Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt als zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts. Das Bürgerliche Gesetzbuch bildet mit seinen Nebengesetzen (z. B. Kündigungsschutzgesetz, Wohnungseigentumsgesetz, Versicherungsvertragsgesetz, Lebenspartnerschaftsgesetz, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) die zentrale Rechtsquelle des Bürgerlichen Rechts in der Bundesrepublik Deutschland. Gleichwohl bietet es keine vollständige Kodifikation des Zivilrechts.

Das Bürgerliche Recht ist Teil des Privatrechts, das die Beziehungen zwischen rechtlich gleichgestellten Rechtsteilnehmern (Bürgern, Unternehmen) regelt. Der Begriff „bürgerlich“ ist als Rechtsverhältnisse zwischen Bürgern statt zwischen Staat und Bürgern (wie z. B. im Strafgesetzbuch) aufzufassen.

Eine der wesentlichen Grundlagen des Bürgerlichen Rechts ist die Regelung der Rechtsverhältnisse von Privatpersonen auf Grundlage absoluter Gleichberechtigung und Freiheit. In diesem Zusammenhang ist die Privatautonomie zu erwähnen: Die Privatautonomie ist das Recht, seine privaten Rechtsverhältnisse nach eigener Entscheidung zu gestalten.

Das Bürgerliche Gesetzbuch trat noch zur Zeit des Deutschen Kaiserreichs am 1. Januar 1900 durch Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) in Kraft. Es war die erste Kodifikation im Privatrecht, die für das gesamte Reichsgebiet Gültigkeit besaß. Dabei wurde erstmals einheitlich die Gleichberechtigung der Frau hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit festgeschrieben. Am 2. Januar 2002 erfolgte im Zuge der umfassenden Reform des Schuldrechts eine Neubekanntmachung des BGB.
Moderne Entwicklungen, die im BGB vertragsübergreifende Sonderregelungen für Verbraucher einerseits und Unternehmer andererseits vorsehen, widersprechen dieser Konzeption einer bürgerlich-rechtlichen Kodifikation. Heute kann das bürgerliche Recht daher als das Recht verstanden werden, das generelle Regelungen für den alltäglichen Rechtsverkehr bereithält.

Das BGB ist in fünf Bücher unterteilt:

  • Allgemeiner Teil – er enthält wesentliche Grundregeln für das zweite bis fünfte Buch (vgl. Klammertechnik)
  • Recht der Schuldverhältnisse – das römischrechtlich geprägte Schuldrecht enthält Regelungen für verpflichtende Verträge wie Kaufverträge, Mietverträge oder Dienstverträge
  • Sachenrecht – das deutschrechtlich geprägte Sachenrecht enthält insbesondere Regelungen für Eigentum und Besitz
  • Familienrecht – das deutschrechtlich geprägte Familienrecht enthält inzwischen die wesentlichen Regelungen über Ehe und Familie
  • Erbrecht – das deutschrechtlich geprägte Erbrecht enthält umfangreiche Regelungen zu Testament, Erbfolge und Erben

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.