1. Definition des Begriffs Mitverschulden

Das Mitverschulden ist in § 254 Abs. 1 BGB folgendermaßen beschrieben:

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

2. Erklärung des Begriffs Mitverschulden

Bei einem Unfall ist ein Mitverschulden regelmäßig von Relevanz. Hat jemand einen Schaden verursacht, dann kann der Unfallgeschädigte im Regelfall verlangen, dass ihm dieser Schaden komplett ersetzt wird. Im deutschen Recht wird für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs aber regelmäßig Verschulden vorausgesetzt. Der Schädiger müsste diesen Schaden also entweder vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben. Wenn der Unfallgeschädigte zum Teil selbst an dem Schaden schuld ist, dann wird er für diesen Teil des Schadens zur Verantwortung gezogen. Diesen Teil hat der Geschädigte nämlich mitverschuldet. Der Anspruch des Geschädigten wird dann entsprechend seines Mitverschuldens gekürzt.

Anwendungsfälle und Schadensminderungspflicht

Den Geschädigten kann Mitverschulden treffen, wenn er sich nicht angemessen schützt. So verhält es sich auch, wenn er selbst pflichtwidrig handelt. Verletzt er eine Gesetzesnorm, dann kann von pflichtwidrigem Verhalten ausgegangen werden. Es können aber auch Pflichten verletzt werden, die nicht ausdrücklich im Gesetz normiert sind. Ein Mitverschulden kann den Geschädigten außerdem treffen, wenn er sich nicht vorsichtig genug verhält oder einen Angriff des Schädigers provoziert. Zu berücksichtigen ist auch die Schadensminderungspflicht, die den Geschädigten trifft. Hat der Geschädigte den Unfall zu großen Teilen mitverschuldet, dann kann sein Anspruch auch komplett ausgeschlossen sein.

3. Mitverschulden im Straßenverkehr

Im Straßenverkehr finden sich zahlreiche Beispiele, mit denen sich das Mitverschulden anschaulich darstellen lässt. Das Mitverschulden ist auch in § 9 des Straßenverkehrsgesetzes geregelt, es verweist auf die allgemeine Vorschrift in § 254 BGB. In folgenden Fällen ist regelmäßig von einem Mitverschulden auszugehen:

  • Verstöße gegen Anschnallpflicht (§ 21a Abs. 1 Satz 1 StVO),
  • Verstöße gegen die Helmpflicht für Krafträder (§ 21a Abs. 2 Satz 1 StVO),
  • Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes bei Auffahrunfällen (§ 4 StVO).
  • Ein viel zu teures Ersatzfahrzeug wird gemietet
  • Beauftragung eines Sachverständigen bei erkennbaren Bagatellschäden (Schadensminderungspflicht)

Wichtig ist auch Folgendes:

Sachverständigenkosten bzw. Gutachterkosten sind in aller Regel ersatzfähig. Das bedeutet, dass der Unfallgeschädigte vom Unfallgegner und seiner Haftpflichtversicherung die Erstattung der entstandenen Sachverständigenkosten bzw. Gutachterkosten verlangen kann.  Das Mitverschulden des Unfallgeschädigten kann jedoch auch darin bestehen, dass der Unfallgeschädigte es unterlässt, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Diese Art von Mitverschulden bezeichnet man dann als Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht.

Es gibt außerdem einige Ausnahmen zur Anschnall- und Helmpflicht. Diese sind entweder in § 21a selbst oder in § 46 StVO geregelt. Für Radfahrer besteht bislang keine gesetzliche Helmpflicht. Ein Mitverschulden wird ihnen grundsätzlich nicht angelastet, wenn sie keinen Helm tragen. Zur Sicherheit sollte trotzdem ein Helm getragen werden. Beim hobbymäßigen Rennradfahren ist das unter allen Umständen zu tun. Dabei besteht nämlich aufgrund der höheren Geschwindigkeiten ein größeres Verletzungsrisiko. Eine gesteigerte Eigengefährdung liegt damit vor, teilweise wird so ein Mitverschulden begründet.

Zur Radfahren ohne Fahrradhelm hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil interessante Ausführungen gemacht, die Sie bei Interesse hier nachlesen können.

4. Tipps zum Thema Mitverschulden

Vorsorge

Am besten schützt man sich vor dem Vorwurf des Mitverschuldens, indem man sich von Grund auf gut schützt. Dazu gehört vor allem, bei der Autofahrt auf seine Umgebung zu achten und Vorsicht walten zu lassen. Darüber hinaus sollte man sich auch allgemein an die Regeln des Straßenverkehrs halten. In manchen Konstellationen müssen weitere Vorkehrungen getroffen werden. Das ist der Fall, wenn man sich als Verkehrsteilnehmer besonderen Gefahren aussetzt. Motorradfahrer müssen (auch gesetzlich verpflichtet) einen Helm tragen. Autofahrer müssen bei schlechtem Wetter ihre Geschwindigkeit anpassen oder Winterreifen aufziehen. Das sind nur ein paar Beispiele. im Grundsatz heißt es: Vorsichtig sein, auf sich selbst und andere achten.

Nach dem Unfall

Trotz aller Sicherheitsvorkehrungen kommt es gelegentlich zum Unfall. Dann sollten keine übereilten, unüberlegten Handlungen vorgenommen werden. Andererseits muss oft schnell gehandelt werden, um einen entstandenen Schaden nicht weiter zu vergrößern. Wird der Schaden nämlich grundlos vergrößert, dann trifft den Unfallgeschädigten ein Mitverschulden. Es kann beispielsweise Standgeld anfallen. Schneller, guter Rat ist also gefragt. Je früher, desto besser. So früh wie möglich sollte ein rechtlicher Beistand eingeholt werden, der die Sachlage gut einschätzen kann. Dafür bietet sich ein Fachanwalt für Verkehrsrecht an.

5. Tricks der Versicherungen

Das Thema des Mitverschuldens ist in der Praxis sehr relevant. Oft kommt es vor, dass gegnerische Versicherungen Ansprüche der Unfallgeschädigten kürzen. Sie behaupten, die Geschädigten hätten (zumindest teilweise) zum Unfall oder der Höhe der daraus entstandenen Kosten beigetragen. Sie hätten die Kosten also mitverschuldet. Mietwagenkosten, Gutachterkosten und weitere Schadenspositionen werden gekürzt. Diese Kosten sind aber auf den Unfall zurückzuführen. Ein Unfallgeschädigter ist grundsätzlich so zu stellen, wie ohne Unfall. Die Kosten, die dabei anfallen, sind von der Gegenseite zu ersetzen. Die Versicherungen müssen regelmäßig in voller Höhe dafür aufkommen. Meistens ist die Kürzung solcher Ansprüche unberechtigt. Es fehlt in vielen Fällen an rechtlicher und tatsächlicher Grundlage für Kürzungen.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.