stillgelegtes Fahrzeug und Haftpflichtversicherung

stillgelegtes Fahrzeug und Haftpflichtversicherung

Braucht man für ein nicht offiziell stillgelegtes Fahrzeug 

eine Haftpflichtversicherung?

 

1. Mit dieser Frage musste sich der Europäische Gerichtshof (EuGH)befassen. Dem EuGH wurde dazu ein Streitfall aus Portugal vorgelegt. Der EuGH hat entschieden, dass für ein nicht offiziell stillgelegtes Fahrzeug, das fahrbereit ist, auch dann eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestehen muss, wenn sein Eigentümer, es auf einem Privatgrundstück abgestellt hat und nicht mehr benutzen will.

Was war passiert – stillgelegtes Fahrzeug ?

Frau Alina Antónia J. war Eigentümerin eines in Portugal zugelassenen Kraftfahrzeugs. Wegen gesundheitlicher Probleme hatte sie die Nutzung dieses Fahrzeugs eingestellt und es im Hof ihres Hauses geparkt, ohne jedoch Schritte zu seiner offiziellen Stilllegung zu unternehmen. Im November 2006 bemächtigte sich der Sohn von Frau J. ohne deren Erlaubnis und Wissen des Fahrzeugs. Das Fahrzeug kam von der Straße ab, was zum Tod des Sohnes von Frau J. und zweier weiterer Fahrzeuginsassen führte. Frau J. hatte zum Zeitpunkt des Unfalls keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug abgeschlossen. Der Fundo de Garantia Automóvel (Automobil-Garantiefonds, Portugal) leistete den Rechtsnachfolgern der Insassen Ersatz für die durch den Unfall entstandenen Schäden. Anschließend nahm er im Einklang mit der insoweit im portugiesischen Recht vorgesehenen Möglichkeit u. a. Frau J. gerichtlich in Anspruch, da sie ihrer Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für ihr Kraftfahrzeug nicht nachgekommen sei, und verlangte von ihr die Erstattung des Betrags von 437.345,85 Euro, den er an die Rechtsnachfolger der Insassen gezahlt hatte. Frau J. machte geltend, sie sei für den Schadensfall nicht verantwortlich und, da sie ihr Fahrzeug im Hof ihres Hauses abgestellt habe und es nicht habe nutzen wollen, nicht zum Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags verpflichtet gewesen.

 

2. Fragen an den EuGH – stillgelegtes Fahrzeug!
Dieser Streitfall wurde dem EuGH vorgelegt. Der EuGH sollte folgende Fragen beantworten:

  • Muss eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden , wenn das betreffende Fahrzeug nur deshalb, weil sein Eigentümer es nicht mehr nutzen will, auf einem Privatgrundstück abgestellt wurde.
  • Steht die Zweite Richtlinie innerstaatlichen Rechtsvorschriften entgegen, die vorsehen, dass die Entschädigungsstelle gegen die Person, die eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug, das die von dieser Stelle übernommenen Schäden verursacht hat, hätte abschließen müssen, dies aber unterlassen hat, auch dann ein Rückgriffsrecht hat, wenn diese Person zivilrechtlich nicht für den Unfall verantwortlich ist, bei dem die Schäden entstanden sind.

 

3. Die Antwort des EuGH – stillgelegtes Fahrzeug!

  • Der EuGH hat entschieden, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss, wenn das betreffende Fahrzeug in Europa zugelassen und fahrbereit ist und nur deshalb auf einem Privatgrundstück abgestellt wurde, weil sein Eigentümer es nicht mehr nutzen will.
  • Der EuGH ist weiterhin der Auffassung, dass die Zweite Richtlinie einer gesetzlichen Regelung nicht entgegensteht.

Vor diesem Hintergrund sollte jeder Fahrzeugeigentümer darauf achten, sein Fahrzeug abzumelden, wenn er es nicht mehr benutzen möchte. Ansonsten besteht ein großes Haftungsrisiko für auftretende Schäden durch das nicht abgemeldete Fahrzeug – wie im vorliegenden Fall.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Neues Abgasprüfverfahren

Neues Abgasprüfverfahren

Neues Abgasprüfverfahren

ab dem 1.09.2018

 

1. Neues Abgasprüfverfahren für Erstzulassung neuer Pkw

Ab dem 01.09.2018 werden neu zugelassene Pkw mit dem neuen Verfahren WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicels Test Procedure – deutsch: weltweit einheitliches Leichtfahrzeuge-Testverfahren) auf ihre Abgaswerte überprüft. Das Verfahren soll realistischere Werte über die Abgasemissionen eines Fahrzeugs geben. An der Berechnung der Kfz-Steuer ändert sich grundsätzlich nichts. Sie richtet sich weiter nach dem CO2-Prüfwert und Hubraum.

 

Da aber das neue WLTP-Verfahren in der Regel höhere CO2-Werte liefert, kann sich in vielen Fällen auch die KFZ-Steuer erhöhen.

 

2. Folge von vielen Betrugsfällen

Das oben genannte Verfahren ist eine Reaktion auf viele „Betrugsfälle“ aus der Vergangenheit. Wir hatten bereits darüber berichtet, welche Firmen unter anderem in den Abgasskandal verwickelt waren, >>>bitte klicken Sie hier<<<

Wir hatten auch darüber berichtet, dass das Bundesland Hessen den VW-Konzern verklagt hatte,  >>>bitte klicken Sie<<< hier. Es gab sogar Fälle, bei denen Manager zu langen Haftstrafen verurteilt wurden. Diesen Bericht können Sie >>>hier nachlesen<<<. Selbst im Umweltministerium soll es zu ominösen Vorfällen gekommen sein. Es sollen unter anderem wichtige Informationen gelöscht worden sein, Diesen Artikel kann man >>>hier nachlesen<<<.

Der Abgasskandal hatte leider viele Protagonisten. Das neue Abgasprüfverfahren war zwingend. Die Image der Auto-Lobby wurde wieder mal stark beschädigt. Nun bleibt abzuwarten, ob die Erwartungen des Gesetzgebers und aller Marktteilnehmer erfüllt werden. Das Verfahren dauert wohl länger, so dass die Lieferung eines Neufahrzeugs in Zukunft wohl länger dauern wird. Lassen wir uns überraschen.

 

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Auffahrunfall – nicht immer Schuld

Auffahrunfall – nicht immer Schuld

Auffahrunfall

Der Auffahrende hat nicht immer alleine Schuld

1. Worum geht es in diesem Artikel?

Der Artikel beschäftigt sich mit der Schuldfrage bei Auffahrunfällen. In diesem Fall hatte der Vordermann -ohne zu blinken- im Verkehr plötzlich abgebremst. Der Hintermann ist aufgefahren. Das Oberlandesgericht in Oldenburg hatte nun zu entscheiden, ob der abbiegende Autofahrer -der ohne zu blinken eine Vollbremsung macht- eine Mitschuld trifft.

2. Was war passiert?

Im Oldenburger Straßenverkehr fuhr ein Mann. Er bremste plötzlich stark ab und bog auf eine Hauseinfahrt. Hinter ihm befanden sich mehrere Fahrzeuge. Die zwei nachfolgenden Fahrer bremsten gerade noch rechtzeitig ab. Der dritte Fahrer konnte dies jedoch nicht. Seine Reaktion war nicht schnell genug, woraufhin er auf das vorausfahrende Auto auffuhr. Folglich entstand ein Auffahrunfall. Verursacht unter anderem dadurch, dass der vorderste Mann so plötzlich abbremste. Er gab auch keinen Hinweis, denn er blinkte nicht.

3. Was sagt das Oberlandesgericht Oldenburg?

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass den abbiegenden Mann eine Mitschuld trifft. Er hatte eine „Vollbremsung aus dem Nichts“ gemacht. Zudem blinkte er nicht. Das Verschulden teilte das Oberlandesgericht auf. Die Schuld des auffahrenden Fahrers liegt bei 2/3. Der abbremsende Autofahrer bekam die restliche Schuld von 1/3.

Laut des Gerichts läge dem ersten Anschein nach die Schuld bei dem auffahrenden Autofahrer. Jeder der am Straßenverkehr teilnehme müsse stets aufmerksam sein. Vorausschauendes Fahren sei einzuhalten. So müsse man immer damit rechnen, dass vorausfahrende Fahrzeuge abrupt bremsen. Gründe könnte beispielsweise auch lebensrettende Maßnahmen sein, beispielsweise wenn ein Kind plötzlich auf die Fahrbahn rennt. In diesem Fall war es den beiden Fahrern, die zwischen den Unfallverursachern fuhren gelungen, rechtzeitig zu bremsen.

Ebenso treffe hier aber auch den Abbremsenden ein erhebliches Mitverschulden. Zeugen hatten den Unfall beobachtet. Sie berichteten, dass der Fahrer eine „Vollbremsung aus dem Nichts“ gemacht hätte. Auch sagten sie aus, dass er nicht blinkte. Dies hatte wohl einen gewollten Hintergrund. Der Fahrer fühlte sich durch einen Überholversuch seines Hintermannes provoziert. Durch sein Vorgehen wollte er den hinteren Fahrer maßregeln. Wer solch ein Verhalten an den Tag lege müsse sich, laut Oberlandesgericht, erst recht ein Mitverschulden anrechnen lassen. Daran bemisst sich seine Mitschuld von 1/3.

Weitere Urteile zu Auffahrunfällen finden sie hier.

Toiletten an der Autobahn

Toiletten an der Autobahn

Toiletten an der Autobahn

1. Worum geht es in diesem Artikel?

Dieser Artikel klärt darüber auf, ob Toiletten des Konzepts Sanifair an Autobahnen kostenfrei sein müssen. Hierüber hatte das Verwaltungsgericht Koblenz zu urteilen. Jeder Autofahrer wünscht sich einen Kostenfreien Zugang zu Toiletten an der Autobahn.

2. Was war geschehen?

In Rheinland-Pfalz gibt es etliche Rastanlagen an den Autobahnen. Davon sind 39 Tankstellen und Raststätten. Weitere 43 Parkplatzanlagen bieten kostenlose öffentliche Toiletten. Ein Großteil der WCs an den Tankstellen und Raststätten ist mit dem Sanifair-Konzept ausgestattet. Für die Nutzung zahlt jede Person 70 Cent. Im Gegenzug erhält man dafür 50 Cent in Form eines Wertbons. Dieser kann überall dort eingelöst werden, wo sich Sanifair-Einrichtungen befinden. Beispielsweise noch in der gleichen Raststätte.

Der Kläger befährt sowohl aus privaten als auch aus beruflichen Gründen oft die Rheinland-pfälzischen Autobahnen. Er forderte vom Land Rheinland-Pfalz, dass er die Toiletten mit Sanifair-Konzept kostenlos nutzen dürfe. Das Land lehnte dies jedoch ab. Daraufhin erhob der Mann Klage vor dem Verwaltungsgericht. Diese richtete sich gegen das Land Rheinland-Pfalz.

3. Was sagt das Verwaltungsgericht Koblenz?

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Klage sei unzulässig. Unschlüssig sei, welches Handeln der Verwaltung durch das Land vorgenommen werden solle. Aus dem Antrag ginge also nicht hervor, welches Tun oder Unterlassen der Kläger fordere. So sei das Land nicht befugt über die kostenlose Nutzung von Sanifair-Einrichtungen zu bestimmen. Dies sei Sache der Bundesrepublik. Deutschland traf alle Regelungen mit dem Sanifair-Unternehmen im Rahmen ihres Vertrags. Zudem habe der Kläger keinen Anspruch auf kostenfreie Nutzung der Toiletten. Es stehe allen Verkehrsteilnehmern offen, die öffentlichen kostenfreien Toiletten zu nutzen. So könne auch der Kläger diese in Anspruch nehmen. Ebensowenig ergebe sich eine Anspruch auf kostenlose Nutzung der Sanifair-Toiletten aus dem Grundrecht. Der Grundsatz der Daseinsvorsorgen sowie die Menschenwürde und die allgemeine Handlungsfreiheit werden vorliegend nicht verletzt. Durch die Rechtsprechung wurde geklärt, dass Teilhaberechte aus den Grundrechten, sowie der Daseinsvorsorge nicht kostenlos sein müssen.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

 

Teilkaskoversicherung

Teilkaskoversicherung

Erklärung des Begriffs Teilkaskoversicherung

Die Teilkaskoversicherung ist eine Art der Kaskoversicherung. Kaskoversicherungen sind freiwillige Versicherungen zur Absicherung eines Kraftfahrzeugs gegen Schäden. Sie sind also Sachversicherungen und keine Haftpflichtversicherungen.

Für Kaskoversicherungen als Schadensversicherungen gelten die §§ 74 bis 99 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).

Was deckt die Teilkaskoversicherung ab?

Wie der Begriff schon andeutet, gibt es verschiedene Arten der Kaskoversicherung. Neben der Teilkaskoversicherung gibt es auch die Vollkaskoversicherung. Die Teilkaskoversicherung umfasst unter anderem:

  • Beschädigung,
  • Zerstörung,
  • Totalschaden und
  • Verlust des Fahrzeugs.

Die Teilkaskoversicherung umfasst regelmäßig Diebstahl (§ 242 StGB) bzw. Entwendung, Raub (§ 249 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), unbefugter Gebrauch (§ 248b StGB), Schäden durch Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Zusammenstöße mit Haarwild, Glasbruch und Kurzschlussschäden. Die Vollkaskoversicherung beinhaltet in der Regel den Umfang der Teilkaskoversicherung und darüber hinaus Vandalismusschäden sowie selbstverschuldete Unfallschäden. Betriebsschäden sind nicht versichert.

Neben dem Fahrzeug selbst sind in der Regel auch die meisten Fahrzeugteile mitversichert. Der Versicherer kann bestimmte Teile auch ausschließen. Das bezeichnet man als Ausschluß. Daher sollte man seinen Vertrag gut lesen. Was ist versichert und was nicht.

Vertragliche Pflichten bei der Teilkaskoversicherung

Wie bei praktisch jeder Versicherung schließen Versicherungsnehmer und Versicherer (Versicherungsunternehmen) einen Versicherungsvertrag ab. Dabei verpflichtet sich der Versicherungsnehmer (meistens der Eigentümer des Fahrzeugs) dazu, regelmäßig eine Prämie zu zahlen. Das Versicherungsunternehmen muss dafür im Versicherungsfall (hier: im Kaskofall) an den Versicherungsnehmer zahlen.

Folgen bei Verstößen gegen Pflichten und Obliegenheiten

Wichtig: Wenn der Versicherungsnehmer bestimmte Bedingungen nicht erfüllt, ist der Versicherer von seiner Leistung befreit! Das heißt, dass das Versicherungsunternehmen dann nicht zahlen muss! Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Versicherungsnehmer die erste Prämie nicht rechtzeitig zahlt (Siehe § 37 Abs. 2 VVG). Er muss die erste Prämie nämlich gemäß § 33 Abs. 1 VVG vierzehn Tage nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen. Auch wenn eine Gefahrerhöhung eintritt, und der Versicherungsnehmer das bewusst nicht rechtzeitig mitteilt, muss der Versicherer nicht zahlen. Wenn bestimmte andere vertragliche Obliegenheiten nicht erfüllt werden, kann der Versicherer entweder die Leistung ebenfalls kürzen oder muss gar nicht zahlen.

Betrügerische Absichten zahlen sich nicht aus!

Wenn der Versicherte den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt, darf der Versicherer seine Leistung gemäß § 81 VVG entsprechend kürzen oder muss gar nicht zahlen. Daneben macht er sich auch wegen Versicherungsmissbrauchs nach § 265 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar, sobald (!) er sein Auto in dieser Absicht zerstört, beschädigt oder verschwinden lässt. Und schon ab Vertragsschluss kann es Probleme geben – denn wenn der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig, und der Versicherer darf die Prämie nach § 80 Abs. 3 VVG behalten.

Was zahlt die Versicherung?

Die Versicherung zahlt bei Eintritt des Versicherungsfalles den Versicherungswert. Kaskorecht ist Vertragsrecht. Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Vertrag. Ist im Vertrag nichts geregelt, greift das Gesetz. Beim Versicherungsrecht ist das sog. Versicherungsvertragsgesetz einschlägig. Gemäß § 88 VVG ist das, sofern nichts anderes vereinbart ist, der Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungswert. Der Wiederbeschaffungswert ist – einfach gesagt – der Betrag, den man aufwenden muss, um ein gleichwertiges Fahrzeug so wiederzubekommen. Mit dem Wiederherstellungswert verhält es sich ähnlich, hier kommt es darauf an, welchen Betrag man aufwenden muss, um das Fahrzeug wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu bringen (es zu reparieren).

Beachten Sie: Das Kaskorecht ist Vertragsrecht. Was gezahlt wird, und in welchen Fällen, ist meist sehr detailliert im Versicherungsvertrag beschrieben. In der Branche haben sich auch Schadensgruppen und Formulierungen für gängige Schadensbilder etabliert, die oft im Vertrag beschrieben werden. Daher sollten sie den Vertrag gut lesen.

Sachverständigenkosten im Kaskofall

Der Wiederbeschaffungswert kann zum Beispiel von einem Sachverständigen ermittelt werden. Die Kosten hierfür werden aber zum Teil nur unter bestimmten Umständen erstattet. Anders verhält es sich zum Beispiel bei Verkehrsunfällen. Hier bestehen gesetzliche Schuldverhältnisse gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung, sie ist verpflichtet, Sachverständigenkosten zu erstatten.

Verwechseln Sie nie Kasko- und Haftpflichtfall! Welche Rechte Sie bei einem Verkehrsunfall als Unfallgeschädigter haben, können Sie hier nachlesen.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Auffahrunfall

Auffahrunfall

Definition des Begriffs Auffahrunfall

Ein Auffahrunfall ist ein Unfall, bei dem zwei kollidierende Fahrzeuge in dieselbe Richtung zeigen. Dabei trifft das hintere Fahrzeug (das Fahrzeug des Auffahrenden) in die Rückseite des vorderen Fahrzeugs.

Wer hat Schuld, wer muss zahlen?

Laut eines weit verbreiteten Irrglaubens hat bei einem Auffahrunfall immer der hintere Fahrer Schuld. Auch wenn das häufig der Fall ist, ist das längst nicht immer so. Dass ein Auffahrunfall geschieht, kann nämlich verschiedene Gründe haben. Wer Schuld hat, ist nicht immer offensichtlich und hängt von der konkreten Sachlage ab. Es gibt sowohl Regeln, die den hinteren Fahrer verpflichten, als auch solche, die den vorderen Fahrer in die Pflicht nehmen.

Die Regeln der StVO

Im Straßenverkehr ist immer Vorsicht und Rücksicht geboten (§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO)). Dieser Grundsatz ist in präziseren Vorschriften genauer ausgeformt. Die wichtigsten Vorschriften, die bei Auffahrunfällen zu nennen sind, befinden sich in § 4 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO):

Satz 1: „Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Satz 2: Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.“

Der Sicherheitsabstand

§ 4 Satz 1 StVO verpflichtet jeden, der hinter einem anderen Fahrzeug fährt. Derjenige muss einen angemessenen Sicherheitsabstand halten. Wie groß der Abstand sein muss, richtet sich nach allen Umständen, die die Gefahrenlage und das Bremsverhalten beeinflussen können. Dazu zählen Umwelteinflüsse wie die Sichtweite, die Steigung oder die Haftung der Reifen auf dem Asphalt, aber auch das Gewicht des Fahrzeugs und die Reaktionszeit des Fahrers. Die Faustformel „halber Tacho Abstand“ ist weit verbreitet: Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h sollen demnach 25 Meter, bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h 50 Meter Abstand gehalten werden.

Viele Auffahrunfälle passieren, weil der Sicherheitsabstand nicht eingehalten wird. Gerade auf der Autobahn kann das verheerende Konsequenzen haben. Laut statistischem Bundesamt war im Jahr 2017 bei 14 Prozent aller Unfälle die Ursache ungenügender Sicherheitsabstand.

Der Anscheinsbeweis

Manchmal lassen sich die konkreten Umstände eines Unfalls nicht ermitteln. Bestimmte Vorgänge sind aber bei bestimmten Arten von Unfällen typisch. Sachkundige sprechen dabei von „typischen Geschehensabläufen“. Diese Unfälle laufen so oft auf die gleiche Art und Weise ab, dass ein bestimmter Sachverhalt vermutet wird, bis das Gegenteil bewiesen ist. Das wird auch „Anscheinsbeweis“ oder „Beweis des ersten Anscheins“ genannt. Im Hinblick auf einen typischen Auffahrunfall heißt das:

Es wird vermutet, dass der Auffahrende entweder mit zu geringem Abstand (§ 4 Abs. 1 StVO), zu schnell (§ 3 Abs. 1 StVO) oder unaufmerksam (§ 1 StVO) gefahren ist (Ähnlich entschied das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 20. November 2013, Az.: 22 U 72/13, Rn. 7).

Entkräftung des Anscheinsbeweises

Wenn der Auffahrende nachweisen kann, dass der vordere Fahrer zum Beispiel die Spur kurz vor dem Unfall gewechselt hat, ist der Beweis des ersten Anscheins entkräftet, denn dann handelt es sich nicht mehr um eine typische Auffahrsituation. Dann spricht die Sachlage eher dafür, dass der Spurwechsler voll haftet, denn wer die Spur wechselt, hat sicherzustellen, dass dadurch niemand gefährdet wird (§ 7 Abs. 5 StVO). Lesen Sie dazu hier mehr.

Bremsen? nicht ohne Grund!

§ 4 Satz 2 StVO verpflichtet jeden, der vor einem anderen Fahrzeug fährt. Derjenige darf nicht ohne zwingenden Grund stark abbremsen. Hier stellt sich sofort eine Frage: Was ist ein zwingender Grund?

Weil die Regelung nicht präziser ist, mussten sich schon viele Gerichte mit der Frage beschäftigen, was ein zwingender Grund ist. Auf jeden Fall ist anerkannt, dass ein zwingender Grund dann vorliegt, wenn plötzlich Fußgänger (zum Beispiel spielende Kinder) auf die Straße rennen. Aber auch hier ist Vorsicht geboten: Hätte der vordere Fahrer damit rechnen müssen, dass an dieser Stelle Kinder auf die Straße rennen, dann hätte er schon vorher die Geschwindigkeit anpassen müssen.

Auffahrunfälle wegen Tieren

Bei Tieren muss man zwischen Groß- und Kleintieren unterscheiden. Wer wegen kleiner Tiere wie Tauben, Enten, Eichhörnchen oder Igel stark abbremst, und dadurch zu einem Auffahrunfall beiträgt, haftet regelmäßig für 25-75% des entstandenen Schadens. Für kleine Tiere sollte man – so hart das klingt – nicht stark abbremsen, hier ist die Gefahr für Fahrer und andere Verkehrsbeteiligte zu groß. Bei großen Tieren wie einem Hirsch sollte man bremsen, denn große, schwere Tiere können bei einem Aufprall durch die Windschutzscheibe brechen und Insassen schwer verletzen.

Zum Unfall mit Tieren haben wir hier einen weiteren Artikel.

Auf keinen Fall ist ein „zwingender Grund“ darin zu sehen, dass jemand einen aufdringlichen Drängler disziplinieren möchte und deshalb stark bremst.

Fazit

Zwar kann der Auffahrende vollumfänglich haften, und das ist bei einem typischen Auffahrunfall regelmäßig der Fall. Die Haftung kann aber je nach den Umständen zwischen den Beteiligten verteilt werden. Die Haftungsverteilung wird dabei regelmäßig ziemlich grob festgelegt: 100:0, 80:20, 75:25, 67:33 oder 50:50.

Je nach Situation kann die Haftung entweder schnell geklärt werden, oder kaum aufzuklären sein. Komplexere Fälle sind zum Beispiel Kettenauffahrunfälle (Auffahrunfälle mit mehreren Fahrzeugen). Hier lässt sich im Nachhinein kaum aufklären, welches Fahrzeug zuerst in welches kollidiert ist, und ob ein Fahrzeug in ein anderes geschoben wurde oder nicht.

Faktoren, die die Haftung beeinflussen können, sind unter anderem folgende:

  • Steht, bremst oder fährt das vordere Fahrzeug?
  • Ändert jemand die Fahrtrichtung?
  • Gibt es Gründe für ein Abbremsen oder Einlenken?
  • Hat jemand überholt oder die Spur gewechselt?
  • Ist mit Verhalten von Verkehrsteilnehmern oder Tieren zu rechnen?

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin