ebay – eine Anfechtung bei versehentlichem Sofortverkauf 

ist durch den Verkäufer möglich!

1. Was ist passiert?

Der Beklagte (ein erfahrener ebay-Verkäufer) hatte am 16.06.2016   über die Internetplattform „eBay“ einen Koffer mit Neuwert von 300,- bis 700,- Euro zum Sofortkaufpreis von 1,- Euro eingestellt. Tatsächlich wollte er den Koffer im Rahmen einer Auktion zum Verkauf anbieten. Kurz darauf nahm der Kläger dieses Angebot an und teilte dem Beklagten danach mit, dass er  den Kaufvertrag nun abwickeln möchte.

Daraufhin antwortete der Beklagte dem Käufer (und späteren Kläger) noch am selben Abend wörtlich wie folgt:

„Sorry, das war als eine Auktion gedacht! Leider waren Sie schneller, wie ich den Fehler merkte! Ich werde es von meiner Seite Annulieren, da sie die Zeit der geboten haben wie es bearbeitet wurden ist.“

Daraufhin trat der Kläger  wegen Nichterfüllung vom Kaufvertrag sofort zurück und wollte Schadenersatz. Der Kläger bezifferte seinen Schadenersatz in Höhe des von ihm auf 700,- Euro veranschlagten Kofferwertes –  abzüglich des vereinbarten Kaufpreises von 1,- Euro. Der Beklagte meinte, ihm sei bei der Erstellung des Angebots ein Fehler unterlaufen. Er wollte eine „Auktion“ mit einem Startpreis von 1,- Euro erstellen und nicht sofort aktivieren . Die Buttons für beide Verkaufsarten seien derart angeordnet, dass eine Verwechslung möglich sei. Er sei nur kurz auf die Toilette gegangen und habe sich mit seiner Tochter unterhalten, als ihm durch das Vibrieren seines Handys deutlich wurde, dass der Koffer bereits für 1,- Euro verkauft sei. Er wollte den Koffer unter keinen Umständen für 1,- Euro verkaufen. Er hat den Koffer bei einer eBay-Auktion -wie von ihm gewollt- für 361,- Euro anderweitig verkauft. Der Beklagte vertritt daher die Rechtsauffassung, dass seine oben zitierte  Mitteilung jedenfalls als Anfechtung des Kaufvertrages ausgelegt werden müsse, so dass dem Kläger kein Schadenersatzanspruch zustehe.

Das Amtsgericht München gab dem Beklagten Recht  und hat die Klage auf Schadensersatz abgewiesen.

2. Was hat das Gericht entschieden?

a. Das Amtsgericht München hat durch ein Urteil entschieden, dass ein eBay-Verkäufer, der versehentlich eine Sache zum Sofortverkauf angeboten hat, statt es im Rahmen einer Auktion zu verkaufen, den Kaufvertrag unverzüglich anfechten kann (Grund: Erklärungsirrtum).

b. Nach Auffassung des Amtsgerichts sei bereits kein Kaufvertrag zustande gekommen bzw. jedenfalls wurde dieser vom Beklagten wirksam angefochten. Das Gericht war aufgrund der Angaben des Beklagten, seiner ursprünglichen E-Mail usw. davon überzeugt, dass der Beklagte tatsächlich einem zu Anfechtung berechtigenden Erklärungsirrtum erlegen sei, als er sein Angebot einstellte. Nach Inaugenscheinnahme der Website erscheine es durchaus möglich, dass ein Fehler wie vorliegend passiere, da die Buttons für beide Verkaufsarten ähnlich sind.  Zum einen lägen die entsprechenden Eintragsfelder bzw. Buttons eng neben- oder übereinander, so dass eine Verwechslung möglich sei. Zudem wechsele eBay offenbar häufig die genaue Gestaltung, so dass auch erfahrene Nutzer den Überblick verlieren könnten. Außerdem spricht auch die sofortige Reaktion des Beklagten in seiner Mitteilung an den Kläger für die Wahrheitsgehalt seiner Angaben. Auch wenn der Beklagte in Abweichung vom Gesetzeswortlaut „Fehler“ statt „Irrtum“ und von „Annulieren“ statt „anfechten“ geschrieben habe, sei die Verwendung der richtigen juristischen Terminologie für die Wirksamkeit einer Anfechtungserklärung nicht erforderlich.

c. Der Kläger ist gegen das Urteil des Amtsgerichts München in Berufung gegangen.

d. Das Oberlandesgericht München hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht vertrat zwar die Rechtsauffassung, dass zwischen den Parteien zunächst ein Kaufvertrag zustande gekommen sei, sah aber in der Erklärung des Beklagten ebenfalls eine wirksame Anfechtung. Daher hat das Oberlandesgericht München die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das Urteil des Amtsgerichts München ist damit rechtskräftig.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Berlin