Kein Dieselverbot in Düsseldorf 

von Fahrzeugen mit Dieselmotoren des Typs EA 189 EU5

 

1. Worum geht es in diesem Artikel ?

Die Deutsche Umwelthilfe wollte mit einer Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erreichen, dass der Betrieb aller in Düsseldorf zugelassenen Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren des Typs EA 189 EU5 verboten wird. Die Fahrzeuge sind ab Werk mit einer unzulässigen Abgas-Abschalteinrichtung ausgestattet. Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber dem Volkswagen-Konzern angeordnet hatte, die entsprechende Software auszuwechseln, erhalten die Fahrzeuge im Rahmen einer Rückrufaktion ein Software-Update, das die Abschaltvorrichtung entfernt. Das war der Deutschen Umwelthilfe aber nicht genug, so dass sie Klage einreichte.

2. Was hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden?

Das Verwaltungsericht Düsseldorf hat die Klage der Deutschen Umwelthilfe abgewiesen und entschieden, dass kein Anspruch der Deutschen Umwelthilfe auf Stilllegung von Fahrzeugen mit Dieselmotoren des Typs EA 189 EU5 besteht. Das Gericht begründete die Abweisung der Klage sinngemäß wie folgt:

Die Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen die Stadt Düsseldorf ist mangels Klagebefugnis des Umweltverbandes bereits unzulässig. Die Klage ist auch unbegründet, da die laufenden Nachrüstungen dazu führen, dass die betroffenen Autos die maßgeblichen Emissionsgrenzwerte einhalten.

Nach Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts steht der Deutschen Umwelthilfe bereits kein Klagerecht zu, also es fehlt die Aktivlegitimation. Zur Begründung einer Klagebefugnis sei grundsätzlich notwendig, dass ein Kläger eine Verletzung in eigenen Rechten geltend mache. Daran fehle es, da der Umweltverband allein Verstöße gegen objektiv-rechtliche Vorschriften des Umweltrechts rüge. Infolgedessen fehlt das Klagerecht. Ein Klagerecht kannauch nicht aus § 2 Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes hergeleitet werden, da das Gesetz  abschließend geregelt ist. Nicht erfasst sind die straßenverkehrsrechtliche Zulassung eines Fahrzeugs bzw. dessen Außerbetriebsetzung. Auch aus europarechtlichen Normen kann die Deutsche Umwelthilfe ein Klagerecht ebenfalls nicht ableiten.

Darüber hinaus ist de Klage unbegründet. Nach Durchführung des Software-Updates liefen die Motoren dauerhaft in dem Modus, der auf dem Rollenprüfstand die Grenzwerte einhalte. Die Abschalteinrichtung ist durch das Software-Update deaktiviert. Nach dem EU-Kfz-Zulassungsrecht komme es nur darauf an, die Grenzwerte auf dem Rollenprüfstand einzuhalten. Der Abgasausstoß auf der Straße sei zulassungsrechtlich nicht erheblich. Dabei obliegt es den Straßenverkehrszulassungsbehörden festzulegen, bis wann Fahrzeuge, die noch kein Software-Update enthalten hätten, spätestens nachzurüsten sind. Erst wenn zu diesem Zeitpunkt keine Nachrüstung vorgenommen worden sei, könnten die Fahrzeuge stillgelegt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.

3. Wie geht es nun weiter?

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat sowohl die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Münster als auch die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, da die Sache eine grundsätzliche Bedeutung hat. Das jeweilige Rechtsmittel muss -damit die Frist gewahrt ist- nach Zustellung des Urteils, innerhalb eines Monats eingelegt werden.

Über das Thema Dieselverbot bzw. Abgasskandal hatten wir bereits berichtet, siehe >>>hier<<< oder >>>hier<<<  und >>>hier<<<.