1. Allgemeines

Besitz bezeichnet die tatsächliche Sacherrschaft über eine Sache. Man unterscheidet unter anderem zwischen dem unmittelbaren und mittelbaren Besitz. Der Besitz ist vom Eigentum abzugrenzen. Der Begriff des Besitzes ist in § 854 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Dort steht:

§ 854- Erwerb des Besitzes

  • (1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
  • (2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.
  • Übt jemand den Besitz für einen anderen aus, bezeichnet man diese Person im Gesetz als Besitzdiener. Dies ist in § 855 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Dort steht:

§ 855 Besitzdiener

Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.

2. Tricks der Versicherungen

Die meisten kennen den Unterschied zwischen Besitz und Eigentum nicht. Oft kommt es vor, dass der Fahrer zum Unfallzeitpunkt nicht Eigentümer des verunfallten Fahrzeugs war. Der Fahrer, als Besitzer zum Unfallzeitpunkt, kommt daher als wertvoller Zeuge in Betracht. Darüber wird der Unfallgeschädigte selbstverständlich nicht aufgeklärt!

3. Tipps zum Thema Besitz

Man sollte wissen, dass man grundsätzlich nur als Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs Ansprüche gegen den Unfallgegner und seine Versicherung hat. Natürlich kann man auch Personenschäden geltend machen, ohne Eigentümer des verunfallten Fahrzeugs zu sein.

Als Anspruchsinhaber nach einem unverschuldeten Unfall kommt jedoch nur der Eigentümer in Betracht. Dies ist völlig losgelöst von der Tatsache, wer zum Unfallzeitpunkt gefahren ist. Sollte der Fahrer zum Unfallzeitpunkt nicht der Eigentümer des Fahrzeugs gewesen sein, dann kann er nur Personenschäden geltend machen, nicht aber die Schäden am Fahrzeug. Dazu ist grundsätzlich nur der Eigentümer berechtigt. Viele erliegen auch einem Irrtum wenn sie meinen, dass man als Halter anspruchsberechtigt ist (ohne Eigentümer zu sein). Dieses Problem kann hier nachgelesen werden.

Klagen kann später grundsätzlich nur der Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs. Dieses Recht bezeichnet man als Aktivlegitimation. Wenn man zum Zeitpunkt des Unfalls nicht gefahren ist, kommt der Fahrer als Zeuge in betracht.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.