen AG, nämlich, Audi, Skoda und Seat mit Dieselmotoren des Typs EA 189.

Sinn und Zweck der Musterklage?

Eine Musterklage ermöglicht es, ohne allzu hohes Prozessrisiko auch kleine Summen einzuklagen. Während das deutsche Recht für (geprellte) Kapitalanleger bereits ein solche Möglichkeit vorsieht, fehlt im Verbraucherschutz eine solche Regelung. Vor allem der medienwirksamen Berichterstattung rücken die Themen Musterklage bzw. Sammelklage  immer mehr in den Fokus der Öffentlichkeit.

Was ist eine Musterklage?

Der Begriff Musterklage bezeichnet eine konkrete Klage, die stellvertretend für eine Vielzahl von gleich gelagerten Fällen erhoben wird und jedenfalls teilweise auch Wirkung für und gegen diese Fälle wirkt. Das deutsche Recht kennt eine Musterklage grundsätzlich nicht. Im deutschen Zivilrecht gilt vielmehr ein strenger sog. inter-partes-Grundsatz. Ein Urteil gilt und wirkt nur zwischen den Parteien des einzelnen Rechtsstreits.  Eine Ausnahme gibt es bisher nur im Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG). Danach können Kapitalanleger Schadenersatz und Erfüllungsansprüche nur unter bestimmten Voraussetzungen auch im Rahmen einer sog. Musterklage geltend machen.

 

Worum geht es bei dieser Musterklage gegen die Volkswagen AG?

„Mit der Einreichung der ersten Musterfeststellungsklage leistet der Verbraucherzentrale Bundesverband Pionierarbeit“, sagte vzbv-Vorstand Klaus Müller. „Wir setzen die neuen Klagemöglichkeiten, die uns der Gesetzgeber in die Hand gegeben hat, unverzüglich ein, damit die Verbraucherinnen und Verbraucher mit ihren Schäden nicht mehr allein gelassen werden. In Kooperation mit Deutschlands größtem Mobilitätsclub ADAC wollen wir so die Grundlage dafür schaffen, dass Verbraucher zu einem Ersatz der ihnen entstandenen Schäden kommen.“

„Für den ADAC ist es eine Selbstverständlichkeit, das neue Klageinstrument im Sinne seiner Mitglieder und der Verbraucher auch in der Praxis zu fördern und voranzutreiben. Die gebündelten Kräfte zweier starker Verbraucherschutzorganisationen sind dabei zielführender als zwei Klagen. Deswegen haben wir uns darauf verständigt, die erste Musterfeststellungs-klage in Deutschland gemeinsam anzugehen und so der Sache der Verbraucher zu dienen“, erklärte Dr. August Markl, Präsident des ADAC.

 

Das Ziel ist: Es soll gerichtlich festgestellt werden, dass der Volkswagen-Konzern durch Einsatz von Manipulationssoftware vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und betrogen hat. Die betroffenen Fahrzeuge hätten nach Einschätzung der Kläger nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Der Konzern schulde den Käufern deswegen grundsätzlich Schadenersatz. Geklärt werden soll in der Folge, ob der Kaufpreis bei Fahrzeugrückgabe in voller Höhe ersetzt werden muss oder ob eine Nutzungsentschädigung abzuziehen ist beziehungsweise ob der Hersteller Schadenersatz zu zahlen hat. Zuständig für die Klage ist das OLG Braunschweig.

 

Welche Fahrzeuge bzw. Autobesitzer sind betroffen?

Der Musterfeststellungsklage kostenlos anschließen können sich Käufer von Diesel-Fahrzeugen der Marken Volkswagen, Audi, Skoda, Seat mit Motoren des Typs EA 189 (Vierzylinder, Hubraum: 1,2 oder 1,6 oder 2,0 Liter) für die ein Rückruf ausgesprochen wurde. Der Kauf muss nach dem 01.11.2008 erfolgt sein.

Verbraucher, die sich der Musterklage anschließen wollen, können sich in ein Register eintragen, welches das Bundesamt der Justiz nach dem 01.11.2018 eröffnen wird. Die Klage ist zulässig, wenn sich mindestens 50 betroffene Verbraucher wirksam eingetragen haben. Nach einem positiven Feststellungsurteil müssen Verbraucher ihre Schadenersatzansprüche dann individuell durchsetzen. Handlungsbedarf besteht für interessierte Verbraucher erst, wenn das Klageregister eröffnet wird.

Quelle: Pressemitteilungen des ADAC und des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. v. 12.09.2018

Umut Schleyer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

 

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