1. Definition des Begriffs Fachanwaltsordnung

Die Fachanwaltsordnung ist eine durch die Rechtsanwaltskammern und deren Mitglieder festgelegte Satzung, welche den Erwerb der Bezeichnung des Fachanwalts und damit verbundene Prozesse regelt.

2. Zulässige Fachanwaltsbezeichnungen

In der Fachanwaltsordnung sind Berufsbezeichnungen für Fachanwälte festgelegt. Eine Liste von zugelassenen Fachanwaltsbezeichnungen befindet sich in § 1 FAO. Folgende Bezeichnungen sind demnach zulässig:

Fachanwalt für

  • das Verwaltungsrecht,
  • das Steuerrecht,
  • das Arbeitsrecht,
  • das Sozialrecht,
  • das Familienrecht,
  • das Strafrecht,
  • das Insolvenzrecht,
  • das Versicherungsrecht,
  • das Medizinrecht,
  • das Miet- und Wohnungseigentumsrecht,
  • das Verkehrsrecht,
  • das Bau- und Architektenrecht,
  • das Erbrecht,
  • das Transport- und Speditionsrecht,
  • den gewerblichen Rechtsschutz,
  • das Handels- und Gesellschaftsrecht,
  • das Urheber- und Medienrecht,
  • das Informationstechnologierecht und
  • das Bank- und Kapitalmarkrecht.

3. Wozu braucht man Fachanwälte?

Das deutsche Rechtssystem ist unglaublich vielseitig und detailliert. In einer Ausbildung lernen Juristen, wie man mit deutschem Recht umgeht. Es steht dabei vor allem die Methodik im Vordergrund. Außerdem erlernen die Kenntnisse, die für eine Tätigkeit im deutschen Rechtssystem unerlässlich sind. Das Ziel ist dabei folgendes: Sie sollen vor allem in der Lage sein, sich in alle Bereiche der Rechtspraxis einzuarbeiten. Jede einzelne Regelung können sie aber auf keinen Fall lernen. Allein das Bürgerliche Gesetzbuch, zentrale Quelle des materiellen Zivilrechts, hat über zweitausend Regelungen. Es ist auch nicht die einzelne Rechtsquelle im Zivilrecht. Hinzu kommt, dass es auch noch Strafrecht, Staats- und Verwaltungsrecht gibt. Abgesehen davon kommt es nicht auf den bloßen Gesetzestext an. Im Einzelfall kann es aber bei vielen Regelungen in vielen Rechtsgebieten zu Streitigkeiten kommen. Normen können verschieden ausgelegt werden, und wie ein Gericht jede dieser Streitigkeiten entschieden hat oder entscheiden würde kann kein Mensch wissen. Ein breites Wissen zu Einzelfragen aus jedem einzelnen Rechtsgebiet abzuverlangen ist nicht möglich. Eine Spezialisierung auf ein Rechtsgebiet ist daher für einen Anwalt sinnvoll. Als Fachanwalt ist der Anwalt auf ein bestimmtes Rechtsgebiet spezialisiert und kennt sich im Detail aus. So kann er seinen Mandanten mit seinem Fachwissen bestens beraten und effektiv helfen. Dass es einen Bedarf für Fachanwälte gibt, zeigt auch die Statistik. Deutschlandweit gab es am 1.1.2016 laut Bundesrechtsanwaltskammer 164.855 Anwälte. Es gab zur selben Zeit 163.772 Fachanwälte. Das heißt, dass über 99% aller Anwälte als Fachanwälte spezialisiert sind.

4. Voraussetzungen für die Fachanwaltschaft

Wer die in § 1 FAO aufgeführten Bezeichnungen führen darf, richtet sich nach dem zweiten Abschnitt der Fachanwaltsordnung. Zunächst muss ein Anwalt einen Antrag stellen. Daraufhin muss er Kenntnisse in Theorie und Erfahrungen aus der Praxis nachweisen.

Verleihung der Erlaubnis

Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens drei Jahre lang zugelassen sein. Eine gewisse Tätigkeit in naher Vergangenheit wird auch gefordert. Außerdem werden Teilnahmen an Lehrgängen von bestimmter Dauer vorausgesetzt, begleitet von schriftlichen Prüfungen. Darüber hinaus wird auch verlangt, dass der Anwalt in den letzten drei Jahren eine bestimmte Zahl von Fällen aus dem bestimmten Rechtsgebiet bearbeitet hat. Schließlich wird auch in einem Fachgespräch geprüft, ob ein ausreichender Kenntnisstand auf dem Rechtsgebiet vorliegt. Voraussetzungen sind stets die Kenntnis von Verfahrens- und Prozessrecht sowie fachspezifische und praktisch relevante Kenntnisse des materiellen Rechts. Besondere theoretische Kenntnisse umfassen auch immer die Kenntnis von europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Bezügen zum Fach. Kann der Antragsteller entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen nachweisen, steht einer Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung nichts im Weg.

Entziehung der Erlaubnis

Die Erlaubnis zum Führen eines Fachanwaltstitels begründet auch Pflichten für den Fachanwalt. Wer die Fachanwaltsbezeichnung führen darf, muss jedes Jahr an Fortbildungen teilnehmen. Teilnahmen sind als Dozent oder als Hörer möglich. Alternativ muss der Anwalt wissenschaftlich publizieren. Den Nachweis hierfür muss der Anwalt regelmäßig unaufgefordert vorlegen.

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung widerrufen. Hierbei sind Gründe anzugeben. Hat der Vorstand länger als ein Jahr Kenntnis von entsprechenden Gründen, ist der Widerruf nicht mehr möglich.

5. Satzungsversammlung

Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer ist das unabhängige Beschlussorgan, welches die Regeln der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und die der Fachanwaltsordnung (FAO) beschließt. Oft wird anstelle der Satzungsversammlung auch von dem Parlament der Rechtsanwaltschaft oder „Anwaltsparlament“ gesprochen. Die Mitglieder der Satzungsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Nachdem die Satzungsversammlung Änderungen in der FAO beschließt, wird das in den BRAK-Mitteilungen unter „amtliche Bekanntmachungen“ veröffentlicht. Nachdem die Satzung an das Bundesjustizministerium übermittelt ist, tritt sie nach drei Monaten in Kraft. Dies geschieht nicht, sofern das Ministerium die Satzung oder Teile davon aufhebt. Eine solche Prüfung der Beschlüsse ist nach § 191e BRAO vorgeschrieben. Meist werden aber keine Bedenken durch das Ministerium geäußert.

Die Fachanwaltsordnung wird von der Bundesrechtsanwaltskammer auf deren Seite bereitgestellt. Dort finden sich auch aktuelle Fassungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung für Rechtsanwälte.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.