Autokauf und Mängel

1. Leiche im Auto kann Vorschaden darstellen

Auch im Verkehrsrecht tauchen gelegentlich sehr atypische und auch für Juristen überraschende Konstellationen auf. Das gilt auch beim Autokauf. Zuletzt wurde dies durch ein Urteil des Landgerichts Hannover vom 10.12.2015 bestätigt, was folgenden außergewöhnlichen Sachverhalt zum Gegenstand hatte:

Der Kläger, ein Käufer eines Fahrzeuges, begehrte nach dem Rücktritt dem Kaufvertrag die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Im Rahmen einer von ihm beauftragten Firma hat diese festgestellt, dass in der Elektronik des Fahrzeugs viele Mängel vorliegen, so der Kläger. Auch in anderen Bereichen des Fahrzeuges, in denen üblicherweise kein Wasser sei, wären Rostspuren aufgetaucht. Es stellte sich heraus, dass die Elektronik des Fahrzeugs durch Leichenflüssigkeit beschädigt wurde. Außerdem trat bei warmem Wetter ein so starker Verwesungsgeruch auf, dass das Fahrzeug nicht zu benutzen war.

Die Person, die vorher Eigentümerin des Fahrzeugs war, wurde in eben jenem Fahrzeug in einem Waldstück in der Lüneburger Heide tot aufgefunden. Im Rechtsmedizinischen Gutachten und dem Spurensicherungsbericht finden sich laut Urteil folgende sehr graphische Ausführungen, die wahrlich nichts für schwache Nerven sind:

„Im Fahrzeug muss weiterhin eine hohe Luftfeuchtigkeit geherrscht haben, die schließlich zur starken Schimmelbildung geführt hatte, was eine Fingerspurensuche darüber hinaus unmöglich machte. “ […] „Innenraum durch Rußbeaufschlagung und Leichenausscheidungen zerstört.“

Von weiteren Ausführungen bezüglich des Zustandes wird an dieser Stelle abgesehen, die Leiche befand sich wohl vier Wochen lang in dem Fahrzeug.

2. Rechtliche Hintergründe

Der Kaufvertrag über das Fahrzeug enthielt folgende Klausel:

„Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeuges keine Gewährleistung, es sei denn, er verkauft das Kfz als Unternehmer an den Käufer als Verbraucher.“

Dies war jedoch im vorliegenden Gründen unerheblich, denn auch wenn die Mängelgewährleistungsrechte als ausgeschlossen vereinbart sind, hat nach Auffassung des Gerichts der Verkäufer mit einigen Äußerungen den Tatbestand einer Garantie erfüllt, sodass er unabhängig von den gewöhnlichen Gewährleistungsrechten für einen Mangel haftet. Laut seiner Äußerungen sei das Fahrzeug nicht nur top gepflegt und „ehrlich“, es habe auch vor allem keine Mängel. Zwar ist diese Aussage nicht explizit als Garantie ausgewiesen, aber im Sinne des Kaufrechts stellt es nach Auffassung der Kammer sehr wohl eine dar:

„Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Garantie im Sinne des § 443 BGB abgegeben wird, muss das Wort „Garantie“ nicht verwendet werden. Es muss lediglich zum Ausdruck kommen, dass der Verkäufer für eine bestimmte Tatsache einstehen möchte. Hieran hat die Kammer bei der Begrifflichkeit „keine Vorschäden“ keine Zweifel.“

Nach § 444 BGB kann sich der Verkäufer auf einen Mängelgewährleistungsausschluss nicht berufen, sofern er eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernommen hat.

Folgende Ausführungen des Landgericht Hannover sprechen in diesem Sinne für sich:

„Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. stellt die Tatsache, dass sich in dem Fahrzeug über einen Zeitraum von ca. 4 Wochen eine Leiche befunden hat und die Fenster über diesen Zeitraum bei Außentemperaturen von 18 Grad geschlossen gewesen sind, was sich aus der beigezogenen Ermittlungsakte ergibt, einen „Vorschaden“ dar, der in jedem Falle zu offenbaren gewesen wäre. Soweit die Beklagte zu 1. meint, es handele sich bei dieser Tatsache nicht um einen „Vorschaden“, den die Parteien im Rahmen der Fixierung im Kaufvertrag gemeint haben, ist sie darauf zu verweisen, dass nach der Definition für einen Vorschaden Vorschäden grundsätzlich Schäden an einem Kraftfahrzeug bezeichnen, welche zu einem früheren Zeitpunkt am Fahrzeug vorlagen, jedoch zwischenzeitlich behoben wurden. Es ist demgemäß nicht zutreffend, wie die Beklagte meint, dass es sich insoweit um Schäden handelt, die zwischenzeitlich behoben worden sind. Derartige, schon behobene Schäden werden als „Altschaden“ bezeichnet. Nach Auffassung der Kammer können keinerlei Zweifel daran bestehen, dass die Tatsache, dass in einem Fahrzeug eine Leiche über einen Zeitraum von 4 Wochen bei einer Außentemperatur von 18 Grad gelegen hat und aus der Leichenflüssigkeit ausgetreten ist, einen Vorschaden darstellt. Soweit die Beklagte zu 1. bestreitet, dass aus der Leiche Leichenflüssigkeit ausgetreten ist, ist sie auf den Inhalt der Ermittlungsakte zu verweisen.“

3. Praktische Relevanz des Urteils

Wie nicht selten vorkommend wird auch in diesem Fall eine dem Gericht mit einer Ermittlungsakte dargelegten Tatsache von der Gegenpartei ohne weiteres bestritten, was bei der in diesem Fall bestehenden Aussagekraft der Beweise vollkommen unerheblich ist. Das passiert oft in Prozessen: Partei A klagt, stellt den Sachverhalt dar. Partei B bestreitet den von Partei A dargestellten Sachverhalt. Gemäß § 138 Abs. 3 ZPO wertet das Gericht unbestrittene Tatsachen als zugestanden, daher bestreitet die beklagte Partei oft einfach ins blaue hinein den Vortrag der klagenden Partei. Diese wird damit beweispflichtig. Liegt aber eine Ermittlungsakte vor, mit der die klagende Partei von Anfang an beweisen kann, dass bestimmte Vorgänge geschehen sind, muss die beklagte Partei diesen Vortrag unglaubwürdig machen, indem sie einen ähnlich starken Beweis aufführt, sodass der vom Kläger behauptete Vortrag zweifelhaft ist. Ermittlungsakten sind jedoch praktisch kaum angreifbar denn sie haben eine hohe Beweiskraft, die Gegenpartei kann im absoluten Regelfall nichts dagegen hervor bringen. Auch für Verkehrsunfälle sind Ermittlungsakten nicht selten von entscheidender Bedeutung. Deshalb kann es auch hilfreich sein, die Polizei bei einem Unfall zu informieren. Mit dem Unfallgegner oder der Polizei sollte allerdings nicht viel diskutiert werden.

Abgesehen davon, dass vor Augen geführt wird, welche Arten von Vorkommnissen zu einem Vorschaden führen können, ist das Urteil rein rechtlich nicht besonders spektakulär sondern durchaus nachvollziehbar und stellt in sehr anschaulicher Weise mit einem der extremsten bekannten Fallbeispiele das Spektrum des Gewährleistungsrechts dar. Es zeigt dem Käufer außerdem auf, wie vorsichtig bei einem Autokauf vorgegangen werden muss.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.