Fachwerkstatt und Rückrufaktion

 

Müssen Fachwerkstätten Rückrufaktionen der von Herstellern ihrer angebotenen Kfz-Modelle kennen?

 1. Ja, Kfz-Fachwerkstätten müssen Rückrufaktionen von den Herstellern kennen, dessen Kfz-Modelle sie anbieten, entschied das Oberlandesgericht Hamm am 08.02.2017. Sie sind vor allem auch verpflichtet Kunden bei Inspektionsarbeiten auf die Rückrufaktion aufmerksam zu machen und auf die gebotenen Reparaturen hinzuweisen, sofern dies für die Verkehrssicherheit des PKW bedeutsam ist.

 

2. Haftung-der-Werkstatt – was war passiert?

Ein Unternehmen aus Bochum ist Eigentümerin eines Kfz Dodge Ram Truck 1500. Das Unternehmen klagte gegen eine Kfz-Fachwerkstatt, die damit warb autorisierten Service für Kraftfahrzeuge des Marke Dodge zu leisten. Das Auto der Klägerin wurde in den USA hergestellt und im Wege eines sogenannten „Grauimports“ eingeführt. Für dieses Fahrzeug existieren in Deutschland keine autorisierten Händlernetze und Niederlassungen der Herstellerin, Chrysler Dodge. Die auszuführenden Reparatur- und Wartungsarbeiten, an dem Dodge, ließ das Unternehmen bei der beklagten Fachwerkstatt machen.

Eine Rückrufaktion der Herstellerin, Chrysler Dodge wurde ab Februar 2013 gestartet. Dies betraf auch die Baureihe des klägerischen Fahrzeugs. Instand zu setzen war eine nicht ausreichend gesicherte Mutter im Getrieberad der Hinterachse. Der Hersteller informierte die Klägerin darüber nicht. Als diese ihr Fahrzeug im Oktober 2013 für Inspektionsarbeiten zu der Fachwerkstatt brachte, führte die Beklagte die nötigen Instandsetzungsarbeiten, die durch die Rückrufaktion anfielen, nicht aus. Diese hätte sie jedoch nach Anweisungen des Herstellers durchführen müssen.

Während einer Fahrt im April 2014 blockierte die Hinterachse des Dodge Ram Truck 1500. Dadurch entstanden erhebliche Beschädigungen. Dieser Schaden wäre jedoch nicht entstanden, wenn die empfohlenen Instandsetzungsarbeiten durchgeführt worden wären. Von der Beklagten verlangte das Unternehmen den Fahrzeugschaden in Höhe von 6.800 Euro ersetzt. Nach Ansicht der Klägerin hätte die Fachwerkstatt sich über die Rückrufaktion der Herstellerin informieren und diese daraufhin dem Unternehmen mitteilen müssen. Nach Auffassung der Beklagten kämen ihr jedoch keine Überprüfungspflichten zu. Sie ist der Meinung, die Klägerin hätte sich selbst informieren müssen.

3. Haftung-der-Werkstatt – was sagt das Oberlandesgericht Hamm?

Zunächst entschied das Landgericht Bochum zugunsten der Klägerin über die Angelegenheit und gab dem Schadenersatz statt.

Das Schadenersatzbegehren der Klägerin hatte daraufhin auch vor dem Oberlandesgericht Hamm Erfolg. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, die Beklagte sei mit der Inspektion des klägerischen Fahrzeugs beauftragt gewesen. Aus diesem Auftrag ergab sich, dass die Klägerin sich über die Rückrufaktion hätte informieren müssen. Zudem käme ihr als Fachwerkstatt für diese Marke generell die Pflicht zu, sich beispielsweise mit Hilfe des Internets über Rückrufaktionen zu informieren. Kunden dürfen davon ausgehen, dass die Fachwerkstatt über alle notwendigen Kenntnisse für die Verkehrs- und Betriebssicherheit verfügt, bevor sie Inspektionsarbeiten ausführt. Ein „Grauimport“ ändere nichts daran, da die Beklagte ihren Service nicht auf in Deutschland vertriebene oder offiziell importierte Fahrzeuge beschränkte. Die Beklagte habe der Klägerin den Schaden zu ersetzen, da die gebotenen Hinweise und Reparaturen nicht ausgeführt wurden.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig und nun beim Bundesgerichtshof anhängig. Wir werden berichten -Haftung-derWerkstatt.

Dieser Artikel wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin