Mietwagenkosten-Kürzung – ohne Anwalt geht es schief – Schadensminderungspflicht

1. Was ist passiert?

Der Kläger macht gegen den beklagten Haftpflichtversicherer restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall geltend. Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Nach dem Unfall führte der Kläger (ohne vorher einen Anwalt zu beauftragen) mit einem Mitarbeiter der Beklagten (Versicherung) ein Telefonat über den vorgenannten Verkehrsunfall, wobei ihm nach dem Sachvortrag der Beklagten angeboten worden sei, ihm einen Mietwagen zu einem günstigen Tagespreis zu vermitteln. Darauf sei der Kläger jedoch nicht eingegangen. Am Nachmittag desselben Tages mietete der Kläger bei der Autovermietung L. GmbH ein dem unfallbeschädigten PKW vergleichbares Mietfahrzeug an. Für die Mietdauer berechnete ihm das Mietwagenunternehmen Kosten in Höhe von 1.632,82 €. Die Beklagte zahlte an den Kläger lediglich Mietwagenkosten in Höhe von 570,- €, die bei Anmietung eines Mietfahrzeuges zu einem Tagesmietpreis von 38 € angefallen wären. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger den Differenzbetrag von 1.062,82 € nebst Zinsen geltend. Der Kläger ist in allen Instanzen mit seiner Klage gescheitert, auch vor dem Bundesgerichtshof.

2. Urteil des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch auf den Differenzbetrag hat und führt dazu unter anderem Folgendes aus:

„Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Tarif erforderlich war im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne weiteres“ zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte. […] Die Revision zeigt keinen übergangenen Sachvortrag auf, wonach es dem Kläger unzumutbar gewesen sein könnte, den Mietwagen nicht von den von der Beklagten benannten Mietwagenunternehmen, sondern zu einem wesentlich höheren Preis bei dem von ihm ausgewählten Unternehmen anzumieten.“

 

3. unser Tipp

Diese Entscheidung zeigt einmal mehr: Wenn der Unfallgeschädigte es alleine oder ohne Anwalt versucht, hat er bereits verloren!!! Das muss auch jeder Gutachter verstanden haben und in seinem täglichen Geschäft auch so kommunizieren. Nur so ist es möglich, die Unfallgeschädigten sachgerecht zu beraten und gut zu unterstützen. Ansonsten muss der Unfallgeschädigte Mietwagenkosten-Kürzungen hinnehmen.

 

Fazit: Wer alleine Kontakt zur gegnerischen Haftpflichtversicherung aufnimmt und Angebote erhält und ausschlägt, verstößt grundsätzlich gegen seine Pflicht zur Schadenminderung.

 

Dieser Text wurde von Rechtsanwalt Umut Schleyer erstellt.