Kuttenverbot der Stadt Aachen rechtmäßig

1. Was ist passiert?
Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass das im Dezember 2015 erlassene befristete Kuttentrageverbot für verschiedene Motorradgruppierungen, darunter Bandidos und Hells Angels, rechtmäßig ist.

Die Stadt Achen hatte mit einer Allgemeinverfügung vom Dezember 2015 das Tragen oder Mitführen von Bekleidungsstücken, die mit Abzeichen, Emblemen, Schriftzügen, Colours oder sonstigen Kennzeichnungen diverser, im Einzelnen benannter (Motorrad-)Gruppierungen – unter anderem auch der „Hells Angels MC“ – versehen sind, an bestimmten Örtlichkeiten im Aachener Stadtgebiet untersagt. Das Verbot galt auch für Kleidungsstücke, die in Text, Bild oder Zeichen den Namen, das Symbol oder sonstige Kennzeichnungen einer Zugehörigkeit oder Unterstützung der genannten Gruppierungen wiedergeben. Das Kuttenverbot galt zeitlich befristet bis Februar 2016.

Gegen diese Allgemeinverfügung (Kuttenverbot) hatte der „President“ des „Hells Angels Stuttgart MC“ geklagt. Das Verwaltungsgericht Aachen hat die Klage abgewiesen.

2. Warum hat das Gericht so entschieden?

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Verbot rechtmäßig. Das Verbot ist nicht zu unbestimmt. Es sei vielmehr klar, was genau unter das Verbot falle, das heisst was getragen und was nicht getragen werden dürfe. Die Gefahrenprognose der Stadt sei zutreffend. Es habe vor Erlass des Kuttentrageverbots mehrere Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Rockergruppierungen gegeben. Deswegen habe die Stadt auch auf der Grundlage einer Gefahreneinschätzung durch das Polizeipräsidium Aachen das Verbot zu Recht erlassen. Der mit dem Kuttentrageverbot verbundene Eingriff sei verhältnismäßig gering. Insbesondere sei nicht der Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Klägers betroffen.

Gegen das Urteil kann der Kläger die Zulassung der Berufung beantragen. Über diesen Antrag wird dann das Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.