1. Erklärung des Begriffs Beilackierung

Hintergrund einer erforderlichen Beilackierung ist, dass die Lacke sich durch Sonneneinwirkungen verändern, so dass Farbunterschiede entstehen. Bei der Original-Lackierung fällt dies nicht auf. Wird das Fahrzeug jedoch neu lackiert, sind Farbunterschiede an den angrenzenden Teilen vor allem optisch wahrnehmbar. Diese Farbunterschiede lassen sich dann durch eine Beilackierung der angrenzender Karosserieteile beseitigen. Die Kosten der Beilackierung sind der technischen Wertminderung zuzuordnen.

2. Definition des Begriffs Beilackierung

Die Beilackierung ist nicht gesetzlich definiert. Als Beilackierung bezeichnet man die Farbangleichung an der Schadenstelle angrenzenden Karosserieteile, um optische Farbunterschiede zu vermeiden.

Beilackierung

3. Tricks der Versicherungen zum Thema Beilackierung

Die gegnerischen Haftpflichtversicherungen stellen sich oft auf den Standpunkt, dass die Kosten der Beilackierung nicht fiktiv zu erstatten sind, sondern erst bei der tatsächlichen Reparatur anfallen. Die gegnerischen Haftpflichtversicherungen verwenden zur Begründung Stellungnahmen von Interessenverbänden, die ergebnisorientierte Gutachten zu Gunsten der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstellt. Oft wird auch behauptet, dass eine Beilackierung grundsätzlich nicht erforderlich sei und die Kosten daher nicht erstattungsfähig sind.

Wenn es nach dem Willen des „Allianz Zentrum für Technik“ (AZT) ginge, dürften Kfz-Sachverständige in Zukunft sogar gar nicht mehr entscheiden, ob bei einem Unfallwagen die Beilackierung notwendig ist oder nicht. Diese Entscheidung sollen, so das Allianz Zentrumfür Technik, nur die Lackiermeister selbst während der Arbeit fällen.

Der Sinn und Zweck diese Argumentation ist klar:

Die Kosten für Schadenersatzleistungen an den Unfallgeschädigten sollen gesenkt werden. Die Streichung der Beilackierungkosten soll ein Kürzungsmittel dienen, obwohl diese bei über 90 Prozent der Reparaturen aus technischen Gründen durchgeführt werden muss.

Wie man sieht, wird mit harten Bandagen um jeden Euro gekämpft. Man verwendet selbst die absurdesten Argumente, um die Ansprüche des Unfallgeschädigten irgendwie kürzen zu können. Leider fallen viele Unfallgeschädigte, die nicht oder nur schlecht beraten sind, auf diese Tricks herein.

Beilackierung

4. Tipps

Als Unfallgeschädigter sollte man zunächst wissen, dass es sich bei der Beilackierung um eine technische Frage handelt. Als Unfallgeschädigter hat man grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Beilackierungskosten, wenn der beauftragte Gutachter in seinem Gutachten die Beilackierung zur Vermeidung von Farbunterschieden als notwendig kalkuliert hat. Nur dann ist auch von einer technischen Gleichwertigkeit der Reparatur auszugehen.

Dies gilt auch im Falle der fiktiven Abrechnung.

Als Unfallgeschädigter kann man einen Anwalt seiner Wahl beauftragen, ohne dass dem Unfallgeschädigten außergerichtlich Kosten entstehen, wenn der Unfallgeschädigte den Unfall nicht schuldhaft verursacht hat. Von diesem Recht sollte man unbedingt Gebrauch machen. Vor allem ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann den Unfallgeschädigten gut beraten und ihn entsprechend vertreten. Er kann prüfen, ob die Einwände der gegnerischen Haftpflichtversicherung zutreffend sind oder es sich um unberechtigte Kürzungen handelt. Ansonsten wird man schnell zur leichten Beute, da die Haftpflichtversicherungen sehr professionell und systematisch agieren. Wichtig in diesem Kontext ist, dass man technische Fragen und Rechtsfragen gesondert behandeln muss. Technische Fragen beantwortet der Gutachter. Im Zweifel erstellt er ein Ergänzungsgutachten.

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt hat mir Urteil vom 1.7.2015 unter anderem Folgendes sinngemäß klargestellt:

„Wenn der Sachverständige in seinem Schadengutachten die Beilackierung zur Vermeidung von Farbunterschieden als notwendig kalkuliert hat, gehören die Kosten dafür zum – auch fiktiv abgerechneten – Schadenersatz.“

Zur Frage der Beilackierung hat sich auch das Amtsgericht Dortmund in der Vergangenheit geäußert und die beklagte Haftpflichtversicherung zur Zahlung der Beilackierungskosten verurteilt. In dem Urteil vom 31.1.2014 heisst es unter anderem wörtlich:

„Die Kosten der Beilackierung von Karosserieteilen sind dann ersatzfähig, wenn diese technisch notwendig ist. In diesem Falle handelt es sich bei diesen Kosten um einen Teil des Reparaturaufwandes, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist. Von der technischen Notwendigkeit ist auszugehen, nachdem der Privatsachverständige G die Beilackierung in seinem Gutachten explizit ausweist und hierzu vermerkt, dass davon auszugehen ist, dass ohne Durchführung einer Lackangleichung deutliche und augenscheinlich leicht erkennbare Farbunterschiede zu den angrenzenden Bauteilen erkennbar bleiben.“

Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund ist eindeutig, da es den Grundsatz berücksichtigt, dass man als Unfallgeschädigter so zu stellen ist, wie ohne Unfall. Ohne Unfall wären die leicht erkennbaren Farbunterschiede zu den angrenzenden Bauteilen nicht erkennbar.

Daher hat auch das Landgericht Düsseldorf in der Vergangenheit mit Urteil vom 31.08.2011 entschieden, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten für die Beilackierung zu zahlen hat und unter anderem Folgendes festgestellt:

„Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. J sind jedoch auch die im Gutachten K aufgeführten Reparaturpositionen für die Prüfung des Lenkgetriebes sowie für die Beilackierung der Fahrertür für eine sachgemäße Reparatur erforderlich. Daraus folgt zur Überzeugung der Kammer, dass die Beklagte grundsätzlich auch diese gekürzten Positionen zu ersetzen hat.“

Als Unfallgeschädigter ist man ohne professionelle Hilfe aufgeworfen. Man ist gut beraten, wenn man einen kompetenten Gutachter beauftragt.

Mit Urteil vom 31.01.2014 hat auch das Amtsgericht Dortmund die Ersatzfähigkeit von Beilackierungskosten bejaht.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.