Der FC Bayern München hatte keinen Unfall, er nicht aus dem Vereinsregister gelöscht wird.

1. Was ist passiert?
Das Amtsgericht München hatte wohl auf Antrag eines Professors darüber zu entscheiden, ob der Fußball-Club Bayern München e.V. aus dem Vereinsregister zu löschen ist.

Das Amtsgericht München kam zu dem Ergebnis, dass dem Löschungsantrag nicht stattzugeben war.

2. Was war der Hintergrund?

Hintergrund der Anregung ist, dass nur nichtwirtschaftliche Vereine i.S.v. § 21 BGB, deren Zweck im Gegensatz zu wirtschaftlichen Vereinen nach § 22 BGB nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, im Vereinsregister einzutragen sind und hierdurch Rechtsfähigkeit erlangen. In der Anregung wurde behauptet, der Fußball-Club betätige sich in einem Maße wirtschaftlich, dass seine ideelle Betätigung demgegenüber untergeordnet sei.

3. Wie lautet die Begründung des Gerichts?
Das Amtsgericht München hat die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens abgelehnt.

Nach Auffassung des Amtsgerichts hat bereits der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.09.1982 eine Auslagerung wirtschaftlicher Tätigkeiten von Vereinen auf Kapitalgesellschaften grundsätzlich für zulässig erachtet (sog. „Nebenzweckprivileg“). Die konkreten Verhältnisse bei dem Fußball-Club Bayern München seien geprüft worden. Es bestehe eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, der FC Bayern München Akitengesellschaft. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände dieser Beteiligung sei die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens hier abzulehnen.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung gibt es nicht (Amtsgericht München vom 16.09.2016).

Nun können alle Bayern-Fans aufatmen und am Wochenende gegen Ingolstadt sowie der Zukunft positiv entgegensehen.