1. Definition des Begriffs Bußgeld

Ein Bußgeld ist ein Sanktionsmittel des Staates, welches eine Geldstrafe von mindestens 5,- bis im Regelfall 1.000,- € für Gesetzesverstöße in Form von Ordnungswidrigkeiten vorsieht (§ 17 Abs. 1 OWiG).

2. Erklärung des Begriffs Bußgeld

Das Bußgeld ist das wohl am häufigsten angewandte Mittel bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Es handelt sich dabei um ein Mittel des Staates, geringfügige Rechtsverstöße zu ahnden. Wie bereits erwähnt, liegt die Höhe des Bußgeldes für gewöhnlich zwischen 5 und 1000 €. Der Mindestbetrag von 5,- € kann dabei nicht unterschritten werden, allerdings kann ein Bußgeld höher bemessen werden als 1.000,- €. Das ist davon abhängig, ob die konkrete Norm eine andere Höchstgrenze vorschreibt oder nicht. Die Höhe der Beträge kann sehr unterschiedlich sein. Da es für Unternehmen im deutschen Recht keine strafrechtlichen Sanktionen gibt, fallen die Bußgelder dementsprechend hoch aus. Ein besonders einprägendes Beispiel hierzu ist die Regelung in § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 OWiG, welches eine Geldbuße von 10 Millionen Euro gegen juristische Personen wie zum Beispiel Unternehmen für den Fall einer vorsätzlichen Straftat durch einige der dafür tätigen Personen vorsieht. Die Sanktionen gegen Unternehmen können nach Wettbewerbs- und Kartellrecht auch um einiges höher ausfallen, es darf bis zu zehn Prozent des Gesamtumsatzes eines Unternehmens ausmachen. Der Bundesgerichtshof verhalf mit einem Beschluss vom 26.02.2013 Bußgeldern in Höhe von rund 380 Millionen € zu Rechtskraft, es handelte sich dabei um einen der größten Kartellrechtsfälle der letzten Jahre. Solch enorme Bußgelder sind allerdings die Ausnahme. In den meisten Fällen werden Bußgelder sehr gering bemessen, denn oftmals handelt es sich um sehr geringe Verstöße, die meist nicht einmal eine Gefahr für andere Personen oder den Staat darstellen oder diesem einen bezifferbaren Schaden verursachen. Bußgelder im Straßenverkehrsrecht sind das wahrscheinlich geläufigste, alltäglichste Beispiel. In den Regelungen zum Straßenverkehrsrecht finden sich daher eine Vielzahl von Vorschriften zu Bußgeldern. Dem Grundsatz nach ist die Höhe des Bußgeldes nach der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, dem Vorwurf und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters auszurichten (§ 17 Abs. 3 OWiG). Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten allerdings nicht zu berücksichtigen. Die Strafe soll den wirtschaftlichen Vorteil des Täters, den er durch die Ordnungswidrigkeit erlangt hat, außerdem überschreiten, und falls er einen so hohen Betrag daraus erlangt hat, dass das gesetzliche Höchstmaß nicht ausreicht, kann es auch überschritten werden (§ 17 Abs. 4 OWiG). Schreibt das Gesetz also ein Bußgeld von maximal 50,- € vor, und der Täter erlangt durch Begehung der Ordnungswidrigkeit 65,- €, so kann auch ein Bußgeld in Höhe von mehr als 65 € gegen ihn verhängt werden, andernfalls würde es für den Täter stets lohnen, die Ordnungswidrigkeit zu begehen, und er könnte im Vertrauen darauf, dass die gesetzliche Regelung eingehalten werden muss, den Profit daraus ziehen. Um diesen Anreiz zu unterbinden, wurde dies derartig geregelt. Das Gesetz unterscheidet außerdem bei der Höhe des Bußgeldes zwischen vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln: Fällt dem Täter nur eine Fahrlässige Begehung zur Last, dann kann die Strafe nur halb so hoch sein wie die Höchststrafe, wenn nichts anderes explizit in der Verbotsnorm selbst geregelt ist.

Faktisch sind Bußgelder oft auf einen bestimmten Betrag festgesetzt, es wird auch von Regelsätzen gesprochen. So werden Bußgelder insbesondere im Straßenverkehrsrecht nach § 26a StVG und der Bußgeldkatalogverordnung nach einem Katalog verhängt, der eine sehr hohe praktische Relevanz hat. Diese Kataloge haben sowohl den Vorteil, dass keine ungleichmäßigen Strafen für gleiche Verstöße erfolgen, als auch, dass die Verwaltungsbehörde im Einzelfall kein Ermessen ausüben muss sondern sich schlicht nach einer eindeutigen Bestimmung richten kann. Detailliert ist dort aufgelistet, welche Strafe bei welchem verkehrsrechtlichen Verstoß folgt. Von den Bußgeldvorschriften durch Kataloge kann nur bei besonderen Einzelfällen abgewichen werden.

 

Hier geht es zum Bußgeldrechner.

 

3. Allgemeines zu Ordnungswidrigkeiten

Was eine Ordnungswidrigkeit ist, ist in § 1 OWiG wiefolgt definiert:

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.

Ordnungswidrigkeiten sind Straftaten sehr ähnlich, und viele Vorschriften sind denen des Strafrechts ähnlich. Daher wird bei dem Recht der Ordnungswidrigkeiten auch oft von der „kleinen Schwester des Strafrechts“ gesprochen, soweit nichts anderes bestimmt ist, finden die Verfahrensvorschriften des Strafrechts daher nach § 46 OWiG Anwendung. Wie im Strafrecht gilt auch der Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ (auch „nulla poena sine lege“ genannt), der bei Ordnungswidrigkeiten in § 3 OwiG beschrieben ist. Eine Strafe, ob einfache Ordnungswidrigkeit oder Straftat, muss daher gesetzlich hinreichend bestimmt sein. Auch das strafrechtliche Rückwirkungsverbot findet Anwendung, sollte also erst nach der Tat ein entsprechendes Gesetz vorliegen, so kann nicht eine Tat, die vor Verabschiedung des Gesetzes begangen wurde, danach verfolgt werden. In Abweichung von strafrechtlichen Vorschriften haben allerdings die Länder in diesem Bereich teilweise Gesetzgebungskompetenz, wie sich aus § 2 OwiG ergibt. In den verschiedenen Bundesländern können Vorschriften über Bußgelder dementsprechend abweichen. Weitere Vorschriften sind denen des Strafrechts sehr ähnlich:

  • Unterlassen:Wer dafür einzustehen hat, dass etwas nicht passiert, ist wie im Strafrecht dafür verantwortlich, wenn dieser Fall eintritt. Er wird daher so behandelt als hätte er die Ordnungswidrigkeit, die durch diesen Vorgang eintrat, aktiv herbeigeführt. (§ 8 OwiG, ähnlich § 13 StGB)
  • Versuch:Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit ist, anders als im Strafrecht, nur dann strafbar, wenn dies ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist. (§ 13 OwiG, ähnlich §§ 22 ff. StGB)
  • Beteiligung:Mehrere Personen können, auch ähnlich den strafrechtlichen Vorschriften aus §§ 25 ff. StGB, an der Begehung einer Ordnungswidrigkeit beteiligt sein, und werden ähnlich den strafrechtlichen Vorschriften bestraft.
  • Rechtfertigung und Schuldausschluss:Wer die Begehung der Ordnungswidrigkeit rechtfertigen kann, und deshalb nicht rechtswidrig handelt, kann nicht wegen der Ordnungswidrigkeit belangt werden (§§ 15, 16 OWiG, ähnlich §§ 32, 34 StGB). Schuldunfähige, dazu gehören auch Personen unter 14 Jahren, können nicht wegen Begehung einer Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (§12 OWiG), das Jugendgerichtsgesetz findet bei Jugendlichen entsprechende Anwendung (§ 12 Abs. 1 OWiG)
  • Verjährung: Gemäß § 31 richtet sich die Verjährung nach der Höhe der Strafe.
    • Bei Geldbußen in Höhe von mehr als 15.000,- € tritt Verjährung nach 3 Jahren ein,
    • bei Geldbußen in Höhe von 2.500,- -15.000,- € nach 2 Jahren,
    • bei Geldbußen in Höhe von 1.000,- -2.500,- € tritt Verjährung nach einem Jahr ein und
    • bei einer Geldbuße von unter 1.000,- € in sechs Monaten.

    Die Verjährung kann auch unterbrochen sein oder ruhen, daher ist nicht immer nach Ablauf der Frist ab Tatbegehung immer die Ordnungswidrigkeit automatisch verjährt.

  • Zuletzt gilt für Ordnungswidrigkeiten auch folgendes:Die staatlichen Institutionen werden selbst aktiv, sobald ihnen eine Ordnungswidrigkeit bekannt wird. Im Regelfall sind dies die zuständigen Verwaltungsbehörden (§§ 35 ff. OWiG). Sie leiten das Verfahren gegen den Beschuldigten. Dem Beschuldigten eines solchen Verfahrens muss alles nachgewiesen werden, was ihm zur Last gelegt wird.

Das Ordnungswidrigkeitengesetz des Bundes ist nicht abschließend, es befinden sich weitere Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten in anderen Gesetzen.

4. Möglichkeiten des Bussgeldadressaten

Wer einen Bußgeldbescheid erhält, wird damit aufgefordert, den in diesem genannten Betrag zu zahlen. Ist dieser Bescheid allerdings nicht rechtmäßig, etwa weil der vermeintliche Täter zu Unrecht beschuldigt wird, dann kann sich der Adressat mit einem Rechtsbehelf, nämlich per Einspruch dagegen wehren.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.