Als zentrales Gesetz des Wirtschaftsverwaltungsrechts gibt die Gewerbeordnung (GewO) für alle gewerblichen Tätigkeiten einen Ordnungsrahmen vor. Die GewO ist zugleich eine wichtige Grundlage für die öffentlich-rechtliche Gewerbeüberwachung.

Eine gewerbliche Tätigkeit ist jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit. Kein Gewerbe sind die Urproduktion, freie Berufe und die bloße Verwaltung eigenen Vermögens.

Die GewO regelt u.a.

  • die Gewerbeanzeigepflicht („Gewerbeschein“)
  • die erlaubnispflichtigen Gewerbe, wie das Bewachungsgewerbe, Versicherungsvermittler und -berater, Finanzanlagenvermittler, Darlehensvermittler, Immobilienmakler, Bauträger und Baubetreuer, das Pfandleihgewerbe, das Versteigerergewerbe, und der Betrieb von Spielhallen
  • die überwachungsbedürftigen Gewerbe, wie z. B. Reisebüros, der An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen, Edelmetallen, Edelsteinen und Schmuck sowie Ehe- und Partnerschaftsvermittlungsinstitute
  • das Reisegewerbe
  • die Festsetzung von Märkten und Messen
  • die Gewerbeuntersagung

Nach § 6 der GewO ist die Gewerbeordnung nicht anwendbar für:

  • Freiberufler (zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten),
  • Land- und Forstwirte (Urproduktion)

Diese von der Gewerbeanzeigepflicht ausgenommenen Berufe müssen lediglich bei ihrem Finanzamt eine Steuernummer beantragen.

Jeder selbständige Betrieb eines stehenden Gewerbes muss gemäß § 14 Absatz 1 GewO bei der für den Betriebssitz zuständigen Gemeinde angemeldet sein. Zum stehenden Gewerbe ist jedes Gewerbe zu zählen, das ein Gewerbetreibender an seinem Wohnsitz oder am Sitz seiner gewerblichen Niederlassung betreibt.

Um unnötige Nachfragen zu vermeiden, empfiehlt es sich, bei der Gewerbeanmeldung wegen der Vielfalt der auszuübenden Tätigkeiten und der damit verbundenen evtl. zu beachtenden weiteren gesetzlichen Vorschriften (Erlaubnis, Konzession etc.) vorab telefonisch mit der Gewerbemeldestelle Kontakt aufzunehmen. In der Regel ist die Gewerbemeldestelle das Ordnungsamt Ihrer Gemeinde. Die Gewerbeanmeldung ist gebührenpflichtig.

 

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.