Sturz im Hotel

1. Worum geht es in diesem Artikel?

Das Sozialgericht Frankfurt entschied über einen Unfall in einem Hotelzimmer. Dieser geschah während einer Dienstreise. Daher sollte er als Arbeitsunfall gelten.

2. Was war passiert?

Im Juni 2015 nahm eine Dame an einer Konferenz in Lissabon teil. Vor Ort repräsentierte sie ihren Arbeitgeber. Sie hat die Rolle der Klägerin. Nach dem Ende der Konferenz wollte die Klägerin ein Taxi rufen. Hierzu suchte sie das Telefon in ihrem Hotelzimmer auf. Mit dem Taxi wollte die 64-jährige zum Flughafen. Von dort auf wollte sie ein Auto für eine private Reise abholen. Als sie sich auf den Weg zum Telefon machte, rutschte sie auf dem Parkettboden aus. Dadurch erlitt sie einen Bruch am Oberschenkel.  Diesen Unfall wollte die Klägerin als Arbeitsunfall geltend machen. Sie wandte sich daher an die zuständige Berufsgenossenschaft. Diese lehnte einen Arbeitsunfall jedoch ab. Sie habe keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Begründet damit, dass sie zum Unfallzeitpunkt einer privaten Tätigkeit nachging.

3. Was sagt das Sozialgericht Frankfurt?
Das Sozialgericht Frankfurt entschied, dass der Sturz trotz Dienstreise kein Arbeitsunfall sei. Daher wies das Gericht die Klage zurück. Nicht jeder Unfall der während einer Dienstreise geschehe sei ein Arbeitsunfall. Hierfür müsste der Unfall in einem sachlichen Zusammenhang mit der Dienstreise stehen. Ebenfalls müsse die Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt auf dem Versicherten Beschäftigungsverhältnis beruhen. Hier bestehe ein solcher Zusammenhang nicht. Die Klägerin suchte das Telefon auf Grundlage privater Interessen auf. Dies habe nichts mit der Dienstreise zu tun gehabt. Ein Zusammenhang zum Beschäftigungsverhältnis lasse sich grundsätzlich leichter herleiten. Gefahren die nicht unmittelbar was mit dem Beschäftigungsverhältnis zu tun haben können dazu gehören. So zählen beispielsweise private Tätigkeiten wie Körperhygiene oder auch Nahrungsaufnahme dazu. Von solchen Handlungen könne man sich nicht entziehen. Die Handlung der Klägerin falle allerdings nicht unter einen dieser Umstände.

 

Haftet ein Hotelbetreiber für einen Glatteisunfall – lesen Sie >>hier die Antwort<<.