Sturz zwischen S-Bahn Spalt und Gleis

Haftung der Deutschen Bahn ?

1. Nein, entschied das Amtsgericht München am 25.04.2017. Die Deutsche Bahn haftet nicht, wenn ein Fahrgast in einen Spalt zwischen S-Bahn und Gleis stürzt.

2. Was war passiert ?

Eine 1,50 cm große Dame im Alter von 64 Jahren rutschte an einem Münchener Bahnsteig in einen Spalt zwischen Zug und Steig. Dieser war 14 cm breit. Zwei andere Fahrgäste konnten sie retten, bevor die S-Bahn losfuhr. Die Beine und Knöchel der Dame erlitten Quetschungen und Prellungen. Für vier Wochen war sie arbeitsunfähig. Daraufhin forderte sie knapp 4.000,- Euro Schmerzensgeld und die Zahlung der ihr entstandenen Reinigungskosten von Mantel und Hose. Die Frau gab an das Bahnnetz seit 1974 regelmäßig zu nutzen. Ihrer Ansicht nach sei die Bahn für den Unfall verantwortlich. Sie hätte dafür sorgen müssen, dass der Spalt durch ausfahrbare Trittbretter oder ähnliches geschlossen würde. Die Bahn selbst sah sich jedoch nicht als Verantwortliche. Der Abstand zwischen Bahnsteig und Bahn sei technisch notwendig. Zudem argumentierte sie, dass die Klägerin von dem Abstand habe wissen müssen. Die Frau erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München.

3. Was sagt das Amtsgericht München?
Das Amtsgericht München wies die Klage zurück. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Dafür sei das Mitverschulden ihrerseits zu groß. Als Unfallursache nannte die Frau lediglich den 14 cm großen Spalt. Einen Entstehung des Unfalls durch Fremdeinwirkung sei daher ausgeschlossen. Da die Klägerin selbst die Angabe machte, seit vielen Jahren regelmäßig Bahn zufahren, hätte sie von der Spalte wissen müssen. Diese sei allen Nutzern des Bahnsystems bewusst. Zudem sei die Spaltgröße mühelos überwindbar. Es bedürfe dafür nur geringer Sorgfalt. Eine Pflichtverletzung durch die Beklagte Bahn sei nicht ersichtlich. Hinzu komme auch, dass die Rechtsprechung schon größere Abstände für unbedenklich erklärt habe. Die Frau blieb mit ihrer Forderung erfolglos. Wie man an diesem Fall sehen kann, kommt es auf den Einzelfall an. Eine Haftung der Deutschen Bahn ist nur dann gegeben, wenn ihr eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann.