Definition und Erklärung des Begriffs Fahrverbot

Ein Fahrverbot (§ 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 44 Strafgesetzbuch (StGB)) kann von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde verhängt werden. Das Fahrverbot ist, wie der Name schon nahelegt, ein Verbot, im öffentlichen Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen. Es kann sich auf alle Arten von Kraftfahrzeugen oder auf eine bestimmte Art beziehen. Damit ein Fahrverbot verhängt werden darf, müssen die Voraussetzungen des § 44 StGB oder die des § 25 StVG vorliegen. Das Fahrverbot wird bei Ordnungswidrigkeiten mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung, bei Straftaten mit Gelangen des Führerscheins in amtliche Verwahrung oder ein Monat nach Eintritt der Rechtskraft wirksam.

Fahrverbot nach § 25 StVG

Der § 25 StVG regelt ein Fahrverbot bei der Begehung bestimmter Ordnungswidrigkeiten. Es handelt sich dabei um eine Nebenfolge. Bei den Ordnungswidrigkeiten muss es sich um solche handeln, die in § 24 StVG genannt sind. Dieser Paragraph verweist seinerseits auf Rechtsverordnungen und Anordnungen nach den §§ 6 Abs. 1, 6e Abs. 1 und 6g Abs. 4 des StVG. Wer dagegen verstößt, begeht also eine Ordnungswidrigkeit. Darüber hinaus verlangt § 24 Abs. 1 StVG, dass der Betroffene die Ordnungswidrigkeit „unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers“ begangen hat.

Verwirrende Verweisungen?

Die Verweisungstechnik zwischen mehreren Paragraphen, Gesetzen und Verordnungen kann verwirren. Hier deshalb eine kurze Erklärung: Hin und wieder dauert es relativ lange, bis ein Gesetz vom Parlament erlassen wird. Durch Bundesverordnungen können viel schneller Regelungen zum Straßenverkehr getroffen werden. Ein Gesetz ist aber bei jedem Eingriff in Grundrechte nötig. Das Parlament gibt hier deshalb per Gesetz Regelungskompetenz an die Regierung ab. Bis zu einem gewissen Grad ist das auch möglich. Das Verkehrsministerium erlässt dann Rechtsverordnungen zur Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 StVG), zur Kennzeichnung, Beschaffenheit und Prüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5a StVG), und zu sonstigen Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr (z.B. § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG).

Welche Ordnungswidrigkeiten gibt es?

Die Paragraphen 6, 6e und 6g StVG enthalten riesige Kataloge dessen, was das Verkehrsministerium überhaupt regeln darf. Weil das extrem unübersichtlich ist, und kaum jemand schnell herausfinden kann, was jetzt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 StVG ist, haben wir Ihnen hier in aller gebotenen Kürze alle Ordnungswidrigkeiten aufgestellt, bei denen es regelmäßig ein Fahrverbot gibt und in welcher Höhe Bußgeld und Fahrverbote ausfallen (Stand: 17.07.2018):

Ordnungswidrigkeit Sanktion
Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO)
Überholung bei Überholverbot mit Gefährdung (§§ 5 II S 1, III Nr. 1, 19 I Nr. 5, 19a, § 41 I StVO) Bußgeld: 250,- €; Fahrverbot: 1 Monat
Überholung bei Überholverbot mit Sachbeschädigung (§§ 5 II S 1, III Nr. 1, 19 I Nr. 5, 19a, § 41 I StVO) Bußgeld: 300,- €; Fahrverbot: 1 Monat
LKW bei Sichtweite von weniger als 50m überholen, mit Gefährdung (§§ 5 IIIa, 1 II, 49 I Nr. 1, 5 StVO) Bußgeld: 200,- €; Fahrverbot: 1 Monat
LKW bei Sichtweite von weniger als 50m überholen, mit Sachbeschädigung (§§ 5 IIIa, 1 II, 49 I Nr. 1, 5 StVO) Bußgeld: 240,- €; Fahrverbot: 1 Monat
Keine Rettungsgasse gebildet, mit Behinderung (§ 11 II, 1 II, 49 I Nr. 11 StVO) Bußgeld: 240,- €; Fahrverbot: 1 Monat
Keine Rettungsgasse gebildet, mit Gefährdung (§ 11 II, 1 II, 49 I Nr. 11 StVO) Bußgeld: 280,- €; Fahrverbot: 1 Monat
Keine Rettungsgasse gebildet, mit Sachbeschädigung (§ 11 II, 1 II, 49 I Nr. 11 StVO) Bußgeld: 320,- €; Fahrverbot: 1 Monat
Auf einer durchgehenden Fahrbahn wenden (§§ 18 VII, 2 I, 49 I Nr. 2, 18 StVO) Bußgeld: 200,- €; Fahrverbot: 1 Monat
Bahnübergang trotz Wartepflicht überquert (§§ 19 II S 1 Nr. 2-5, 49 I Nr. 19 a StVO) Bußgeld: 240,- €; Fahrverbot: 1 Monat
Über eine rote Ampel fahren (§§ 37 II Nr. 1 S 7, 11 Nr. 2, III S 1, 2; 1 II; 49 I Mr. 1, III Nr. 2 StVO) je nach Gefährdung, Sachbeschädigung oder Dauer der Rotphase: Bußgeld: 200-360,- €; Fahrverbot: 1 Monat
Nicht rechtzeitig einem Einsatzfahrzeug mit blauem Blinklicht Platz gemacht (§§ 38 I S 2; 1 II; 49 III Nr. 3 StVO) je nach Gefährdung oder Sachbeschädigung: Bußgeld: 240-320,- €; Fahrverbot: 1 Monat
Für Gefahrgut gesperrte Straße mit gefährlicher Ladung befahren Bei Eintragung einer Entscheidung im Fahreignungsregister: Bußgeld: 250,- €; Fahrverbot: 1 Monat
Verstöße gegen das Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Kfz mit 0,5 Promille oder mehr Blutalkoholkonzentration gefahren (§ 24a I StVG) Bußgeld: 500,- €; Fahrverbot: 1 Monat
KfZ mit 0,5 Promille oder mehr Blutalkoholkonzentration gefahren (§ 24a I StVG), während schon Einträge wegen Alkohol- oder Rauschfahrten im Fahreignungsregister stehen Bußgeld: 1000-1500,- €; Fahrverbot: 3 Monate (!)
KfZ unter Wirkung eines Rauschmittels führen (§ 24a II S 1 i.V.m. III, Anlage zum StVG) Bußgeld: 500,- €; Fahrverbot: 1 Monat
KfZ unter Wirkung eines Rauschmittels führen, während schon Einträge wegen Alkohol- oder Rauschfahrten im Fahreignungsregister stehen (§ 24a II S 1 i.V.m. III, Anlage zum StVG) Bußgeld: 1000-1500,- €; Fahrverbot: 3 Monate (!)
Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten nach StVO
Über die geschlossene Schranke eines Bahnübergangs fahren (§§ 19 II S 1 Nr. 3; 49 I Nr. 19 a StVO) Bußgeld: 700,- €; Fahrverbot: 3 Monate (!)
Elektronische Geräte (Handy, Tablet etc.) beim Fahren nutzen (§§ 23 Ia; 49 I Nr. 22 StVO) je nach Gefährdung oder Sachbeschädigung: Bußgeld: 150-200,- €; Fahrverbot: 1 Monat
Fahren eines Fahrzeugs, das laut Beschilderung zu schwer oder zu lang für die jeweilige Straße ist (§§ 41 I, 43 III S 2, 49 III Nr. 4, 6 StVO) Bußgeld: 500,- €; Fahrverbot: 2 Monate (!)

Fazit

Finger weg von Alkohol und Drogen, insbesondere beim Autofahren. Hier werden Verstöße besonders hart bestraft, vor allem, weil viele andere Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet werden. Außerdem sollte man die Finger von Handy und Tablet halten. Besonders wichtig ist es auch, niemals beschrankte Bahnübergänge zu überqueren. Schwere Unfälle sind oft die Folge!

Fahrverbote nach § 44 StGB

Neben den Fahrverboten bei Ordnungswidrigkeiten gibt es auch Fahrverbote, die bei der Begehung von Straftaten verhängt werden können. Bei Straftaten kann das Fahrverbot sogar bis zu sechs Monate dauern (im Jugendstrafrecht nur 3 Monate gemäß § 8 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG))! Seit einer umstrittenen Reform, die am 24. August 2017 in Kraft getreten ist, kann das Fahrverbot bei jeder Straftat verhängt werden. Es wird nicht mehr vorausgesetzt, dass es sich um ein Straßenverkehrsdelikt handelt!

Entziehung der Fahrerlaubnis

Wichtig: Ein Fahrverbot ist keine Entziehung der Fahrerlaubnis! Diese Begriffe müssen unbedingt auseinandergehalten werden! Während bei einem Fahrverbot der Betroffene seinen Führerschein in amtliche Verwahrung gibt, und ihn nach Ablauf des Fahrverbotes zurückbekommt, erlischt mit der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB, § 3 StVG, § 46 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)) die Erlaubnis, ein Kraftfahrzeug zu führen! Der Führerschein wird dabei eingezogen und unbrauchbar gemacht!

Egal, ob Entziehung der Fahrerlaubnis oder Fahrverbot: Verstöße dagegen sind nach § 21 StVG strafbar! Außerdem haben viele Versicherer eine „Führerscheinklausel“: Wenn der Fahrer keine gültige Fahrerlaubnis hat, oder mit einem Fahrverbot belegt ist, muss der Versicherer dann nicht zahlen.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin