Die Instanz (Rechtszug, Rechtsgang) ist das gesetzlich zuständige Gericht nach dem hierarchischen Aufbau der Gerichtsbarkeit in den Gerichtszweigen. Das Gerichtsverfassungsgesetz gewährt effektiven Rechtsschutz durch ein mehrstufiges Verfahren, genannt Instanzenzug. Eine Überprüfung der Entscheidung des nachgesetzten Gerichts von einem vorgesetzten Gericht wird durch das Beschreiten des zuständigen Rechtszugs ermöglicht. Der Zugang zur Gerichtsbarkeit eines bestimmten Gerichtszweigs ist der Rechtsweg.
Ein durch die Verfassung garantierter Anspruch auf mehrere Instanzen besteht nicht.
Ein Gang zur nächsthöheren Instanz wird allein durch die verfahrensrechtliche Zulässigkeit eines Rechtsmittels eröffnet und bei dessen Unzulässigkeit ausgeschlossen.
Die drei Rechtsmittel sind Berufung, Revision und Beschwerde.
Gegen letztinstanzlichen Entscheidungen ist in Deutschland bei Verletzung von Grundrecht die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zulässig. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Verfassungsbeschwerden sind außerordentliche Rechtsbehelfe.

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung (GVG) bestimmt.
In bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten ist Gericht erster Instanz in der Regel das Amtsgericht, wenn der Streitwert 5000 Euro nicht übersteigt (§ 23 GVG). Das Amtsgericht ist in den Fällen des § 23 Nr. 2 GVG streitwertunabhängig zuständig. Die Berufungsinstanz ist das Landgericht (§ 72 Abs. 1 GVG), ausnahmsweise das Oberlandesgericht als Rechtsmittelinstanz (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG).
Die Berufung in Zivilsachen ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat (§ 511 ZPO).
In Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 5000 Euro übersteigt, ist im ersten Rechtsgang das Landgericht zuständig (mehrere Ausnahmen, § 71 GVG).
Berufungsinstanz ist das Oberlandesgericht.
Die Revisionsinstanz ist der Bundesgerichtshof.
Wird die Berufungsinstanz übersprungen, dann handelt das Gesetz von Sprungrevision, § 566 ZPO.

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.