StVO-Novelle 2019: höhere Strafen und mehr Schilder

StVO-Novelle 2019: höhere Strafen und mehr Schilder

StVO-Novelle: Das Verkehrsministerium plant, noch in diesem Jahr einen Großteil des Straßenverkehrsrechts zu ändern. Wir haben den 142-seitigen Referentenentwurf des Verkehrsministeriums für Sie durchgearbeitet, um für Sie die wichtigsten Änderungen zusammenzufassen!

Sinn und Zweck der StVO-Novelle

Zweck der Änderungen ist es laut Bundesverkehrsministerium (BMVI), die deutschen Straßen sicherer, klimafreundlicher und gerechter zu machen“. Insbesondere sollen Radfahrer besser geschützt, und Fahrgemeinschaften und umweltfreundliche Verkehrsmittel begünstigt werden. Außerdem soll es für das Blockieren von Rettungsgassen härter bestraft werden.

Neue Schilder

Mit der Gesetzesnovelle sollen zu den über 200 Piktogrammen 14 neue Piktogramme in die Straßenverkehrsordnung (StVO) aufgenommen werden. Einige davon werden Ihnen trivial erscheinen. Von „Haifischzähnen“, „Fahrradzonen“ oder „Radschnellwegen“ werden aber bislang die wenigsten gehört haben. Um den Überblick zu behalten, folgt nun eine kurze Darstellung mit den wichtigsten Eckpunkten:

1.: Das Linksabbiegerzeichen für Fahrräder

Kaum jemandem wird im deutschen Schilderwald auffallen, dass es dieses Zeichen bislang noch nicht gab: Der grüne Abbiegerpfeil für Fahrräder. Bislang gab es schon einen Grünpfeil, der aber allgemein für alle Fahrzeuge galt. Näheres dazu ergibt sich aus dem Gesetzestext in § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO:

„Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Wer ein Fahrzeug führt, darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Dabei muss man sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.“

Bei dem neuen Verkehrszeichen gilt das nur für Fahrräder: Sie dürfen auch bei rot – sofern es ein entsprechendes Schild an der Ampel gibt – nach rechts abbiegen. Hier das Piktogramm dazu:

Grünpfeil_Radfahrer

2.: Lastenfahrräder

Im innerstädtischen Verkehr sollen vermehrt Fahrräder zum Befördern von Lasten eingesetzt werden. Das – so die Idee – setze weniger Schadstoffe frei als der motorisierte Verkehr, und sei somit umweltschonender. Um die Verwendung von Lastenfahrrädern zu begünstigen, gibt es nun ein neues Piktogramm, das dazu dienen soll, bestimmte Parkflächen und Ladezonen für Lastenfahrräder freizuhalten:

Lastenrad Piktogramm Symbolbild

3.: Radschnellwege

Radschnellwege – das klingt nicht nur wie „Autobahn für Fahrräder“, auch die Piktogramme sehen entsprechend aus:

Radschnellweg_SymbolbildRadschnellweg Symbolbild Ende

Bei Radschnellwegen handelt es sich um Straßen, deren Nutzung ausschließlich Fahrrädern vorbehalten ist. Fußgänger haben dort nichts zu suchen, Fahrradfahrer können also Gas geben. Dadurch sollen kurze Strecken, die alltäglich vor allem mit dem Auto zurückgelegt werden, für den Fahrradverkehr attraktiv gemacht werden. Vor allem sollen also Wohngebiete mit Arbeits- und Ausbildungsstätten sowie Verkehrsknotenpunkten verknüpft werden.

4.: „Mehrfachbesetzte Personenkraftwagen“

Auch Fahrzeuge, die mehr als drei Personen befördern, sollen im Straßenverkehr begünstigt werden. Dadurch sollen Verkehrsteilnehmer zur Bildung von Fahrgemeinschaften angeregt werden, denn bislang werden pro Auto durchschnittlich weniger als 1,5 Personen befördert. Gäbe es mehr Fahrgemeinschaften, dann gäbe es weniger Staus und Abgase. Die Behörden können deshalb bald den Busstreifen für solche Fahrzeuge durch dieses Sonderzeichen freigeben:

Mehrfachbesetzte Personenkraftwagen Autos mehrere Insassen Symbolbild

Der Busstreifen wird aber nicht generell für Fahrzeuge mit mehr als drei Insassen freigegeben! Immer auf entsprechende Schilder achten!

5.: Wohnmobile

Dass mit der Novelle Wohnmobile ein eigenes Piktogramm erhalten, hängt weniger mit einem Sicherheits- oder Umweltbedürfnis zusammen. Vielmehr gibt es einfach ein Bedürfnis danach, Parkplätze für Wohnmobile zu schaffen und entsprechend zu kennzeichnen. Das war bislang mangels Rechtsgrundlage nicht möglich. Die Parkplätze werden mit folgendem Piktogramm versehen:

Wohnmobil Symbolbild

6.: Elektrokleinstfahrzeuge

Nicht nur Lastenfahrräder sollen im Straßenverkehr bevorzugt werden können. Auch für andere umweltfreundliche Fahrzeuge soll das möglich sein. Wem folgendes Bild nicht bekannt vorkommt, der sich hier mit unserem Beitrag zur Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) informieren:

eKFV Elektrokleinstfahrzeug E-Roller Symbolbild

Es handelt sich dabei um E-Roller, die inzwischen überall in deutschen Großstädten anzutreffen sind.

7.: Carsharing-Dienste

Carsharingdienste sollen wie Taxis beim Parken besondere Rechte erhalten. Carsharing kann nun wie folgt gekennzeichnet werden:

Carsharing Symbolbild

Carsharing-Fahrzeuge sollen einen Ausweis und eine entsprechende Plakette tragen:

Carsharing Plakette Symbolbild

8.: Fahrradzonen und Überholverbote

Neben der Einrichtung von Radschnellwegen soll es nun auch die Möglichkeit geben, an bestimmten Orten das Überholen von Fahrrädern, Mofas und Motorrädern komplett zu verbieten. Das neue Verkehrszeichen sieht so aus:

Überholverbot Symbolbild

Zudem werden neue Fahrradzonen eingerichtet. Innerhalb dieser Zonen dürfen nur Elektrokleinstfahrzeuge (E-Roller) und Fahrräder als Fahrzeuge erlaubt sein. Fahrradzonen werden wie folgt gekennzeichnet:

Fahrradzone SymbolbildFahrradzone Symbolbild Ende

9.: „Haifischzähne“

Mit so genannten „Haifischzähnen“ soll auf den Kreuzungen und Einmündungen von Radschnellwegen die Vorfahrt geregelt werden. Die „Haifischzähne“ sind in den Niederlanden bereits als offizielles Verkehrszeichen („Haaientanden“) bekannt und bewährt. Dort regeln sie die Vorfahrt wie folgt: Wer auf der Straße mit Haifischzähnen fährt, der muss warten, bis andere Verkehrsteilnehmer die jeweilige Fahrbahnstelle passiert haben. Haifischzähne sehen so aus:

Haifischzähne Symbolbild Straßenverkehr

Mehr Ordnungswidrigkeiten, härtere Sanktionen

Nicht nur die StVO, sondern auch die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und auch die Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) werden ergänzt. Punkte im Fahreignungsregister und höhere Geldsanktionen werden bei bestimmten Verstößen nun fällig. Auch ein neuer Fall für ein Fahrverbot ist vorgesehen.

Rettungsgassen unbedingt freihalten!

Bislang war das Nutzen oder Blockieren einer Rettungsgasse schon illegal. Allerdings wurden die Sanktionen drastisch verschärft: Wer eine Rettungsgasse unerlaubt nutzt oder nicht bildet, der riskiert nicht nur ein Bußgeld in Höhe von 240 bis 320 Euro (je nachdem, ob eine Verkehrsbehinderung, Gefährdung oder gar Sachbeschädigung herbeigeführt wurde), sondern auch zwei Punkte im Fahreignungsregister und einen Monat Fahrverbot. Außerdem handelt es sich dabei nun um einen „A-Verstoß“: Wer einen Verstoß dieser Art begeht, und eine Fahrerlaubnis auf Probe hat, der hat also viel zu verlieren.

Park- und Halteverstöße

Wer unerlaubt in der zweiten Reihe oder auf dem Radweg parkt, der bekommt nun erhebliche Probleme: Das Bußgeld für Verstöße wurde von 20-35,- auf 70-100,- Euro erhöht. Der Bußgeldrahmen wurde also teilweise vervierfacht! Außerdem droht auch hier nun ein Punkt im Fahreignungsregister. Das ist für das Falschparken eigentlich ungewöhnlich. Bislang sind nur Punkte im Fahreignungsregister vorgesehen, wenn jemand auf Autobahnen oder Kraftstraßen parkt, oder durch Parken an Engstellen oder Feuerwehrzufahrten Rettungsfahrzeuge behindert.

Abschalten eines Bremsassistenten

Für bestimmte Fahrzeuge sind Notbremsassistenzsysteme verpflichtend. Wer ein solches System vorschriftswidrig bei einer Geschwindigkeit von über 30 km/h nicht nutzt oder abschaltet, der kann nun auch einen Punkt im Fahreignungsregister bekommen. Der Verstoß hat auch ein Bußgeld in Höhe von 100,- Euro zur Folge. Das hat auch Gründe. Laut dem ADAC könnte eine verpflichtende Einführung eines Notbremsassistenten für alle Fahrzeuge etwa 300 Fußgänger- und Radfahrerleben jährlich retten.

Schutz und Vereinfachungen für Fahrradfahrer

Deutschlandweit gibt es mehr als 80.000 Verkehrsunfälle jährlich, bei denen Radfahrer verletzt werden. Dabei sterben etwa 400 Fahrradfahrer. Deshalb sollen Fahrradfahrer nun besser geschützt werden. Einerseits gibt es nun Fahrradzonen und Radschnellbahnen, die Verstöße beim Parken auf Radwegen werden auch härter bestraft (siehe oben).

Es gibt auch eine weitere Neuerung: Der Mindestabstand beim Überholen von Fahrrädern war bislang nie exakt festgelegt. Während im Gesetz immer die Rede von einem „ausreichenden Seitenabstand“ war, gibt es nun eine genaue Größe: Innerorts muss man beim Überholen eines Fahrrads 1,5 Meter Abstand halten, außerorts sind es 2 Meter.

Schwere Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 3,5 Tonnen dürfen bald innerorts nur noch mit Schrittgeschwindigkeit (7-11 km/h) nach rechts abbiegen, was Radfahrer und Fußgänger schützen soll.

Zuletzt sollen Fahrradfahrer in Einbahnstraßen künftig öfters in Gegenrichtung fahren dürfen. Auch wenn das bisher sowieso kaum beachtet wird, wird es einige Fahrradfahrer freuen.

Weitere Änderungen

Wer auf einem Parkplatz für Elektrofahrzeuge parkt, obwohl er keines fährt, muss künftig ein Bußgeld in Höhe von 55,- Euro zahlen. Auch das vorschriftswidrige Befahren einer Fahrradzone oder eines Fahrradschnellweges wird nun logischerweise bebußt.

Im Übrigen gibt es viele kleinere Änderungen, die meisten davon werden einfache Verkehrsteilnehmer nicht wesentlich betreffen. Teilweise stellen die neuen Regelungen auch nur die bisherige Gesetzeslage klarer dar, geben den Behörden einen weiteren Handlungsspielraum, oder sollen Verwaltungsaufgaben vereinfachen. Auch für den Großraum- und Schwertransportverkehr gibt es Neuregelungen. Diese Regelungen haben wir der Einfachheit halber nicht erwähnt.

Da es sich bislang um einen Entwurf handelt, und die Bundesländer noch nicht zugestimmt haben, werden wir Sie über aktuelle Entwicklungen weiter auf dem Laufenden halten.

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Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Tipps für den Winter – so machen Sie Ihr Auto fit!

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Worauf sollte man achten, wenn man im Winter Auto fahren will? Wie kann man sich vorbereiten?

Neben eher bekannten Themen haben wir auch einige kreative Tipps ausfindig gemacht, die den Fahrern durch den Winter helfen sollen.

1. – Winterreifen

Glätte und rutschiger Untergrund sind mit die größten Gefahren im winterlichen Straßenverkehr. Deswegen ist es besonders wichtig, sich in dieser Hinsicht entsprechend zu rüsten – und das am besten früh genug. Die besten Bremsen helfen nur wenig, wenn die Reifen nicht greifen. Winterreifen sind weicher als Sommerreifen und haben ein offeneres Reifenprofil. Sie haften deshalb besser auf kaltem Untergrund und auf Schnee und Matsch. Im Ernstfall kann das sehr wichtig werden. Bevor die kalte Jahreszeit ansteht, sollte man daher unbedingt für die richtige Bereifung sorgen!

Bereifung: Was man beachten sollte

Zunächst sollte man sich vergewissern, dass die Winterreifen geltenden Normen entsprechen. Alle ab dem 1.8.2018 hergestellten Winterreifen müssen das Alpine-Symbol (Berg mit Schneeflocke) aufweisen. Reifen mit dem alten „M+S“-Zeichen sind zwar noch bis 2024 übergangsweise zulässig, die neuen Reifen sind aber bereits auf dem Markt. Auch wenn die alten Reifen billiger sein sollten, ist es bei sicherheitsrelevanten Fahrzeugteilen zu empfehlen, auf höhere Qualitätsstandards zu achten. Zu dieser Änderung haben wir bereits 2018 einen Artikel verfasst.

Nach Qualität einkaufen!

Auch auf die Qualität der Winterreifen sollte man achten – in dem ADAC-Winterreifentest 2019 schnitten zum Beispiel bei Vans (205/65 R16C T) keine der fünfzehn geprüften Reifen gut ab. Stattdessen bekamen zwölf Reifen die Note „ausreichend“ oder „mangelhaft“. Dabei sind die Preisunterschiede nicht besonders groß. Vor dem Kauf sollte man sich also unbedingt zu den konkreten Reifen informieren!

Wichtig ist auch: Sollten Sie Ihre Winterreifen erneut aufziehen, achten Sie unbedingt auf Profiltiefe und Reifendruck. Letzteres ist nicht nur wichtig für die Sicherheit im Verkehr, sondern auch für Ihre Geldbörse. Bestimmte Stellen am Reifen werden zu stark abgenutzt, wenn der Reifendruck zu hoch oder zu niedrig ist, und die Reifen müssen dann schneller gewechselt werden.

Zu welchem Zeitpunkt sollte man die Winterreifen aufziehen?

Trotz der weit verbreiteten Daumenregel „von Oktober bis Ostern“ gibt es in Deutschland keine fixe Winterreifenpflicht, anders als in einigen osteuropäischen Ländern. Stattdessen wird auf die Wetterlage abgestellt: Wer bei Glätte mit Sommerreifen erwischt wird, muss ein Bußgeld von 60 Euro zahlen und bekommt einen Punkt. Wird dadurch eine Verkehrsbehinderung verursacht, dann sind es sogar 80,- Euro. Unfallgeschädigte mit Sommerreifen trifft gegebenenfalls sogar ein Mitverschulden. Das heißt: Sie bleiben vielleicht auf einem Teil ihres Schadens sitzen.

Wann die erste Glätte auftritt, kann man frühestens ein paar Tage vorher mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorhersagen. Dann sind die Werkstätten allerdings häufig ausgelastet, und die Preise für Winterreifen steigen deutlich an. Ratsam ist es also, früh genug einen Termin bei der Werkstatt auszumachen.

2. – Gute Sicht

Im Winter wird es schnell dunkel. Umso wichtiger ist es, für eine gute Sicht zu sorgen. Es ist also sinnvoll, die Beleuchtung und die Scheiben zu überprüfen. Die Beleuchtung kann man zum Beispiel in einer Fachwerkstatt auf Funktionsfähigkeit überprüfen lassen. Sofern man sich entsprechend zu helfen weiß, reicht es aber logischerweise auch aus, die Beleuchtung selbst zu überprüfen.

Scheiben säubern!

Während der Sommermonate haben sich Pollen, Insekten und Staub auf der Windschutzscheibe abgelagert. Wenn sie verunreinigt ist, leuchtet der Schmutz auf, sobald Licht darauf fällt. Das erschwert die Sicht deutlich. Deswegen ist es hilfreich, die Scheiben von innen und außen gründlich zu säubern, bevor es zu kalt dafür wird. Für eine gründliche Scheibenreinigung reicht ein einfacher Fensterreiniger aus dem Supermarkt aus. Laut dem Automobilclub von Deutschland (AvD) ist es auch möglich, die Scheiben mit verdünntem Brennspiritus zu reinigen. Wichtig ist es in jedem Fall, die gereinigten Scheiben möglichst schnell und gründlich trocken zu wischen. Auch der Scheibenwischer sollte dabei gereinigt werden, weil sich daran viel Schmutz ablagert.

Beschlagene Scheiben: Was tun?

Ähnlich wie mit Schmutz verhält es sich mit beschlagenen Scheiben. Die Sicht hindurch ist aufgrund der sich niederschlagenden Luftfeuchtigkeit deutlich getrübt. Auch dagegen gibt es viele einfache, effiziente Mittel. Zunächst gilt es, nicht zu viel Feuchtigkeit ins Auto zu lassen. Schnee vor dem Einsteigen abklopfen, Fußmatten aus Gummi verwenden und feuchte Fußmatten trocknen lassen.

Laut dem Automobilclub Deutschlands können in einem Leinentuch eingeschlagene Walnüsse die Luftfeuchtigkeit gut aufnehmen. Aber es gibt auch viele andere hygroskopische (feuchtigkeitsbindende) Mittel, die der Luft die Feuchtigkeit entziehen können. Darunter sind auch einfache Haushaltsmittel wie ein Schälchen Salz oder Reis. Auch ein Raumentfeuchter aus dem Baumarkt kann helfen. Und wer kennt nicht die kleinen Tütchen „Silica-Gel“, die in praktisch jeder Verpackung enthalten sind? Wer nichts damit anzufangen weiß, dem sei gesagt: Diese Päckchen werden feuchtigkeitsempfindlichen Produkten beigefügt, damit diese nicht durch die Luftfeuchtigkeit beschädigt werden. Auch Silica-Gel kann dabei helfen, beschlagenen Scheiben entgegenzuwirken.

3. – Festgefrorene Türen und aggressives Streusalz

Auch gegen festfrierende Türen gibt es einen Ratschlag des Automobilclubs Deutschland: Glycerin oder Babypuder auf den Türdichtungen anbringen. Dadurch werden die Dichtungen vor Beschädigungen geschützt und bleiben geschmeidig.

Entgegen einer oft verbreiteten Behauptung frisst sich das Salz übrigens nicht durch den Lack. Es greift das Metall an, wenn der Lack an einer Stelle beschädigt ist. Schäden durch Streusalz kann man deshalb vermeiden, indem man das Fahrzeug an den entsprechenden Stellen reinigt und nach der Reinigung Wachs aufträgt. Man sollte auch gelegentlich den Unterboden überprüfen und abwaschen, denn hier bilden sich schnell Korrosionsschäden, wenn sich eine Salzlösung darauf absetzt.

Dieser Artikel wurde vom Kfz-Sachverständigen Robert Ulbrich aus Berlin erstellt.

Abbruchjäger oder Schnäppchenjäger? Das neue Urteil des BGH (2019)

Abbruchjäger oder Schnäppchenjäger? Das neue Urteil des BGH (2019)

Am 22. Mai 2019 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil festgestellt, welche Indizien dazu geeignet sein können, von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten bei Ebay-Abbruchfällen auszugehen. Das Urteil schafft mehr Rechtssicherheit für Käufer und Verkäufer. Es ging um das bekannte Thema „Abbruchjäger„. Auf der einen Seite gibt es viele Verkäufer bei EBAY, die eine Auktion einfach plötzlich abbrechen und die Ware einem Interessenten außerhalb von EBAY verkaufen, so dass so gut wie keine Gebühren anfallen. Auf der anderen Seite gibt es viele Bieter, die mitbieten, in der Hoffnung, dass die Auktion gering ausläuft oder bei einem sehr niedrigen Betrag abgebrochen wird.

Die Entscheidung hat folgenden rechtlichen Hintergrund:

Auf der Verkaufsplattform Ebay stellen jeden Tag etliche Verkäufer Angebote zum Kauf ihrer Sachen online. Diese Angebote sind als bindende Angebote im Sinne des § 145 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu verstehen. Ob sich der Verkäufer rechtlich binden möchte, ergibt sich nämlich bei Auslegung einer Erklärung (also auch bei einem Ebay-Angebot) aus allen Umständen. Zu den Umständen gehört auch, dass sich jeder, der sich auf Ebay anmeldet, mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Ebay einverstanden erklärt.

In den AGB befindet sich folgende Klausel:

[§ 6 Nr. 2 AGB*]Stellt ein Verkäufer mittels der eBay-Dienste einen Artikel im Auktions- oder Festpreisformat ein, so gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt er einen Start- bzw. Festpreis und eine Frist, binnen derer das Angebot angenommen werden kann (Angebotsdauer). Legt der Verkäufer beim Auktionsformat einen Mindestpreis fest, so steht das Angebot unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Mindestpreis erreicht wird.“

Was hat das Angebot zur Folge?

Die Folge eines verbindlichen Angebots ist zunächst ganz simpel: Sobald jemand das Angebot annimmt, entsteht gemäß § 150 Satz 1 BGB ein Vertrag. Dabei handelt es sich um einen Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB.

Bei Ebay gibt es zwei verschiedene Arten, ein solches Angebot anzunehmen: Bei Festpreisartikeln gibt es die Möglichkeit des Sofortkaufs (§ 6 Nr. 4 AGB*), bei Auktionen wird der Höchstbietende bei Ablauf der Angebotsdauer Vertragspartner (§ 6 Nr. 5 AGB*).

Abbruch eines Angebots

Es gibt auch die Möglichkeit, ein Angebot vorzeitig abzubrechen. Gemäß § 6 Nr. 6 AGB* kommt auch dann ein Vertrag zustande, wenn nicht besondere Gründe für einen Abbruch vorliegen. Ohne das zu wissen brechen viele Käufer das Angebot ab, wenn die Gebote für eine Sache zu gering ausfallen. Das machen sich manche Käufer zunutze: Die sogenannten Abbruchjäger bieten für viele Sachen einen sehr geringen Kaufpreis, und hoffen darauf, dass der Verkäufer die Transaktion abbricht. Das tun sie nur, um dann Schadensersatz aus dem nicht erfüllten Vertrag verlangen zu können, so lautet jedenfalls der Vorwurf vieler Verkäufer. 

Ist das rechtsmissbräuchlich?

Grundsätzlich gilt: Wer vertragsbrüchig wird (zum Beispiel indem er den Vertrag nicht erfüllt), und seinem Vertragspartner dadurch einen Schaden hervorruft, ist ihm zum Schadensersatz verpflichtet. Hier also der Verkäufer. In der Regel ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs auch nicht rechtsmissbräuchlich. Ein Rechtsmissbrauch liegt aber auf jeden Fall dann vor, wenn klar ersichtlich ist, dass es dem Käufer nur auf die Erlangung des Schadensersatzes ankam. Aber an dieser Stelle gibt es oft Schwierigkeiten: Viele Käufer wollen auch nur Schnäppchen machen, und würden die Kaufsache gerne haben. Wenn ein Schnäppchenjäger Schadensersatz verlangt, weil der Verkäufer grundlos eine Auktion abbricht, dann ist das auch sein gutes Recht. Wie unterscheidet man also Abbruchjäger von Schnäppchenjägern? Wie oft der Vertragspartner aus abgebrochenen Transaktionen Profit geschlagen hat, lässt sich praktisch nicht herausfinden. Das stellt für Opfer von Abbruchjägern ein großes Problem dar. Der Vertrag besteht, sie wurden vertragsbrüchig, und sind zunächst zur Zahlung verpflichtet.

Das Urteil: Wer ist Abbruchjäger, wer nicht?

Zu Beginn des Urteils stellt der Bundesgerichtshof zurückhaltend fest, dass keine abstrakten, verallgemeinerungsfähigen Kriterien zu der Frage aufgestellt werden können, wer Abbruchjäger ist und wer nicht. Stattdessen müsse der Tatrichter im konkreten Einzelfall feststellen, ob genügend Indizien für eine solche Feststellung vorliegen.

Welche Indizien genügen nicht?

Allein die Tatsache, dass jemand auf viele Kaufsachen gleichzeitig bietet, und regelmäßig einen sehr geringen Maximalkaufpreis wählt, bedeutet nicht automatisch, dass derjenige ein Abbruchjäger ist. Durch ein geringes Mindestgebot schafft der Verkäufer selbst das Risiko, dass seine Waren unter Wert verkauft werden. Die Menge an getätigten Käufen ist also noch kein Beweis. Auch die Tatsache, dass jemand auf Ebay unter mehreren Pseudonymen tätig ist, ist nicht ausschlaggebend. Dass jemand den Schadensersatzanspruch besonders schnell oder langsam geltend macht, ist grundsätzlich auch nicht relevant. Und dass der Käufer keine persönliche Verwendung der Sachen beabsichtigt, bleibt auch außer Betracht. Denn er könnte sie auch vermieten, verleihen, verkaufen, verpachten, verschenken, oder anderweitig von ihnen Gebrauch machen.

Was kann ausschlaggebend sein?

Bestimmte Konstellationen können auf einen Rechtsmissbrauch hinweisen: Wenn jemand selbst an einer Auktion nicht mitbietet, sich aber von einem Mitbietenden eventuelle Schadensersatzansprüche abtreten lässt, und diese erst dann geltend macht, wenn davon auszugehen ist, dass die Sache bereits verkauft ist, dann kann ein Missbrauch vorliegen. Ein weiteres Indiz kann eine hohe Zahl an Auktionen sein, die abgebrochen wurden. In solchen Fällen kann es sein, dass den Käufer eine „sekundäre Darlegungslast“ trifft. Das heißt, dass er als Kläger nun nachweisen muss, dass keine Umstände vorliegen, die ein rechtsmissbräuchliches Verhalten begründen. Kommt er dem nicht nach, zum Beispiel, weil er nicht darlegt, dass er in anderen Fällen des Vertragsabbruchs Waren abgenommen hat, und Abbruchfälle keinen Großteil seiner Auktionen ausmachen, dann muss das Gericht gegebenenfalls davon ausgehen, dass die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen rechtsmissbräuchlich ist.

Entscheidung im konkreten Fall

Im konkreten Fall war dem Gericht bekannt, dass der Käufer in etwa 100 Fällen Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat. Allerdings konnte er nachweisen, dass er an etwa 14.000 Auktionen mit einem Gesamtbetrag teilnahm, und die Kaufsachen, für die er bot, tatsächlich entgegennahm. In einigen Fällen hat er sich sogar mit Verkäufern zu einem höheren Preis als dem Auktionspreis verglichen, um die Sache tatsächlich zu erhalten. Die 100 Abbruchfälle sind also im Vergleich zu den vielen anderen gelungenen Transaktionen ein Tropfen auf dem heißen Stein. Der BGH ging demnach davon aus, dass es sich bei dem Käufer um einen Schnäppchenjäger und nicht um einen Abbruchjäger handelte. Er verurteilte den Verkäufer daher zur Zahlung des Schadensersatzes.

Abschließend stellt der BGH Folgendes fest:

„[Hierdurch] wird der Internet-Verkäufer auch nicht rechtlos gestellt. [Er] hat es vielmehr selbst in der Hand, […] nicht zu einem […] ungünstigen Preis zu verkaufen, indem er einen Mindestpreis festsetzt und er es unterlässt, die Internetauktion unberechtigt vorzeitig abzubrechen. “

*Stand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: 11.07.2019

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Schmerzensgeld nach Operation

Schmerzensgeld nach Operation

Schmerzensgeld nach einer fehlerhaften Operation

am Kniegelenk eines Patienten!

 

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einen Arzt zu 20.000,- Euro Schmerzensgeld wegen eines Behandlungfsfehlers verurteilt. Der geschädigte Patient, der sich einer Kniegelenksoperation unterzogen hatte, hatte gegen den behandelnden Arzt geklagt und vor Gericht gewonnen. Grund für die Klage war, dass der beklagte Arzt bei einer Operation die Metallspitze des Operationsinstrumentes im Knie des Patienten/Klägers vergessen hatte.

Was war passiert?

Der 46-Jährige Kläger hatte sich bei einem beklagten Arzt einer Kniegelenksoperation unterzogen. Am Abend des Behandlungstages fehlte die Metallspitze des Operationsinstrumentes. Sie konnte in der Arztpraxis nicht aufgefunden werden. Der Arzt machte sich hierzu eine Notiz für den Fall, dass die Spitze bei einer Operation im Körper eines Patienten verblieben sein könnte. Einen Tag später stellte sich der Mann bei dem behandelnden Arzt zum Verbandswechsel und wieder ein paar Tage später zum Fädenziehen vor. Etwa einen Monat nach der Operation meldete er sich wegen extremer Schmerzen erneut bei dem Arzt. Eine Röntgenuntersuchung ergab, dass bei der Operation die Metallspitze des Operationsinstrumentes tatsächlich im Knie verblieben war. Sie musste durch eine weitere Operation entfernt werden.

In der ersten Instanz hatte das Landgericht Osnabrück hatte dem Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 12.000 Euro zugesprochen. Das Gericht vertrat die Rechtsauffassung, dass der Verbleib der Metallspitze im Knie des Patienten einen groben Behandlungsfehler darstellt.

Sowohl der Kläger als auch der Arzt gingen gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück in Berufung. Der klagende Patient wollte mehr Geld und der Arzt war lediglich bereit, einen Betrag von „nur“ 7.500,- Euro zu bezahlen. Infolgedessen musste die nächste Instanz entscheiden, nämlich das Oberlandesgericht Oldenburg.

Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg

Das Oberlandesgericht Oldenburg sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 20.000 Euro zu!

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der klagende Patient einen dauerhaften Knorpelschaden mit erheblichen Schmerzen bei längerem Gehen und Stehen davontrug. Dies war umso ärgerlicher, da der Kläger vorher sportlich sehr aktiv war. Dieser Vorfall schränkte dem Kläger daher stärker in seiner Lebensqualität ein. Aber auch das grobe Verschulden des beklagten Arztes hob das Oberlandesgericht hervor. Der beklagte Arzt hatte am Abend der Operation das Fehlen der Metallspitze bemerkt und sich zunächst einmal damit abgefunden und in Kauf genommen, dass einer seiner Patienten hierdurch erheblich verletzt werden könne. Hinzu kam, dass der beklagte Arzt es weder beim Verbandswechsel noch beim Fädenziehen für nötig befunden hatte, herauszufinden, ob die Metallspitze im Knie des 46-Jährigen verblieben war. Erst nachdem die Metallspitze bereits Schäden verursacht und der Patient mit erheblichen Schmerzen erneut vorstellig wurde, sei der beklagte Arzt tätig geworden. Diese (nicht angemessene) Vorgehensweise wertete das Oberlandesgericht jedenfalls als grobe Fahrlässigkeit. Daher sprach das Gericht dem Kläger ein höheres Schmerzensgeld zu.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

 

 

 

Abgasskandal – Musterfeststellungsklage

Abgasskandal – Musterfeststellungsklage

Abgasskandal – Musterfeststellungsklage

81.000 VW-Kunden hinters Licht geführt!

Im Rahmen des Abgasskandals hatten wir bereits darüber berichtet, dass wir die Musterfeststellungsklage für den Einzelnen für nicht sinnvoll erachten. >Diesen Artikel kann man hier nachlesen<.

Nun wurde durch einen Bericht bei Spiegel Online bekannt, dass sich mehr als 81.000 Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs beim Klageregister angemeldet haben. Voraussetzung für eine Sammelklage sind mindestens 50 Betroffene. Das Register existiert seit Ende November 2018. Nun müssen diese 81.000 VW-kunden auf den Ausgang des Rechtsstreits warten. Erst wenn dieser Rechtsstreit (zwischen den Verbraucherzentrale/ADAC gegen die VW AG) rechtskräftig abgeschlossen ist, können diese 81.000 VW-Kunden Klage erheben. Man kann sich dann zwar auf das (wohl günstige) Urteil berufen, aber man muss die Höhe seines Schadens individuell darlegen und beweisen. Das kann unter Umständen mehrere Jahre dauern. Eine Zeit von 5 Jahren wäre nicht ungewöhnlich. Die Ungewissheit bei den VW-Kunden dürfte nun größer als vorher sein. Was in 5 Jahren oder später mit dem betroffenen Fahrzeug sein wird, weiß niemand!

Wir hatten daher empfohlen, die VW AG sofort zu verklagen, >klicken Sie bitte hier<.

VW weist Forderungen zurück

Die VW AG hat die Forderungen bisher zurückgewiesen: Der Konzern ist der Meinung, dass die Autos genehmigt seien sowie technisch sicher und fahrbereit sind. Im September 2015 dagegen hatte VW Manipulationen an Dieselmotoren einräumen müssen. Vom Pflichtrückruf bei Volkswagen sind 2,5 Millionen Autos betroffen.

VW-Kunde gewinnt vor dem Landgericht Potsdam

Wir sind der Meinung, dass man als betroffener VW-Kunde nicht lange warten sollte. Dazu gibt es keine Pflicht und erst Recht keine vernünftigen Argumente. Wer Recht hat, muss nicht sinnlos 5 Jahre warten. Wozu? Exemplarisch hatten wir darauf hingewiesen, dass ein VW-Kunde vor dem Landgericht Potsdam Recht bekommen hatte. >Hier geht es zum Artikel<.

Sie möchten um Ihr Recht kämpfen und benötigen Hilfe – wir helfen Ihnen deutschlandweit gerne weiter!

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

 

Autonomes Fahren – tödlicher Unfall

Autonomes Fahren – tödlicher Unfall

Tödlicher-Unfall durch ein

selbstfahrendes Auto der Firma Uber

 

1. Im Bundesstaat Arizona kam es durch ein selbstfahrendes Auto des Fahrdienstvermittlers Uber zu einem tödlichen Unfall. Dabei ist eine Frau ums Leben gekommen.

2. In der letzten Zeit setzt die Industrie und Forschung auf die Weiterentwicklung von selbstfahrenden Autos. Autonomes Fahren soll die Zukunft sein. Ein Argument der forschenden Firmen ist, dass selbstfahrendes Fahrzeuge sicherer sein sollen. Der tödliche Unfall in den USA, Bundesstaat Arizona, lässt jedoch Zweifel aufkommen.

Den Medien ist zu entnehmen, dass die getötete Frau die Straße überqueren wollte und beim Betreten der Fahrbahn vom selbstfahrenden Auto erfasst wurde. Die Verletzungen waren wohl so stark, dass sie an den Verletzungen kurze Zeit später starb.

Am Steuer des Fahrzeugs saß eine Person. Trotzdem sei das selbstfahrenden Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt autonom gefahren. Die Ermittlungen dauern an. Die Firma Uber hat den Ermittlern wohl eine Unterstützung angeboten.  Beim Nachrichtendienst TWITTER, hat sich der Firmenchef der Firma UBER -Dara Khosrowshahi dazu geäußert und unter anderem folgende Wörter geschrieben „unglaublich traurigen Nachrichten“.  Aufgrund des Unfall soll die Firma Uber vorerst alle Testfahrten mit Robotern eingestellt haben. Bestätigungen gibt es dazu derzeit nicht.

Dabei ist die Firma Uber nur eine von vielen Firmen, welche eigene Systeme für die Entwicklung für das autonome Fahren entwickelt und entsprechend auf öffentlichen Straßen in den USA testet.

3. Es bleibt abzuwarten, welche Folgen solch ein tödlicher-Unfall haben wird. Denn, die Sicherheit ist eines der größten Argumente, warum Firmen wie Uber selbstfahrende Autos entwickeln. Dieses Argument wird durch solche Unfälle in Frage gestellt.

4. Der deutsche Gesetzgeber beschäftigt sich daher ebenfalls mit der Frage der Haftung. Wer soll bei solch einem Unfall haften? Der Fahrer saß zwar am Steuer, ist aber nicht gefahren. Ist dann die Firma des Fahrzeugs haftbar, wenn ja, wer? Der Programmierer? Fragen über Fragen.

Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin