Mit einer Kündigung können Dauerschuldverhältnisse aufgelöst werden. Ein Dauerschuldverhältnis ist ein Schuldverhältnis, bei dem über einen längeren Zeitraum wiederkehrende Leistungen von beiden Vertragspartnern erbracht werden. Beispiele hierfür sind:

  • Mietvertrag (§§ 535 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB),
  • Darlehensvertrag (§§ 488 ff. BGB),
  • Pachtvertrag (§§ 581 ff. BGB),
  • Leihvertrag (§§ 598 ff. BGB),
  • Leasingvertrag und
  • Arbeitsvertrag („Dienstvertrag“, §§ 611 ff. BGB).

Die Kündigung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung.

Kündigung, Anfechtung, Aufhebung, Erlass

Die Kündigung sollte auf keinen Fall mit den Begriffen „Rücktritt“, „Aufhebung“, „Anfechtung“ oder „Erlass“ verwechselt werden. Es handelt sich hierbei um Rechtsbegriffe, mit denen ein ganz bestimmter Vorgang bezeichnet wird.

Unterschied zum Rücktritt

Anders als bei der Kündigung wird bei einem Rücktritt der bisherige Vertrag in ein so genanntes „Rückgewährschuldverhältnis“ umgewandelt. Das heißt vereinfacht, dass praktisch alles, was bisher im Rahmen des Vertrages geflossen ist, wieder zurückgegeben werden muss. Bei Dauerschuldverhältnissen (wie zB. Miete, Arbeitsvertrag usw.) wäre das aber schwierig. Daher wirkt die Kündigung nur für die Zukunft: Wer wirksam kündigt, der muss in Zukunft keine Leistungen mehr erbringen. Wenn also ein Dauerschuldverhältnis vorliegt, tritt die Kündigung gemäß § 313 Abs. 3 BGB an die Stelle des Rücktrittsrechts. Ein Vermieter kann sich gemäß § 572 Abs. 1 BGB auch explizit nicht auf Vereinbarungen berufen, die ihm ein Rücktrittsrecht nach Überlassung der Wohnung einräumen.

Unterschied zur Anfechtung

Auch eine Anfechtung ist eine einsitig empfangsbedürftige Willenserklärung. Mit einer Anfechtung kann man eigene Willenserklärungen nichtig machen. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 142 Abs. 1 BGB. Weil sich ein Vertrag aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen zusammensetzt, besteht er nicht mehr, wenn eine der Willenserklärungen nichtig ist. Grundsätzlich könnte man also mit einer Anfechtung auch einen Miet- oder Arbeitsvertrag angreifen. Allerdings ist es hier wichtig, zwischen den verschiedenen Arten der Anfechtung zu unterscheiden: Während eine Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung nach § 123 I BGB immer möglich ist, ist eine Anfechtung wegen eines Irrtums nach den §§ 119 f. BGB bei Dauerschuldverhältnissen in der Regel ausgeschlossen. Es gibt bei einer Störung des Vertragsverhältnisses nämlich regelmäßig andere gesetzliche Möglichkeiten, die zuerst ausgeschöpft werden sollen. So jedenfalls die Vorstellung des Gesetzgebers.

Unterschied zum Erlass

Im Vergleich zu Anfechtung, Kündigung und Rücktritt ist der Erlass gemäß § 397 BGB ein Vertrag. Beide Vertragsparteien müssen also gemeinsam vereinbaren, dass keine Schulden mehr bestehen sollen, oder dass das Schuldverhältnis nicht mehr bestehen soll. Der Erlassvertrag wird auch als Aufhebungsvertrag bezeichnet, wenn der komplette Vertrag aufgehoben werden soll.

Ordentliche und außerordentliche Kündigung

Die Kündigung ist im BGB nicht komplett einheitlich geregelt. Je nach Vertragstyp (Mietvertrag, Dienstvertrag usw.) gibt es verschiedene Voraussetzungen für eine Kündigung. Insbesondere gibt es unterschiedliche Fristen.

Das Gesetz unterscheidet aber regelmäßig zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung. Die ordentliche Kündigung ist der „Regelfall“. Diese Art der Kündigung hat nicht besonders hohe Voraussetzungen und ist praktisch nur an Fristen gebunden. Darüber hinaus kann bei besonderen Ereignissen oft außerordentlich gekündigt werden. In der Regel ist Voraussetzung dafür, dass es einer Vertragspartei nicht mehr zumutbar ist, bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin am Vertrag festzuhalten. Das kann der Fall sein, wenn die andere Vertragspartei ihre vertraglichen Pflichten in grobem Maße verletzt hat. Das Gesetz nennt einen „wichtigen Grund“, der vorliegen muss (§§ 314 Abs. 1, 626 Abs. 1 BGB).

Besondere Vorschriften zur Kündigung

Es kann sein, dass eine Vertragspartei schutzbedürftiger ist als die andere. Sei es, weil eine der beiden Parteien erfahrener, zahlungskräftiger oder in anderer Weise überlegen ist, oder weil für die andere Partei außergewöhnlich viel auf dem Spiel steht, etwa die Existenzgrundlage. Damit das Kündigungsrecht nicht einseitig missbraucht wird oder eine unzumutbare Belastung für den Vertragspartner darstellt, gibt es bei manchen Schuldverhältnissen besondere Voraussetzungen und Schutzmöglichkeiten.

Vorschriften im Arbeitsrecht

Als Arbeiternehmer ist man in besonderer Weise durch das Gesetz geschützt. Es gibt zahlreiche Gesetze zum Schutz vor menschenunwürdigen Arbeitsbedingungen und zum Arbeitsschutz. Darüber hinaus trägt das Gesetz auch dem Umstand Rechnung, dass ein Arbeitsplatz für einen Menschen eine Lebensgrundlage darstellen kann.

Es gibt ein spezielles Gesetz für Kündigungen eines Arbeitnehmers, das Kündigunsschutzgesetz (KschG). Nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes sind sozial ungerechtfertigte Kündigungen unwirksam. Wann eine solche Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, ist dort auch beschrieben. Wenn ein Arbeitnehmer seine Kündigung für unwirksam hält, kann er innerhalb von drei Wochen nach Zugang (sehr kurze Frist!) der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim jeweiligen Arbeitsgericht einreichen. Eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats ist nach § 102 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) unwirksam.

Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

Hinzu kommt, dass es für eine Kündigung durch den Arbeitgeber Fristen gibt, die sich nach der Länge des Arbeitsverhältnisses richten. Bei einer Länge von zwei Jahren gibt es zum Beispiel eine Kündigungsfrist von einem Monat, bei einer Länge von zwanzig Jahren eine Frist von sieben Monaten (§ 622 BGB).

Form der Kündigung

Während die Begründung eines Arbeitsverhältnisses keiner Form bedarf (Arbeitgeber und Arbeitnehmer könnten den Vertrag sogar schließen, ohne zu reden), muss man ein Arbeitsverhältnis gemäß § 623 BGB in Schriftform kündigen. Das heißt, dass die Kündigung eigenhändig vom Aussteller unterschrieben werden muss (§ 126 Abs. 1 BGB).

Bei Arbeitsverhältnissen muss außerdem der „arbeitsrechtliche Sanktionenkatalog“ eingehalten werden: Der Arbeitnehmer muss in der Regel ermahnt und abgemahnt werden, bevor ihm gekündigt werden kann (siehe hierzu auch § 314 Abs. 2 BGB).

Vorschriften im Mietrecht

Wie im Arbeitsrecht gibt es auch besondere Schutzvorschriften im Wohnraummietrecht. Ein Mietvertrag muss gemäß § 568 Abs. 1 BGB schriftlich gekündigt werden. Außerdem kann der Mieter der Kündigung durch den Vermieter gemäß § 574 Abs. 1 BGB widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde. Schließlich darf der Vermieter laut § 573 Abs. 1 BGB nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Das ist etwa dann möglich, wenn der Mieter seine Pflichten erheblich verletzt, der Vermieter die Wohnung unbedingt selbst benötigt oder erhebliche Nachteile erleidet.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in