Keine doppelte Auszahlung

bei Mehrfachversicherung

 

1. Mehrfachversicherung – worum geht es in diesem Artikel?

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass bei eintretendem Schaden der Versicherungsnehmer, trotz Mehrfachversicherung, keine doppelte Auszahlung erhält. Es besteht nur ein Zahlungsanspruch.
2. Was war passiert?
Nach einem Brandschaden hatte der Betroffene (Versicherungsnehmer) seine Hausratversicherung auf 40.000 Euro beansprucht. Seine Versicherung zahlte jedoch nicht. Sie erlangte Kenntnis davon, dass eine Mehrfachversicherung vorlag. Das bedeutet, der Mann hatte sich für dieselbe Gefahr bei zwei verschiedenen Versicherungen abgesichert. Bei Vertragsabschluss mit der Versicherung im Jahr 2012, hatte er bewusst verneint, dass bereits eine Hausratversicherung vorlag. Diesen Vorwurf bestritt der Mann. Er behauptete seine Frau hätte die zweite Versicherung im Jahr 1996 abgeschlossen. Dies hatte er jedoch nicht wissen können, da er die Deutsche Sprache damals noch nicht beherrschte.
Das Oberlandesgericht Oldenburg wies den Kläger (Versicherungsnehmer) deutlich darauf hin, dass es die Berufung zurückweisen werde. Daraufhin nahm der Kläger seine Berufung selbst zurück.

3. Was sagt das Oberlandesgericht Oldenburg?

Das Oberlandesgericht Oldenburg hegt an der betrügerischen Absicht keine Zweifel. Dies begründet es damit, dass er bereits beide Versicherungen in Anspruch genommen hatte. Vier Monate nach Abschluss der zweiten Versicherung, hatte er einen Wasserschaden bei beiden Versicherungen gemeldet. Den eingetretenen Schaden in Höhe von 800,- Euro, bekam er doppelt ausgezahlt. Hierbei kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Betroffenen erst anlässlich des Schadens die zweite Versicherung aufgefallen sei. Er bei Abschluss der zweiten Versicherung, jedoch nicht an die erste dachte. Nach dem Wasserschaden hatte der Mann die Versicherungssumme im Versicherungsvertrag von 1996 erhöht. Den kurz darauffolgenden Brandschaden hatte er ebenfalls beiden Versicherungen gemeldet. Dabei gab er an, keine anderweitige Versicherung für solche Fälle zu besitzen. Die Mehrfachversicherung kam durch einen Zufall ans Licht.

 

4.  Fazit 

Der Versicherungsnehmer hatte von Anfang an betrügerische Absichten. Sein Ziel war es, doppelt ausgezahlt zu werden. Der 2012 abgeschlossene Versicherungsvertrag ist nichtig.

 

5. Allgemeinen

Tritt ein  Versicherungsfall ein, so kann der Versicherungsnehmer nur einmal Ersatz für den tatsächlich entstandenen Schaden verlangen. Das Abschließen von zwei Versicherungen ändert daran nichts. Lassen sich betrügerische Absichten feststellen, so werde alle Versicherungen nichtig. Der Versicherte erhält dann gar kein Geld.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht