Unfallregulierung – fiktive Abrechnung

In diesem Artikel geht es um die Möglichkeiten, wie die Unfallregulierung -aus Sicht der Unfallgeschädigten- erfolgen kann. Dem Grunde nach unterscheidet man die fiktive und die konkrete Abrechnung. In diesem Artikel soll die fiktive Abrechnung nach einem Unfall erklärt und näher beleuchtet werden.

1. Erklärung des Begriffs fiktive Abrechnung

Die fiktive Abrechnung lässt sich wie folgt erklären: Wenn man als Unfallgeschädigter unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, dann ist man so zu stellen, wie ohne Unfall. Man hat also einen Anspruch auf Zahlung aller unfallbedingten Kosten. Man darf sich aber an dem Unfallgeschehen nicht bereichern.

Bei der fiktiven Abrechnung lässt man sich als Unfallgeschädigter den entstandenen Schaden in Höhe des Nettobetrages von der gegnerischen Haftpflichtversicherung auszahlen. Man bekommt also Geld ausbezahlt und kümmert sich selbst um die Behebung des Schadens.

fiktive Abrechnung oder konkrete Abrechnung nach einem Unfall

Man bezeichnet die fiktive Abrechnung auch oft als Abrechnung auf Gutachtenbasis. Es gibt mehrere Möglichkeiten der Abrechnung. Man unterscheidet die konkrete Abrechnung und fiktive Abrechnung.

2. Bedeutung

Bei der fiktiven Abrechnung macht der Unfallgeschädigte zunächst von seinem Recht Gebrauch, die unfallbedingten Sachschäden nicht komplett reparieren zu lassen. Dieses Rechts steht ihm nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu. Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt.

Dazu stellte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23.11.2010 in einem konkreten Fall unter anderem Folgendes fest:

„Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt. Vor Ablauf der Sechs –Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht.“

Wie man dem Urteil entnehmen kann, kann man als Unfallgeschädigter die vom Gutachter kalkulierten Nettokosten verlangen, maximal bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Dies gilt aber nur dann, wenn man das unfallbeschädigte Fahrzeug nach dem Unfall noch mindestens sechs weiter benutzt.

fiktive Abrechnung -

3. Tricks der Versicherungen

Zunächst sollten Sie als Unfallgeschädigter Wissen, dass Sie sowohl auch bei einer fiktiven Abrechnung einen Anspruch auf Zahlung der Verbringungskosten haben. Dies setzt voraus, dass diese Verbringungskosten in dem Gutachten enthalten sind welches Sie in Auftrag gegeben haben.

Vor allem bei der fiktiven Abrechnung versuchen die gegnerischen Haftpflichtversicherungen alle möglichen Positionen unberechtigt zu kürzen. Es wird oft argumentiert, dass man im Falle einer fiktiven Abrechnung keinen Anspruch hätte. Betroffen sind unter anderem Folgende Schadenspositionen:

4. Tipps zum Thema fiktive Abrechnung

Sowohl die UPE-Zuschläge als auch die Verbringungskosten sind somit nicht anders zu behandeln als die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt.

Dazu hat unter anderem das Landgericht Rostock mit Urteil vom 02.02.2011 Folgendes festgestellt:

„Nehmen alle für die Reparatur in Frage kommenden markengebundenen Fachwerkstätten einen Aufschlag auf die Ersatzteilpreise und verfügen sie ferner nicht über eine eigene Lackiererei, so dass insoweit im Reparaturfall stets Verbringungskosten anfallen, gehören sowohl die UPE-Zuschläge als auch die Verbringungskosten zu den zu ersetzenden fiktiven Reparaturkosten, sie sind also nicht anders zu behandeln als die teureren Stundensätze.“

Diese Rechtsauffassung hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt und unter anderem Folgendes festgestellt:

„Nach der wohl herrschenden Meinung können prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise auch bei der fiktiven Abrechnung verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich sind. Dann machen sie den erforderlichen Reparaturaufwand aus, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist (Lemcke in van-Bühren, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, Teil 3, Rdnr. 92 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Eggert a.a.O.). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Ist ein Kraftfahrzeug bei einem Unfall beschädigt worden, so kann der Geschädigte von dem ersatzpflichtigen Schädiger statt der Herstellung durch diesen (§ 249 Abs. 1 BGB) den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag für eine von ihm selbst veranlasste Reparatur verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB). Dieser Geldbetrag bemisst sich danach, was von dem Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH NJW 1989, 3009, juris-Rdnr. 9). Für das, was zur Schadensbeseitigung nach der letztgenannten Vorschrift erforderlich ist, ist ein objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen. Dafür kann das Schätzgutachten eines anerkannten Kfz-Sachverständigen über die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten für das Gericht eine sachgerechte Grundlage sein, sofern – wie hier – das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (BGH a.a.O.). […] Führt demnach ein öffentlich bestellter und vereidigter („anerkannter“) Kfz-Sachverständiger – wie hier – in seinem Gutachten aus, dass in der Region bei einem entsprechenden Hersteller im Falle einer Reparatur typischerweise UPE-Aufschläge erhoben werden, ist bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis eine Ersatzfähigkeit dieser Aufschläge gegeben. Die Gegenansicht liefe im Ergebnis auf die Konsequenz hinaus, dass die fraglichen Aufschläge nur im Falle ihrer tatsächlichen Berechnung nach der Fahrzeuginstandsetzung erstattungsfähig wären. Indes ist bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis die tatsächliche Reparatur gerade nicht maßgeblich. Nichts anderes ergibt sich aus der Neufassung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften: Durch diese Änderung sollte nicht die Zulässigkeit einer fiktiven Schadensabrechnung – einschließlich der die UPE-Aufschläge betreffenden – schlechthin beseitigt werden, sondern nur die Ersatzfähigkeit des Umsatzsteueranteils an dessen tatsächlichen Anfall geknüpft werden. Ansonsten hat sich nichts an der bis dahin bestehenden Rechtslage geändert, dass es dem Geschädigten frei steht, den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag nach § 249 Satz 2 BGB a.F. nicht für die Instandsetzung seines Fahrzeuges zu verwenden (BGH NJW 1989, 3009; juris-Rdnr. 12 mit weiteren Nachweisen).“

Auch das höchste Zivilgericht in Berlin, das Kammergericht, hat diese Rechtsauffassung bestätigt und Folgendes festgestellt:

„Der Kläger kann nach allgemeiner Auffassung von dem ersatzpflichtigen Schädiger an Stelle der Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeuges auch den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag verlangen, der sich grundsätzlich danach bemisst, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint. Diesen Betrag hat der Kläger durch das Gutachten des Sachverständigen M. S. vom 20. Oktober 2005 dargetan, das eine hinreichende Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO ist. Durch seine Bezugnahme auf das genannte Gutachten hat der Kläger zugleich ausreichend substantiiert behauptet, die hier ansässigen Fachwerkstätten berechneten Zuschläge in Höhe von 18 % auf die unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller der für die Reparatur erforderlichen Ersatzteile.“

5. die große Gefahr der fiktiven Abrechnung

Die fiktive Abrechnung birgt jedoch eine große Gefahr!

Wenn man in einem späteren Unfall an der gleichen Stelle erneut einen Schaden am Fahrzeug erleidet, kann das Problem des VORSCHADENS dazu führen, dass man auf seinem neuen Schaden sitzen bleibt.

Lesen Sie hier warum!

Bitte beachten Sie, dass auch bei der fiktiven Abrechnung bestimmte Regeln beachtet und eingehalten werden müssen. Um erfolgreich fiktiv abrechnen zu können, sollte man das Fahrzeug noch mindestens (seit dem Unfall) sechs Monate weiter benutzen. Sollten Sie dies nicht tun, kann sich die Rechtslage ändern. Sie sind daher gut beraten, wenn Sie von Anfang einen einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Gerade im Rahmen der Unfallregulierung, versuchen die haftenden Haftpflichtversicherungen die Ansprüche der Unfallgeschädigten unberechtigt zu kürzen, um Geld zu sparen!

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.