Nach einem Unfall kommt es regelmäßig zu unrechtmäßigen Kürzungen durch die gegnerische Haftpflichtversicherung. Warum Sie als Unfallgeschädigter nicht alles ungefragt hinnehmen sollten, und worauf Sie insbesondere achten müssen, zeigt ein neues Urteil des Amtsgerichts München vom 20.09.2017 (Az.: 322 C 12124/17) sehr schön auf.

Worum geht es bei dem Urteil?

Es geht vor allem um die Gutachterkosten des Geschädigten. Wenn ein Unfallgeschädigter herausfinden möchte, wie groß der Schaden ist, der ihm bei einem Unfall entstanden ist, kann er einen Gutachter beauftragen, der das für ihn tut.

Werden diese Gutachterkosten ersetzt?

Der Geschädigte hat ein Recht darauf, so gestellt zu werden, als wäre der Unfall nie passiert. Er hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger. Von diesem Schadensersatzanspruch werden auch die Kosten umfasst, die dadurch entstehen, dass man den Umfang des Schadens ermittelt. Solche Kosten nennt man Schadensermittlungskosten. Gutachterkosten gehören auch zu den Schadensermittlungskosten. Sie sind nach deutschem Recht also ein Teil des Schadens, der dem Geschädigten durch den Unfall entstanden ist. Dass solche Kosten grundsätzlich vom Anspruch auf Schadensersatz umfasst sind, wurde schon im letzten Jahrhundert durch den Bundesgerichtshof (BGH) geklärt.

Die Rolle des Haftpflichtversicherers

Gemäß § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) kann der Geschädigte direkt gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers vorgehen. Das tun Geschädigte fast immer, denn Haftpflichtversicherer verfügen über mehr Vermögen als der Schädiger. Gegen sie zu klagen ist aussichtsreicher, sie haben Geld.

So ist es auch in dem Fall geschehen: Es kam zum Verkehrsunfall, und der Geschädigte verlangte von der gegnerischen Versicherung die Sachverständigenkosten.

Warum kam es zum Rechtsstreit?

Der Geschädigte beauftragte einen Sachverständigen für 498,07 Euro. Statt diesem Betrag zahlte die Versicherung ihm jedoch nur einen Betrag von 280,- Euro. Die Versicherung berief sich dabei auf das Mitverschulden des Geschädigten: Er hätte einen gleichermaßen qualifizierten, objektiven Gutachter für nur 280,- Euro beauftragen können. Einen für fast 500,- Euro zu beauftragen, wäre nicht nötig gewesen. Insbesondere wies die Versicherung schon vor der Beauftragung des Sachverständigen darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, einen Sachverständigen für 280,- Euro zu beauftragen. Der Geschädigte klagte daraufhin gegen den Versicherer auf Erstattung der ausstehenden 218,07,- Euro.

Fälle wie diesen gibt es häufig in Deutschland. Versicherungen zahlen meistens nicht den gesamten Betrag sofort, sondern versuchen, an allen möglichen Stellen die (berechtigten) Ansprüche eines Geschädigten zu kürzen. Lesen Sie dazu hier mehr.

Wie entschied das Gericht?

In seiner Entscheidung stellte das Amtsgericht klar, dass der Geschädigte grundsätzlich in der Wahl der Mittel frei ist und zur Schadensbehebung den Weg wählen darf, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Dabei bezog sich das Amtsgericht auf zwei Urteile des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2003 und 2005 (Az.: VI ZR 393/02; VI ZR 73/04).

Dieses Ergebnis wurde vom BGH wieder in einem ähnlich gelagerten Fall bestätigt. So urteilte der BGH am 28.02.2017 (Az.: VI ZR 76/16):

Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. […]Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen.

Recht zur freien Wahl des Gutachters

Das Amtsgericht folgert aus diesen Prämissen, dass der Geschädigte das Recht zur freien Wahl eines Sachverständigen seines Vertrauens hat. Er muss sich demnach nicht auf einen Sachverständigen verweisen lassen. Gerade das Sachverständigengutachten soll den Geschädigten nämlich in die Lage versetzen, seinen Schaden sinnvoll gelten zu machen. Dieses grundlegende Recht des Geschädigten würde weitgehend entwertet werden, wenn er sich auf von seinem Schädiger benannte Sachverständige verweisen lassen müsse. Es wäre erheblich eingeschränkt, wenn es der Beklagtenseite offenstünde, durch die Benennung von Sachverständigen zu einem niedrigen Preis den Geschädigten praktisch finanziell zu zwingen, deren Dienste in Anspruch zu nehmen.

Unabhängig? Höchst zweifelhaft!

Das Gericht geht in seinen Ausführungen sogar noch weiter. Bei einem Sachverständigenhonorar, das so weit unter der üblichen Vergütung liegt, wäre es aus Sicht des Geschädigten sogar „höchst zweifelhaft, ob er zu diesem Tarif tatsächlich ein unabhängiges Gutachten erwarten kann.“ Da der Preis etwa bei der Hälfte dessen liegt, was Sachverständige abrechnen, könne der Preis von 280,- Euro nicht einmal als Richtschnur dafür dienen, zu beurteilen, welche Preise am Markt angemessen sind.

Ein vernichtendes Urteil im Hinblick auf die Argumentation des Versicherers.

Fazit

Das Urteil macht in seltener Deutlichkeit klar, was gängige Praxis bei Versicherern überall in Deutschland ist: Den Geschädigten werden häufig billige Gutachter nahegelegt, die gelegentlich auch den Versicherungen nahestehen, und es wird an allen möglichen Stellen Kosten gekürzt. Versicherungen werfen den Geschädigten häufig vor, sie hätten einen billigeren Gutachter beauftragen können, was einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstelle. Diese Argumentation ist zwar formell vertretbar, hält aber der höchstrichterlichen Rechtsprechung keinesfalls stand und bringt reihenweise Geschädigte dazu, auf Teile ihres Anspruchs grundlos zu verzichten.

Ein Mitverschulden des Geschädigten kommt allenfalls in Frage, wenn die Gutachterkosten deutlich erkennbar über den üblichen Preisen liegen. Solange das nicht zutrifft, reicht als Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten die Übereinstimmung von Kostenaufwand mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden Preisvereinbarung (so der BGH in einem Urteil vom 11. Februar 2014).

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin