1. Erklärung des Begriffs Kaufvertrag
Ein Kaufvertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen zustande, vgl §§ 145 ff. BGB. Der Kaufvertrag ist im Gesetz in § 433 BGB geregelt.

Der Kaufvertrag hat zwei Komponenten, nämlich die schuldrechtliche sowie die dingliche. Die schuldrechtliche Verpflichtung beschreibt das Kausalgeschäft, „wozu hat sich die Vertragspartei verpflichtet“ und der dingliche Teil beschreibt den Eigentumsübergang, also das sogenannte Verfügungsgeschäft. Man beschreibt diese Trennung als sogenanntes Abstraktionsprinzip.

Der schuldrechtliche Teil ist in § 433 BGB und der dingliche Teil in § 929 BGB geregelt. Es kann passieren, dass der Kaufvertrag wirksam zustande gekommen ist, aber die Eigentumsübertragung nicht oder umgekehrt. Das Abstraktionsprinzip ist ein einmalige juristische Konstruktion und für den Laien nur schwer zu verstehen und soll an dieser Stelle daher nicht weiter vertieft werden.

Eine Willenserklärung ist eine Erklärung, die auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs gerichtet ist. Es gibt diverse im Gesetz geregelte Situationen, wonach eine Willenserklärung unwirksam sein kann, mit der Folge, dass der Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt, vgl. §§ 104 ff. BGB.

Es kommen unter anderem folgende Unwirksamkeitsgründe in Frage:

a. Eine Vertragspartei ist kann keine wirksame Willenserklärung abgeben, da sie nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat oder sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist, vgl. § 104 BGB.

b. Ein Minderjähriger gibt eine Willenserklärung ab, die weder durch den Taschengeldparagrafen (§ 110 BGB) gedeckt ist noch eine Einwilligung seines gesetzlichen Vertreter vorliegt (gilt nur für Rechtsgeschäfte durch die der Minderjährige nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt).

c. Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig (sogenanntes Scheingeschäft), vgl. § 117 BGB.

d. Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig (sogenannte Scherzerklärung), vgl. § 118 BGB.

e. Das Rechtsgeschäft kann aufgrund eines Anfechtungsgrundes angefochten werden, vgl. §§ 119 ff. BGB. Es gibt unter anderem folgende Anfechtungsgründe:

(1) Inhaltsirrtum.
(2) Erklärungsirrtum.
(3) Übermittlungsirrtum.
(4) Eigenschaftsirrtum.
(5) Täuschung oder Drohung.

Wichtig ist, dass Kaufverträge grundsätzlich mündlich oder schriftlich geschlossen werden können. Es gibt jedoch bestimmte Kaufvertragsarten, die einer bestimmten Form bedürfen (zum Beispiel Immobiliengeschäfte). Dann müssen die Kaufverträge auch entsprechend den gesetzlichen Vorgaben geschlossen werden, da sie ansonsten formunwirksam sein können, vgl. § 126 ff. BGB.

2. Wozu dient der Kaufvertrag
In der Regel dient der Kaufvertrag dazu, den Eigentumserwerb nachzuweisen. Man muss jedoch unterschiedliche Lebenssituationen bzw. rechtliche Grundlagen unterscheiden.

a. bei Kaufverträgen
Wenn man eine Sache kauft, dient der Kaufvertrag grundsätzlich als Eigentumsnachweis. Der Kaufvertrag kann auch dazu dienen, die Höhe des Kaufpreises, die Fälligkeit der Zahlung oder die vereinbarte Beschaffenheit zu dokumentieren. Vor allem die letztgenannte Variante kann unter Umständen sehr kompliziert sein/werden, so dass es grundsätzlich ratsam ist einen schriftlichen Kaufvertrag zu schließen. Im Streitfall hat man eine Urkunde auf die man Bezug nehmen kann. Man sollte als Autokäufer wissen, dass man im Streitfall die Beweislast vor Gericht gegen den Händler trägt. Wenn es um Mängel geht, muss der Käufer als Kläger beweisen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mangelhaft ist (bzw. bei Übergabe mangelhaft war).

b. im Rahmen der Unfallregulierung
Wenn man unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, steht dem Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs ein Schadenersatzanspruch gegen den Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung zu. Die Versicherung verlangen oft außergerichtlich einen entsprechenden Eigentumsnachweis in Form des Kaufvertrages. Kann man diesen nicht vorlegen, verweigern Haftpflichtversicherungen oftmals die Zahlung des begehrten Schadenersatzes.

Daher kann man nur jedem Autokäufer dringend raten, einen schriftlichen Kaufvertrag zu schließen und diesen gut aufzubewahren!

c. im Versicherungsbereich bzw. Kaskofall
Wenn man einen Zahlungsanspruch gegen seine eigene Versicherung durchsetzen möchte, dann verlangt diese oft auch die Vorlage eines Kaufvertrages. Dies kann unter anderem dann wichtig sein, wenn Gegenstände gestohlen wurden und man Ansprüche gegen seine Hausratversicherung geltend machen möchte.

3. Tricks der Versicherungen
Vor allem im Rahmen der Unfallregulierung versuchen die Haftpflichtversicherungen ihrer Zahlungspflicht zu entkommen, indem vor Gericht einfach die Aktivlegitimation (also seine Eigentümerstellung) bestreiten. Leider stell dieses (oftmals sinnlose) Bestreiten ein prozessual zulässige Mittel dar.

4. prozessuale Hürden
Als Unfallgeschädigter muss man beweisen, dass man unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt und dadurch sein Eigentum (Kraftfahrzeug) beschädigt wurde. Als Unfallgeschädigter hat man sozusagen die Beweislast.

Der Kaufvertrag ist ein Beweismittel im Sinne des Zivilprozessordnung.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.