1. Allgemeines

Eigentum bedeutet die rechtliche die Befugnis, über eine Sache frei verfügen zu können. Grundsätzlich kann nur der Eigentümer einer Sache, das Eigentum (an der Sache) übertragen. Das Eigentum beschreibt die engste Beziehung zu einer Sache. Eigentum erwirbt man durch Einigung, Übergabe und Berechtigung. Dies ist in § 929 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt.

Die Befugnisse des Eigentümer sind in § 903  des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Dort steht:

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

2. Tricks der Versicherungen

Nach einem Unfall wird von der gegnerischen Versicherung oft die Vorlage eines Kfz-Scheins (Zulassungsbescheingung Teil 1) verlangt. Wenn dort eine andere Person oder eine Firma eingetragen ist, werden oft die Ansprüche grundlos zurückgewiesen. Es wird oft behauptet, dass nur der „Halter“ einen Anspruch auf Schadenersatz hätte. Das trifft nicht zu.

3. Tipps zum Thema Eigentum

Als Eigentümer eines unfallbedingten Fahrzeugs ist man so zu stellen, wie ohne Unfall. Daher hat man gegen den Unfallgegner und seine Versicherung einen Anspruch auf Zahlung aller unfallbedingten Kosten. Grundsätzlich ist nur der Eigentümer berechtigt, nach einem Unfall die unfallbedingten Kosten einzuklagen. Man bezeichnet dies als Aktivlegitimation. Wichtig ist, dass man den Kaufvertrag vorlegen kann, mit dem man das unfallbeschädigte Fahrzeug erworben hat.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.