Feuerwehrkosten bei Fehlalarm

auch hier muss das Kostendeckungsprinzip beachtet werden!

1. Worum geht es in diesem Artikel?
Das Verwaltungsgericht Koblenz musste sich mit der Rechtsfrage beschäftigen, wie hoch Feuerwehrkosten nach einem Fehlalarm ausfallen dürfen und ob bestimmte Prinzipien zu beachten sind.
2. Was ist passiert?
Die Betreiberin zweier Seniorenzentren, bietet Appartements für betreutes Wohnen an. Alle Appartements sind mit Brandmeldern ausgestattet. In der Zeit Juni bis November 2014 kam es zu fünf Vorfällen mit Feuer bzw. Rauchentwicklung. Nach den Brandberichten gab es verschiedene gründe für diese Vorfälle. Zum einen gab es starke Rauchentwicklungen, die durch angebranntes Essen auf einem Herd oder durch verbrannte Toasts oder Waffeln in einem Toaster ausgelöst wurden. Zum anderen gab es drei Fälle, bei denen die jeweiligen Bewohner ihr Appartements bzw. den Raum verlassen hatten. In einem weiteren Fall war die Bewohnerin sogar eingeschlafen. Nach der Alarmierung der Feuerwehr schalteten Mitarbeiter des Seniorenzentrums die Geräte sofort aus und öffneten danach sofort die Fenster, um zu lüften. Hierdurch zog der Rauch ab. Allerdings rückte immer die Bad Kreuznacher Feuerwehr an, jeweils in unterschiedlicher Mannschaftsstärke . Am Einsatzort setzten Angehörige der Feuerwehr lediglich die ausgelöste Brandmeldeanlage zurück, um deren Funktionalität auch zukünftig zu gewährleisten. Die Stadt Bad Kreuznach verlangte von der Betreiberin der Seniorenzentren für jeden der fünf Feuerwehreinsätze einen Betrag von 601,14 Euro. Die Stadt Bad Kreuznach führte als Begründung aus, die Kostenpauschale bei einem Fehlalarm betrage ausweislich ihrer Feuerwehrsatzung 597,64 Euro und die Zustellungskosten 3,50 Euro.

Die Inhaberin der Seniorenzentren war mit der Höhe der Feuerwehrkosten nicht einverstanden. Daher erhob sie zunächst Widerspruch und später eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz .

 

3. Wie hat das Gericht entschieden?

Die Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz war erfolgreich. Das Seniorenzentrum hatte den Rechtsstreit gewonnen.

Das Gericht hat entschieden, dass sich die Höhe der Feuerwehrkosten auch bei einem Einsatz nach einem Fehlalarm an den tatsächlichen Aufwendungen orientieren und das Kostendeckungsprinzip beachten werden muss.

Nach Rechtsauffassung des Gerichts sind alle fünf Kostenbescheide rechtswidrig, da sie gegen das Kostendeckungsprinzip verstoßen. Nach den rechtlichen Grundlagen könnten Kosten erhoben werden, wenn eine Brandmeldeanlage einen Falschalarm auslöse. Dies sei aber bei den streitgegenständlichen Feuerwehreinsätzen gerade nicht der Fall gewesen.  Unbeaufsichtigtes Kochgut auf einer eingeschalteten Herdplatte oder Backwaren in einem Toaster, die sich verfangen hätten, könnten ohne Eingriff in den Geschehensablauf zu einer erheblichen Rauchentwicklung führen. Hierdurch könnten vor allem ältere oder gebrechliche Menschen in ihrer Gesundheit erheblich beeinträchtigt werden. Außerdem sei es nicht ausgeschlossen, dass es bei solchen Vorfällen auch zu einem Brandereignis in einem Zimmer kommen könne. Dass in einer solchen Situation die Brandmeldeanlage auslöse, sei gerade die bestimmungsgemäße Funktion einer solchen Schutzvorrichtung. Infolgedessen lag gar kein Fehlalarm vor.

Zwar könne eine Kommune einen Kostenersatz bei Fehlalarm durch Satzung regeln und hierfür Pauschalbeträge festsetzen. Allerdings müsse sich die Höhe dieser Beträge an den tatsächlichen Aufwendungen orientieren und das Kostendeckungsprinzip beachten. Die Kalkulation der Pauschale in Höhe von 597,64 Euro beruhe nicht auf dem tatsächlichen Personal- und Sacheinsatz der Feuerwehr, sondern orientiere sich an allgemeinen Alarmierungsplänen, wonach je Einsatz 21 Feuerwehrleute und vier Fahrzeuge zum Einsatz kommen sollten. Von daher sei die Festsetzung der Pauschalbeträge schon nicht methodisch fehlerfrei erfolgt. Hinzu kommt, dass in den hier vorliegenden Fällen stets weniger als vier Fahrzeuge mit überwiegend weniger als zehn Feuerwehrleuten ausgerückt seien. Infolgedessen sei die in der Feuerwehrsatzung festgelegte Pauschale nicht mit dem Kostendeckungsprinzip zu vereinbaren, was ebenfalls zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide führe.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz ist noch nicht rechtskräftig. Die Parteien haben die Möglichkeit beim Oberverwaltungsgericht Koblenz gegen diese Entscheidung die Zulassung der Berufung zu beantragen.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin-Charlottenburg