LKW-Fahrer – Drogenkonsum – fristlose Kündigung

 

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In dem folgenden Artikel geht es um die fristlose Kündigung eines LKW-Fahrers durch seinen Arbeitgeber. Der Streit ging durch alle Instanzen bis zum Bundesarbeitsgericht. In der letzten Instanz hat der Arbeitgeber gegen den LKW-Fahrer (als Arbeitnehmer) gewonnen. Das Bundesarbeitsgericht hat entscheiden, dass der Drogenkonsum  eines Berufskraftfahrers eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

1. Was ist passiert?

Der Kläger, eine LKW-Fahrer, hatte wegen einer einer fristloses Kündigung gegen seinen Arbeitgeber geklagte. Der Arbeitgeber hatte den Berufskraftfahrer gekündigt, weil dieser in seinem privaten Umfeld Amphetamine und Methamphetamin eingenommen hatte. Die Einnahme erfolgte privat an einem Samstag. Am darauffolgenden Montag ging er zur Arbeit und erbrachte seine Leistung. Am darauffolgenden Dienstag wurde er im Rahmen einer Polizeikontrolle auf Drogenkonsum untersucht. Der Berufskraftfahrer wurde des Drogenkonsums überführt.  Daraufhin hatte ihn sein Arbeitgeber fristlos entlassen.
2. Was haben die Gerichte zu der fristlosen Kündigung des LKW-Fahrers gesagt?
Der LKW-Fahrer klagte wegen dieser fristlosen Kündigung vor Gericht. Er wollte festgestellt wissen, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Der LKW-Fahrer -als Kläger- behauptete vor Gericht, dass es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass er aufgrund des Drogenkonsums fahruntüchtig war. Der LKW-Fahrer gewann zunächst vor dem Arbeitsgericht und anschließend vor dem Landesarbeitsgericht. Dagegen erhob der Arbeitgeber als beklagte Partei die Revision.
3. Was hat das Bundesarbeitsgericht als höchste Instanz dazu gesagt?
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht und vertrat die Auffassung, dass die fristlose Kündigung wirksam und gerechtfertigt war.  Die erkennenden Richter sind der Auffassung, dass die unteren Instanzen (Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Nürnberg) keine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hätten. Die erkennenden Richter meinten, dass sich durch die Einnahme von Drogen (hier Amphetamin und Methamphetamin) besondere, typische Gefahren ergeben. Es ist unerheblich, ob ein Berufskraftfahrer durch seinen (privaten) Drogenkonsum in seiner Fahrtüchtigkeit konkret beeinträchtigt ist. Allein die Tatsache, dass sich durch die Einnahme von Drogen -wie Amphetamin und Methamphetamin „Crystal Meth“- eine Gefährdung der Fahrtüchtigkeit ergeben kann, rechtfertigt bereits einen fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Es macht keinen Unterschied, ob die Drogen vor oder während der Arbeitszeit konsumiert werden.
4. Fazit
Finger weg von den Drogen. Erst recht, wenn man Berufskraftfahrer (hier LKW-Fahrer) ist!