Leasing

1. Begriffserklärung zum Thema Leasing

Leasing – der Leasingvertrag ist ein atypischer Mietvertrag (so jedenfalls vom Bundesgerichtshof bewertet und bezeichnet).

Beim Leasing überlässt der Leasinggeber (in der Regel eine Bank) dem Leasingnehmer einen Leasingegenstand zur Nutzung. Hierfür hat der Leasingnehmer ein vereinbartes Entgelt in Form einer monatlichen Leasingrate zu bezahlen. Es kommt auch vor, dass der Leasingnehmer einen einmaligen Betrag vorab zahlen muss. In der Regel bleibt der Leasinggeber rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer dieses Leasinggutes und nimmt den Gegenstand in seine Bilanz auf. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Leasingnehmer jedoch verpflichtet, sich um das Leasingobjekt zu kümmern und alles zu veranlassen, was dem Erhalt und/oder der Beseitigung von Schäden notwendig ist. Der Leasinggeber erwirbt das Leasingobjekt zuvor vom Produzenten.

Nach Ablauf des Leasingvertrages geht der Gegenstand wieder an den Leasinggeber zurück oder kann vom Leasingnehmer oder einem Dritten käuflich erworben werden. Dies hängt vom jeweiligen Leasingvertrag ab und kann daher sehr unterschiedlich sein. Der Leasingvertrag hat vor allem im Automobilbereich an großer Bedeutung gewonnen. Die Tendenz ist steigend.

Leasing

Das Besondere am Leasingvertrag ist, dass der Leasinggeber seine Haftung dem Leasinggeber gegenüber ausschließt und im Gegenzug, all seine ihm zustehende Rechte gegen den Produzenten an den Leasingnehmer abtritt, so dass der Leasingnehmer nicht ohne Rechte dastehen muss. Es handelt sich also um ein Dreiecksverhältnis. Der Leasinggeber kann also bestimmte Rechte des Leasingnehmers ausschließen. Dies ist im Mietvertrag grundsätzlich nicht möglich. Es gibt verschiedene Leasingformen, unter anderem:

I. Vollamortisationsleasing

In diesem Fall werden innerhalb der vereinbarten Laufzeit die Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes und die Finanzierungskosten vollständig bezahlt, es erfolgt jedoch kein Eigentumsübergang. Der geleaste Gegenstand hat -aus steuerrechtlichen Gründen- noch einen Restbuchwert.

II. Teilamortisationsleasing auch als Restwertleasing bezeichnet

Der Leasingnehmer bezahlt einen Teil der Anschaffungskosten des Leasingobjektes und dessen Finanzierungskosten. Nach Auslaufen des Vertrages (Vertragsende) gibt es einen kalkulierten Restwert. Dieser Restwert kann mit Vertragsoptionen des Leasinggebers oder des Leasingnehmers verbunden sein. Um die Klassifizierung als Mietkaufgeschäft zu vermeiden, darf ein Eigentumsübergang an den Leasingnehmer bei Vertragsabschluss nicht feststehen, da es sonst Probleme mit dem Finanzamt geben kann. Von einem Andienungsrecht wird der Leasinggeber nur Gebrauch machen, wenn der Marktwert des Objektes zum Zeitpunkt des Vertragsendes kleiner als der kalkulierte Restwert ist. Dadurch dass bei der Teilamortisation nicht der Leasinggegenstand gänzlich abbezahlt werden muss, sind die Leasingraten bei identischer Laufzeit kleiner als bei der Vollamortisation.

Leasing

2. Tricks der Versicherungen zum Thema Leasing

Nach einem Umfall behaupten die gegnerischen Haftpflichtversicherungen oft grundlos, dass man als Leasingnehmer keine Schadenersatzansprüche herleiten dürfe. Es werden lange Fragenkataloge versendet. Die Regulierung wird oft unnötig in die Länge gezogen.

3. Tipps zum Thema Leasing

Sie sollten als Leasingnehmer unbedingt wissen, dass Sie nach einem Unfall sehr wohl Schadenersatzansprüche gegen den Unfallgegner und seine Haftpflichtversicherung geltend machen dürfen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die Leasingnehmer sogar ausdrücklich dazu ermächtigt bzw. verpflichtet, da der Leasinggeber sich mit solchen Abläufen/Regulierungen nicht auseinander setzen möchte.

Man kann also einen Rechtsanwalt und einen Gutachter seiner Wahl beauftragen.

Als Leasingnehmer muss man jedoch seinen Leasingvertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beachten. Im Vertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind oft Klauseln enthalten, die sich von gängigen Klauseln unterscheiden (können). Als Leasingnehmer sollte man den Leasinggeber unverzüglich nach einem Unfall informieren. Je nach Höhe des Schadens kann der Leasinggeber unterschiedliche Entscheidungen (mit Ihnen) treffen. Unter Umständen kann es sein, dass der Leasinggeber eine Veräußerung des beschädigten Leasingfahrzeugs verlangt oder dem Leasingnehmer bestimmte Auflagen erteilt. Dies hängt wiederum vom Leasingvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Im Leasingvertrag gibt es auch andere Bewertungsmaßstäbe, so dass es unterschiedliche Ergebnissen kommen kann.

Beauftragen Sie daher unbedingt einen Gutachter und weisen Sie ihn auf ihre Leasingbedingungen hin. Beauftragen Sie unbedingt einen spezialisierten Anwalt, damit Ihnen kein schaden entsteht!

Wenn der Unfallgegner die Regulierung des Schadens grundlos verweigert, kann man im eigenen Namen eine Klage erheben. Man muss sich jedoch vorher eine schriftliche Erlaubnis des Leasinggebers einholen und die Zahlung des Schadenersatzes an den Leasinggeber verlangen (sogenannte Prozessstandschaft). Die Unfallregulierung mit einem Leasingfahrzeug ist komplizierter als ein normaler Haftpflichtfall.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.