Merkantiler-Minderwert – Unfall – Schadenersatz

1. Erklärung des Begriffs Minderwert bzw. Merkantiler-Minderwert

Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Der Merkantile Minderwert ist der Betrag, um den das unfallbeschädigte Fahrzeug nun bei einem Weiterverkauf weniger Wert ist. Als Unfallgeschädigter ist man so zu stellen, wie ohne Unfall. Wenn man vorher ein unfallfreies Fahrzeug hatte, wird man beim Weiterverkauf nun –aufgrund der Unfalleigenschaft– weniger Geld bekommen. Diese Differenz wird als Merkantiler-Minderwert bezeichnet. Wie hoch der merkantile Minderwert ist, wird durch einen Sachverständigen festgestellt.

Selbst wenn man vorher einen Unfall hatte, kann ein weiterer Unfallschaden dazu führen, dass das Fahrzeug beim Weiterverkauf noch weniger Geld einbringt und somit einer Merkantiler-Minderwert (erneut) eingetreten ist. Es ist immer auf den Einzelfall abzustellen, so dass es keine pauschale Formel gibt.

Die Wertminderung enthält keine Umsatzsteuer, da es sich hierbei um einen nicht steuerbaren Betrag handelt.

2. Aus Sicht des Sachverständigen – technische Details

a. Liegt ein Verkehrsunfall, also ein Haftpflichtfall, vor, ist Folgendes zu beachten:

Grundsätzlich ist der Begriff „Minderwert bzw. Wertminderung“ in zwei Kategorien aufzuteilen. Es gibt den technischen und den wirtschaftlichen merkantilen Minderwert. Ein technischer Merkantiler-Minderwert liegt vor, wenn der ursprüngliche Zustand des unfallbeschädigten Fahrzeugs auch nach einer fachgerechten sowie vollständigen Reparatur nicht mehr hergestellt werden kann. Ob eine technische Wertminderung vorliegt, kann naturgemäß nur nach einer ausgeführten Reparatur durch einen Sachverständigen festgestellt werden.

Die merkantile Wertminderung stellt einen Vermögensausgelich für den Fall dar, dass wegen der Unfalleigenschaft ein weniger Geld beim Verkauf zu erzielen ist. Dieser geringere Betrag wird auch als „Mindererlös„bezeichnet.

b. Im Kasko-Fall ist eine Wertminderung meistens nicht erstattungsfähig, da es in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen ist. Aber auch hier kommt es auf den Einzelfall bzw. einschlägigen Vertrag an.

3. Urteile 

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.11.2004 klargestellt , dass es keine schematischen Grenzen (früher Faustregel älter fünf Jahre, mehr als 100.000 km) mehr gibt, weil die Fahrzeuge heute deutlich haltbarer sind.

Infolgedessen gibt es für den Merkantilen Minderwert keine starre Grenze mehr. Die „Faustregel“, dass ein Merkantiler-Minderwert nicht anfalle, wenn das Fahrzeug älter als 5 Jahre ist und/oder eine Laufleistung über 100.000 KM aufweist ist damit überholt und veraltet.

Zitat des Bundesgerichtshofs:

„In einer späteren Entscheidung vom 18. September 1979 VI ZR 16/79 hat der Senat zwar erwogen, bei Personenkraftwagen könne im allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 km als obere Grenze f r den Ersatz eines merkantilen Minderwertes angesetzt werden. Diese Einschätzung stützte sich jedoch unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse auf dem Gebrauchtwagenmarkt auf die Überlegung, da solche Pkw im allgemeinen nur noch einen derartig geringen Handelswert hätten, da ein meßbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintrete. Die Beurteilung war mithin nicht allein auf die Laufleistung des Fahrzeugs bezogen, sondern maßgeblich auf deren Bedeutung f r seine Bewertung auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Diese Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge (z.B. infolge längerer Haltbarkeit von Motoren, vollverzinkter Karosserien etc.) ändern.“

Daher hat das Kammergericht auch bei einem neun Jahre alten Porsche mit mehr als 170.000 KM Laufleistung eine Wertminderung bejaht (Urteil vom 2.9.2010). Das Landgericht Berlin hat bei einem elf Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von 180.000 km eine Wertminderung bejaht (Urteil vom 25.6.2009). Das Landgericht Köln hat für ein Taxi mit 140.000 km eine Wertminderung bejaht (Urteil vom 12.11.2009).

Was bzw. wie bewertet das Gericht?

a. Der Tatrichter hat in jedem Einzelfall gemäß § 287 ZPO zu prüfen, ob sich der Unfallschaden wertmindernd auswirkt. Die Höhe der merkantilen Wertminderung ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten. Bei der Berechnung des merkantilen Minderwerts eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges ist der Schätzung eines Sachverständigen, der das Fahrzeug begutachtet hat, der Vorrang vor tabellarischen Berechnungsmethoden zu geben (Oberlandesgericht Köln Urteil vom 05. Juni 1992).

b. Die merkantile Wertminderung stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar. Dessen Erstattung erfolgt sowohl bei der Reparatur als auch bei Verkauf des Kraftfahrzeugs (Landgericht Oldenburg Urteil vom 18. Mai 1999). Auch bei einem 11 Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von 183.000 KM ist die Zuerkennung einer merkantilen Wertminderung möglich, wenn nur ein Vorbesitzer vorhanden, das Fahrzeug scheckheftgepflegt bei überdurchschnittlich gutem Pflegezustand ist und eine Wiederbeschaffungswert von 8.000,00 € hat (vgl. Landgericht Berlin 2010, 36).

„Eine starre Grenze von 100.000 km ist nicht mehr zeitgemäß. Diese früher vertretene Auffassung beruhte darauf, dass solche Fahrzeuge im Allgemeinen nur noch einen derart geringen Handelswert hatten, dass ein messbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintrat. Maßgeblich ist mithin nicht allein die Laufleistung des Fahrzeugs, sondern deren Bedeutung für die Bewertung des Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Diese Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge ändern. Ein entsprechender Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt spiegelt sich insbesondere in der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT wieder, die in ihren Notierungen inzwischen bis auf 12 Jahre zurückgehen und ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich sämtliche Marktnotierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.11.2004).“

4. Tricks der Versicherungen

Die Haftpflichtversicherungen lehnen gerne und schnell die Bezahlung einer merkantilen Minderwerts ab. Oft zu Unrecht. Dabei beziehen sich die Versicherungen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1978. Damals hatte der Bundesgerichtshof noch eine „Faustregel“ aufgestellt und die Rechtsauffassung vertreten, dass ein Merkantiler-Minderwert nicht anfällt, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug älter als 5 Jahre ist und/oder eine Laufleistung von über 100.000 KM hat. Diese Rechtsprechung ist spätestens seit dem 23.11.2004 überholt. Aber das verrät die Versicherung den Unfallgeschädigten nicht. Ob dieses Verhalten der jeweiligen Versicherungsmitarbeiter einen Betrug darstellt und damit strafbar sein könnte, vgl. § 263 StGB, soll hier nicht weiter vertieft werden.

Als Unfallgeschädigter kann man sich auf die Angaben des beauftragten Gutachters verlassen. Wenn dieser einen merkantilen Minderwert festgestellt hat, dann sollte man auch die Bezahlung des jeweiligen Betrages bestehen und sich nicht von der gegnerischen Haftpflichtversicherung hinter das Licht führen lassen.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.