Es ist nicht unüblich, dass die Supermarktbetreiber ein Schild mit dem Hinweis einer Maximalparkdauer aufstellen. Aber wie ist die Rechtslage, wenn das Fahrzeug vom Parkplatz abgeschleppt wurde aufgrund der Überschreitung der Maximaldauer? Das Amtsgericht München hat sich im Urteil vom 17. Dezember 2013 zum Aktenzeichen: 432 C 26005/13 dazu geäußert, unter welchen Gesichtspunkten die Supermarktbetreiber von ihren Selbsthilferecht Gebrauch machen dürfen.

Orientierungssatz

Das widerrechtliche Abstellen eines Kraftfahrzeugs auf einem Supermarktparkplatz unter erheblicher Überschreitung der zulässigen maximalen Parkdauer berechtigt den Supermarktbetreiber nicht ohne weiteres dazu, von seinem Selbsthilferecht durch Abschleppenlassen Gebrauch zu machen. Er muss bei der Beseitigung der Besitzstörung den auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren. Gegenüber dem Abschleppen des Fahrzeugs ist das Ausrufen des Pkws in der Supermarktfiliale die schonendere Form der Beendigung der Besitzstörung.

Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 130,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.07.2013 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Nebenintervenientin trägt ihre Kosten selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 130,00 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)

Gründe
I. Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat den streitgegenständlichen Anspruch schlüssig begründet.

Der klägerische Anspruch auf Rückerstattung anteiliger Abschleppkosten ergibt sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

Ein Rechtsgrund für die vom Kläger erbrachte Leistung in Form der Zahlung anteiliger Abschleppkosten ist nicht gegeben.

Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in Fällen wie diesem ein Anspruch der Beklagten oder der Streithelferin (aus abgetretenem Recht) aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 858 Abs. 1 BGB durchaus in Betracht kommt.

Das widerrechtliche Abstellen eines Pkws auf einem Parkplatz der Beklagten unter (signifikanter) Überschreitung der zulässigen Maximalparkdauer ist in aller Regel als verbotene Eigenmacht zu werten. Unbefugtes Parken stellt grundsätzlich eine teilweise Entziehung des Besitzes dar, den die beklagte Partei hier hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt hat. Im Übrigen dürfte hier auch von einem schuldhaften Verhalten des entsprechenden Fahrers auszugehen sein, da die Beschilderung hinreichend deutlich auf die Parkbeschränkungen hingewiesen hat, der betreffende Fahrer sich jedoch gleichwohl nicht dazu in der Lage gesehen hat, die Vorgaben einzuhalten oder sich bewusst darüber hinweggesetzt hat.

Mithin wird zumindest von Fahrlässigkeit, ggf. sogar Vorsatz, auszugehen sein.

Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht entscheidend an.

Das Selbsthilferecht des unmittelbaren Besitzers nach § 859 Abs. 1 oder Abs. 3 BGB besteht nicht unabhängig davon, ob die Selbsthilfe notwendig, geboten oder angemessen ist. Für die Beurteilung der Frage, ob bei der konkreten Maßnahme zur Beseitigung der Besitzstörung der auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist, ist eine Mittel-Zweck-Relation maßgeblich. Die Ausübung eines Rechts ist unter diesem Gesichtspunkt dann unzulässig, wenn sie der Gegenseite unverhältnismäßig große Nachteile zufügt und andere, weniger schwerwiegende Maßnahmen möglich gewesen wären, die den Interessen des Berechtigten ebenso gut Rechnung getragen hätten oder ihm zumindest zumutbar gewesen wären. Es gilt insoweit das Gebot der schonendsten Sanktion (vgl. BGH, Urt. vom 05.06.2009, Az. V ZR 144/08 m. w. Nachw.).

Soweit die Beklagte meint, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof der in seinem Besitz Beeinträchtigte gerade keine weiteren Maßnahmen treffen müsse, bevor er von seinem Selbsthilferecht Gebrauch macht, kann dies nicht zutreffen.

Von daher kann auch die Entscheidung im Parallelverfahren zum Az. 433 C 25250/12 unter Berufung auf die o. a. Rechtsprechung des BGH keineswegs als „schlechthin falsch” bezeichnet werden. Das Urteil des Amtsgerichts München vom 17.01.2013 wird vielmehr durch die zitierte Judikatur des Bundesgerichtshofs gestützt.

Der BGH hat mit seinem Urteil lediglich zum Ausdruck gebracht, dass das Abschleppen des Fahrzeugs im Verfahren zum Az. V ZR 144/08 nicht als unverhältnismäßig zu bewerten gewesen sei, weil weder von den Parteien vorgetragen noch sonst ersichtlich war, dass derjenige, der von seinem Selbsthilferecht Gebrauch macht, dies auch in anderer Weise hätte tun können.

Erfolgt ein derartiger Vortrag jedoch, so kann ggf. freilich von einem Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgegangen werden.

So verhält es sich hier, zumal die Klagepartei zumindest eine überaus nahe liegende Alternative aufgezeigt hat, die zu einer schonenderen Form der Beendigung der Besitzstörung hätte führen können, nämlich das Ausrufen des PKws in der streitgegenständlichen Filiale der Beklagten.

Ob dies tatsächlich zum Erfolg geführt hätte, spielt keine Rolle, da die Beklagte – trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts – nicht einmal vorgetragen hat, einen solchen Versuch unternommen zu haben.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Ausrufen eines Pkws bzw. dessen Fahrers nicht immer verlangt werden kann, sondern in begründeten Fällen unterbleiben kann. Beispielsweise wird man in Krankenhäusern derartige Durchsagen unter Berücksichtigung des Wohls von Patienten häufig nicht erwarten können. In Supermärkten dagegen werden derartige Durchsagen grundsätzlich nicht als ernsthaft störend empfunden werden können. Sie könnten vielmehr sogar einen spezial- und/oder generalpräventiven Effekt nach sich ziehen, der zur Verminderung widerrechtlichen Parkens beitragen könnte.

Vorliegend war das Abschleppen des klägerischen Fahrzeugs nach Auffassung des Gerichts letztlich unverhältnismäßig, weil das Fahrzeug von der Streitverkündeten ohne vorherige Nachfrage / Durchsage bei der klagegegenständlichen Filiale der Beklagten abgeschleppt wurde bzw. hinsichtlich des Fahrzeugs das Abschleppen veranlasst wurde.

Dass allein die sofortige Entfernung des klägerischen Fahrzeugs von dem Parkplatz den Interessen der Beklagten entsprochen hat, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Im Hinblick darauf, dass es sich – eigenem Vortrag der Beklagten zufolge – bei den Stellplätzen in den seitens der Beklagten vorgelegten Anlagen ausschließlich um Stellplätze der Beklagten handele, war eine derartige vorherige Nachfrage auch nicht unzumutbar. Es stand nicht zu befürchten, dass sich die Streithelferin auf eine langwierige Suche nach dem „Parksünder” hätte machen müssen. Im Übrigen hätte der verfahrensgegenständliche Pkw bei realitätsnaher Betrachtung auch dann noch zügig abgeschleppt werden können, nachdem ein entsprechender Ausruf im Supermarkt erfolgt war. Dies hätte die Abschleppmaßnahme entweder entbehrlich gemacht, oder aber – wenn überhaupt – nur um wenige Minuten verzögert.

Soweit die Beklagte die Notwendigkeit der Abschleppmaßnahme damit zu stützen versucht, indem die klägerische Behauptung, die Verlobte des Klägers habe sich in der Filiale aufgehalten, bestritten wird, kommt es hierauf nicht an, weil die Streitverkündete unstreitig vor der Veranlassung der Abschleppmaßnahme – wie ausgeführt – nicht einmal den Versuch unternommen hat, den Fahrer des abzuschleppenden Pkws im Supermarkt ausfindig zu machen.

Die Frage, ob und welche milderen Maßnahmen in Betracht kommen, sind aufgrund einer ex-ante-Betrachtung zu beurteilen. Hypothetische ex-post-Betrachtungen bleiben dabei außer Betracht.

Auch die beklagtenseits angeführte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vermag hier nicht zu einer anderen Beurteilung zu veranlassen. Wird auf Grundlage hoheitlicher Maßnahmen abgeschleppt, so liegt dem bspw. eine polizeirechtlich relevante Störung zugrunde, wie etwa das Parken in einer Feuerwehrzufahrt. Dass es hierbei z. T. auf schnelles Handeln der Exekutivorgane zum Zwecke der Gefahrenabwehr ankommt, liegt auf der Hand und verbietet eine grundsätzliche Gleichstellung mit zivilrechtlichen Fällen der vorliegenden Art.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Dem Schriftsatz der Klagepartei vom 14.12.2013 war kein entscheidungsrelevanter Sach- und Rechtsvortrag mehr zu entnehmen. Die Schriftsätze der Beklagten sowie der Streithelferin vom 12.12.2013 bzw. 09.12.2013 wurden bei der Entscheidung berücksichtigt.

II. An der Zulässigkeit der Streitverkündung bestehen – insbesondere mit Blick auf § 5 des Rahmenvertrags und unter Berücksichtigung etwaiger Regressansprüche der Beklagten gegen die Streithelferin – vorliegend im Ergebnis keine erheblichen Zweifel.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 Abs. 1 Hs. 2 ZPO.

IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.

VI. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.