Dieselfahrverbot in Berlin

Dieselfahrverbot in Berlin

Dieselfahrverbot in Berlin

Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin

 

1. Was hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden?

Das Verwaltungsgericht Berlin hat heute am 09.10.2018 entschieden, dass das Land Berlin verpflichtet ist, den Luftreinhalteplan für Berlin bis spätestens 31.03.2019 so fortzuschreiben. Das hat zur Folge, dass das Land Berlin alle erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwertes für Stickstoffdioxid (NO2) in Höhe von 40 µg/m3 im Stadtgebiet Berlin enthält, umsetzen muss. Dazu zählt auch die Umsetzung von Fahrverboten für Dieselfahrzeuge auf mindestens elf Straßenabschnitten in Berlin.

2. Wie lautet die Begründung des Gerichts?

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin sehen der derzeit gültige Luftreinhalteplan 2011-2017 und das bisherige Konzept keine ausreichenden Maßnahmen zur Einhaltung des gemittelten Jahresgrenzwertes für Stickstoffdioxide von 40 µg/m3 vor. Das Land Berlin müsse für insgesamt 15 km Straßenstrecke (117 Straßenabschnitte) prüfen, ob Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge zur Einhaltung des Grenzwertes erforderlich sind.

Dieselfahrverbot in Berlin

Hinzu kommt, dass das Land Berlin auf bestimmten Strecken, zwingend ein Fahrverbot anordnen muss, das auch Diesel-Lkw bis zur Schadstoffklasse Euro 5 umfasse. Es handelt sich dabei um die folgenden elf Straßenabschnitte an der

Leipziger Straße,

Reinhardtstraße,

Brückenstraße,

Friedrichstraße,

dem Kapweg,

Alt-Moabit,

der Stromstraße und

Leonorenstraße.

 

3. Gibt es eine Frist?

Die Frist für das Land Berlin läuft bis zum 31.03.2019 . Die Fahrverbote sollen anschließend vom Land Berlin innerhalb von zwei bis drei Monaten umgesetzt werden.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat aber auch klargestellt, dass das Land Berlin nicht verpflichtet ist, die Anordnung eines Fahrverbots für die gesamte Umweltzone bzw. für sämtliche Strecken, auf denen etwa eine geringfügige Überschreitung des Grenzwertes prognostiziert ist, umzusetzen.

4. Ist die Entscheidung endgültig oder gibt es eine weitere Instanz?

Da das Dieselfahrverbot in Berlin von grundsätzlicher Bedeutung ist, hat das Verwaltungsgericht Berlin die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob das Land Berlin (als beklagte Partei) das Rechtsmittel der Berufung einlegen wird.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Schaden durch Waschanlage

Schaden durch Waschanlage

 Schaden durch Waschanlage
Wann haftet der Betreiber?

1. Es kommt häufig vor, dass ein Fahrzeug in einer Waschanlage beschädigt wird. Dann stellt sich die Frage, wer für den Schaden haftet!?

2. Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 06.09.2018 entschieden, dass ein Waschanlagenbetreiber, der bei automatikbetriebenen Fahrzeugen neueren Typs nicht darauf hinweist, dass die Zündung zur Verhinderung der Parksperre eingeschaltet sein muss, für den daraus entstandenen Schaden haftet.

Schaden durch Waschanlage – was ist passiert?

Am 25.01.2016 gegen 10:00 Uhr fuhr der Kläger sein automatikgetriebenes Fahrzeug der Marke BMW X 3 in die Waschstraße des Beklagten. An und/oder vor der Waschanlage gab es keinen Hinweis darauf, dass bei modernen Fahrzeugen dieser Art für eine sichere Benutzung der Waschstraße das Einschalten der Zündung während des Durchlaufens der Waschstraße erforderlich ist. Es gab lediglich den folgenden Hinweis:

„Gang raus, Automatik ‚N‘, Motor abstellen, Nicht lenken, Nicht bremsen“.

Das Fahrzeug wurde während des Waschvorgangs zwei Mal aus der Schleppkette herausgehoben und rollte so nach rechts aus der Schleppkette heraus, dass es jeweils schräg in der Waschstraße stand. Dadurch wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Der Kläger verlangte vom Betreiber der Waschanlage den daraus entstandenen Schaden. Der Betreiber der Waschanlage verweigerte die Bezahlung. Daraufhin erhob der Kläger vor dem Amtsgericht München eine Klage. In dem Rechtsstreit wurde der Kläger vom zuständigen Richter angehört. Es wurde auch ein Sachverständiger angehört.

Schaden durch Waschanlage – Urteil des Amtsgerichts München!

Nach Anhörung des Klägers und des Sachverständigen, verurteilte das Amtsgericht München den Betreiber der Waschanlage zur Zahlung in Höhe von 2.004,98 Euro an Reparaturkosten, vorgerichtlichen Gutachterkosten von 649,- Euro und vorgerichtlichen Anwaltskosten von 334,75 Euro.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Betreiber der Waschanlage hafte, weil ein wichtiger Hinweis fehlte, wodurch der Schaden hätte vermieden werden können. Grund dafür war unter anderem, dass der gerichtlich bestelle Sachverständige  ausgeführt hatte, dass bei moderneren automatikgetriebenen Fahrzeugen bei ausgeschalteter Zündung eine Parksperre greife, die im Zusammenwirken mit der Sicherheitsrolle und einem für den Radstand zu kurzen Rollenabstand zum Herausheben aus der Schlepprolle geeignet sei, wenn zu diesem Zeitpunkt die Parksperre, etwa durch Betätigung der Zündung, wieder aufgehoben würde. Waschstraßen seien wie hier oft noch nicht auf die immer länger werdenden Radabstände neuerer Fahrzeugtypen eingestellt. Ein Mitverschulden sah das Gericht beim Kläger nicht.

Der Betreiber der Waschanlage hat das System wohl zwischenzeitlich ausgetauscht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass es sehr viele verschiedene Konstellationen bei Schäden durch Waschanlagen geben kann. Dies hat oftmals zur Folge, dass es auch zu anderen Ergebnissen kommt. Es ist immer der Einzelfall zu prüfen und zu bewerten.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

stillgelegtes Fahrzeug und Haftpflichtversicherung

stillgelegtes Fahrzeug und Haftpflichtversicherung

Braucht man für ein nicht offiziell stillgelegtes Fahrzeug 

eine Haftpflichtversicherung?

 

1. Mit dieser Frage musste sich der Europäische Gerichtshof (EuGH)befassen. Dem EuGH wurde dazu ein Streitfall aus Portugal vorgelegt. Der EuGH hat entschieden, dass für ein nicht offiziell stillgelegtes Fahrzeug, das fahrbereit ist, auch dann eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestehen muss, wenn sein Eigentümer, es auf einem Privatgrundstück abgestellt hat und nicht mehr benutzen will.

Was war passiert – stillgelegtes Fahrzeug ?

Frau Alina Antónia J. war Eigentümerin eines in Portugal zugelassenen Kraftfahrzeugs. Wegen gesundheitlicher Probleme hatte sie die Nutzung dieses Fahrzeugs eingestellt und es im Hof ihres Hauses geparkt, ohne jedoch Schritte zu seiner offiziellen Stilllegung zu unternehmen. Im November 2006 bemächtigte sich der Sohn von Frau J. ohne deren Erlaubnis und Wissen des Fahrzeugs. Das Fahrzeug kam von der Straße ab, was zum Tod des Sohnes von Frau J. und zweier weiterer Fahrzeuginsassen führte. Frau J. hatte zum Zeitpunkt des Unfalls keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug abgeschlossen. Der Fundo de Garantia Automóvel (Automobil-Garantiefonds, Portugal) leistete den Rechtsnachfolgern der Insassen Ersatz für die durch den Unfall entstandenen Schäden. Anschließend nahm er im Einklang mit der insoweit im portugiesischen Recht vorgesehenen Möglichkeit u. a. Frau J. gerichtlich in Anspruch, da sie ihrer Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für ihr Kraftfahrzeug nicht nachgekommen sei, und verlangte von ihr die Erstattung des Betrags von 437.345,85 Euro, den er an die Rechtsnachfolger der Insassen gezahlt hatte. Frau J. machte geltend, sie sei für den Schadensfall nicht verantwortlich und, da sie ihr Fahrzeug im Hof ihres Hauses abgestellt habe und es nicht habe nutzen wollen, nicht zum Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags verpflichtet gewesen.

 

2. Fragen an den EuGH – stillgelegtes Fahrzeug!
Dieser Streitfall wurde dem EuGH vorgelegt. Der EuGH sollte folgende Fragen beantworten:

  • Muss eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden , wenn das betreffende Fahrzeug nur deshalb, weil sein Eigentümer es nicht mehr nutzen will, auf einem Privatgrundstück abgestellt wurde.
  • Steht die Zweite Richtlinie innerstaatlichen Rechtsvorschriften entgegen, die vorsehen, dass die Entschädigungsstelle gegen die Person, die eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug, das die von dieser Stelle übernommenen Schäden verursacht hat, hätte abschließen müssen, dies aber unterlassen hat, auch dann ein Rückgriffsrecht hat, wenn diese Person zivilrechtlich nicht für den Unfall verantwortlich ist, bei dem die Schäden entstanden sind.

 

3. Die Antwort des EuGH – stillgelegtes Fahrzeug!

  • Der EuGH hat entschieden, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss, wenn das betreffende Fahrzeug in Europa zugelassen und fahrbereit ist und nur deshalb auf einem Privatgrundstück abgestellt wurde, weil sein Eigentümer es nicht mehr nutzen will.
  • Der EuGH ist weiterhin der Auffassung, dass die Zweite Richtlinie einer gesetzlichen Regelung nicht entgegensteht.

Vor diesem Hintergrund sollte jeder Fahrzeugeigentümer darauf achten, sein Fahrzeug abzumelden, wenn er es nicht mehr benutzen möchte. Ansonsten besteht ein großes Haftungsrisiko für auftretende Schäden durch das nicht abgemeldete Fahrzeug – wie im vorliegenden Fall.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Auffahrunfall – nicht immer Schuld

Auffahrunfall – nicht immer Schuld

Auffahrunfall

Der Auffahrende hat nicht immer alleine Schuld

1. Worum geht es in diesem Artikel?

Der Artikel beschäftigt sich mit der Schuldfrage bei Auffahrunfällen. In diesem Fall hatte der Vordermann -ohne zu blinken- im Verkehr plötzlich abgebremst. Der Hintermann ist aufgefahren. Das Oberlandesgericht in Oldenburg hatte nun zu entscheiden, ob der abbiegende Autofahrer -der ohne zu blinken eine Vollbremsung macht- eine Mitschuld trifft.

2. Was war passiert?

Im Oldenburger Straßenverkehr fuhr ein Mann. Er bremste plötzlich stark ab und bog auf eine Hauseinfahrt. Hinter ihm befanden sich mehrere Fahrzeuge. Die zwei nachfolgenden Fahrer bremsten gerade noch rechtzeitig ab. Der dritte Fahrer konnte dies jedoch nicht. Seine Reaktion war nicht schnell genug, woraufhin er auf das vorausfahrende Auto auffuhr. Folglich entstand ein Auffahrunfall. Verursacht unter anderem dadurch, dass der vorderste Mann so plötzlich abbremste. Er gab auch keinen Hinweis, denn er blinkte nicht.

3. Was sagt das Oberlandesgericht Oldenburg?

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass den abbiegenden Mann eine Mitschuld trifft. Er hatte eine „Vollbremsung aus dem Nichts“ gemacht. Zudem blinkte er nicht. Das Verschulden teilte das Oberlandesgericht auf. Die Schuld des auffahrenden Fahrers liegt bei 2/3. Der abbremsende Autofahrer bekam die restliche Schuld von 1/3.

Laut des Gerichts läge dem ersten Anschein nach die Schuld bei dem auffahrenden Autofahrer. Jeder der am Straßenverkehr teilnehme müsse stets aufmerksam sein. Vorausschauendes Fahren sei einzuhalten. So müsse man immer damit rechnen, dass vorausfahrende Fahrzeuge abrupt bremsen. Gründe könnte beispielsweise auch lebensrettende Maßnahmen sein, beispielsweise wenn ein Kind plötzlich auf die Fahrbahn rennt. In diesem Fall war es den beiden Fahrern, die zwischen den Unfallverursachern fuhren gelungen, rechtzeitig zu bremsen.

Ebenso treffe hier aber auch den Abbremsenden ein erhebliches Mitverschulden. Zeugen hatten den Unfall beobachtet. Sie berichteten, dass der Fahrer eine „Vollbremsung aus dem Nichts“ gemacht hätte. Auch sagten sie aus, dass er nicht blinkte. Dies hatte wohl einen gewollten Hintergrund. Der Fahrer fühlte sich durch einen Überholversuch seines Hintermannes provoziert. Durch sein Vorgehen wollte er den hinteren Fahrer maßregeln. Wer solch ein Verhalten an den Tag lege müsse sich, laut Oberlandesgericht, erst recht ein Mitverschulden anrechnen lassen. Daran bemisst sich seine Mitschuld von 1/3.

Weitere Urteile zu Auffahrunfällen finden sie hier.

Toiletten an der Autobahn

Toiletten an der Autobahn

Toiletten an der Autobahn

1. Worum geht es in diesem Artikel?

Dieser Artikel klärt darüber auf, ob Toiletten des Konzepts Sanifair an Autobahnen kostenfrei sein müssen. Hierüber hatte das Verwaltungsgericht Koblenz zu urteilen. Jeder Autofahrer wünscht sich einen Kostenfreien Zugang zu Toiletten an der Autobahn.

2. Was war geschehen?

In Rheinland-Pfalz gibt es etliche Rastanlagen an den Autobahnen. Davon sind 39 Tankstellen und Raststätten. Weitere 43 Parkplatzanlagen bieten kostenlose öffentliche Toiletten. Ein Großteil der WCs an den Tankstellen und Raststätten ist mit dem Sanifair-Konzept ausgestattet. Für die Nutzung zahlt jede Person 70 Cent. Im Gegenzug erhält man dafür 50 Cent in Form eines Wertbons. Dieser kann überall dort eingelöst werden, wo sich Sanifair-Einrichtungen befinden. Beispielsweise noch in der gleichen Raststätte.

Der Kläger befährt sowohl aus privaten als auch aus beruflichen Gründen oft die Rheinland-pfälzischen Autobahnen. Er forderte vom Land Rheinland-Pfalz, dass er die Toiletten mit Sanifair-Konzept kostenlos nutzen dürfe. Das Land lehnte dies jedoch ab. Daraufhin erhob der Mann Klage vor dem Verwaltungsgericht. Diese richtete sich gegen das Land Rheinland-Pfalz.

3. Was sagt das Verwaltungsgericht Koblenz?

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Klage sei unzulässig. Unschlüssig sei, welches Handeln der Verwaltung durch das Land vorgenommen werden solle. Aus dem Antrag ginge also nicht hervor, welches Tun oder Unterlassen der Kläger fordere. So sei das Land nicht befugt über die kostenlose Nutzung von Sanifair-Einrichtungen zu bestimmen. Dies sei Sache der Bundesrepublik. Deutschland traf alle Regelungen mit dem Sanifair-Unternehmen im Rahmen ihres Vertrags. Zudem habe der Kläger keinen Anspruch auf kostenfreie Nutzung der Toiletten. Es stehe allen Verkehrsteilnehmern offen, die öffentlichen kostenfreien Toiletten zu nutzen. So könne auch der Kläger diese in Anspruch nehmen. Ebensowenig ergebe sich eine Anspruch auf kostenlose Nutzung der Sanifair-Toiletten aus dem Grundrecht. Der Grundsatz der Daseinsvorsorgen sowie die Menschenwürde und die allgemeine Handlungsfreiheit werden vorliegend nicht verletzt. Durch die Rechtsprechung wurde geklärt, dass Teilhaberechte aus den Grundrechten, sowie der Daseinsvorsorge nicht kostenlos sein müssen.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

 

Sturz im Hotel

Sturz im Hotel

Sturz im Hotel

1. Worum geht es in diesem Artikel?

Das Sozialgericht Frankfurt entschied über einen Unfall in einem Hotelzimmer. Dieser geschah während einer Dienstreise. Daher sollte er als Arbeitsunfall gelten.

2. Was war passiert?

Im Juni 2015 nahm eine Dame an einer Konferenz in Lissabon teil. Vor Ort repräsentierte sie ihren Arbeitgeber. Sie hat die Rolle der Klägerin. Nach dem Ende der Konferenz wollte die Klägerin ein Taxi rufen. Hierzu suchte sie das Telefon in ihrem Hotelzimmer auf. Mit dem Taxi wollte die 64-jährige zum Flughafen. Von dort auf wollte sie ein Auto für eine private Reise abholen. Als sie sich auf den Weg zum Telefon machte, rutschte sie auf dem Parkettboden aus. Dadurch erlitt sie einen Bruch am Oberschenkel.  Diesen Unfall wollte die Klägerin als Arbeitsunfall geltend machen. Sie wandte sich daher an die zuständige Berufsgenossenschaft. Diese lehnte einen Arbeitsunfall jedoch ab. Sie habe keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Begründet damit, dass sie zum Unfallzeitpunkt einer privaten Tätigkeit nachging.

3. Was sagt das Sozialgericht Frankfurt?
Das Sozialgericht Frankfurt entschied, dass der Sturz trotz Dienstreise kein Arbeitsunfall sei. Daher wies das Gericht die Klage zurück. Nicht jeder Unfall der während einer Dienstreise geschehe sei ein Arbeitsunfall. Hierfür müsste der Unfall in einem sachlichen Zusammenhang mit der Dienstreise stehen. Ebenfalls müsse die Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt auf dem Versicherten Beschäftigungsverhältnis beruhen. Hier bestehe ein solcher Zusammenhang nicht. Die Klägerin suchte das Telefon auf Grundlage privater Interessen auf. Dies habe nichts mit der Dienstreise zu tun gehabt. Ein Zusammenhang zum Beschäftigungsverhältnis lasse sich grundsätzlich leichter herleiten. Gefahren die nicht unmittelbar was mit dem Beschäftigungsverhältnis zu tun haben können dazu gehören. So zählen beispielsweise private Tätigkeiten wie Körperhygiene oder auch Nahrungsaufnahme dazu. Von solchen Handlungen könne man sich nicht entziehen. Die Handlung der Klägerin falle allerdings nicht unter einen dieser Umstände.

 

Haftet ein Hotelbetreiber für einen Glatteisunfall – lesen Sie >>hier die Antwort<<.