Autokauf – wann haftet der Händler – Zusage am Telefon

Das Landgericht Hamburg hat mit vom Urteil vom 22. Oktober 2010 festgestellt, dass die Erklärung eines Autohändlers am Telefon „Kosten für die Reparatur zu übernehmen„, allenfalls ein Schuldbeitritt nicht aber eine Schuldübernahme hinsichtlich der Reparaturkosten zu sehen.

Orientierungssatz

Erklärt der Autokäufer in der Reparaturwerkstatt, dass die Reparatur nur in Auftrag gegeben werde, wenn eine Kostenzusage des Kfz-Verkäufers wegen Sachmängelhaftung vorliege, erklärt der Verkäufer sodann telefonisch eine solche Kostenzusage gegenüber dem Käufer und der Werkstatt und gibt der Käufer daraufhin die Reparatur in Auftrag, kann die telefonische Erklärung des Verkäufers allenfalls als Schuldbeitritt auszulegen sein, wenn ein Wille der Reparaturwerkstatt, den Käufer und Auftraggeber aus der Zahlungspflicht zu entlassen, nicht deutlich erklärt wird und daher eine befreiende Schuldübernahme durch den Kfz-Verkäufer nicht gegeben ist.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 02.02.2010 (Az. 316 C 245/09) abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.917,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.04.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von € 192,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.06.2009 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen einer Kfz-Reparaturrechnung in Anspruch. Nachdem der Beklagte ein Kfz bei einer Firma in Süddeutschland gekauft hatte, traten an dem Kfz Mängel auf, so dass er sich – auf Grund der örtlichen Nähe – an die Klägerin  – eine Kfz-Werkstatt in Norddeutschland wandte. Der Verkäufer des Kfz sagte der Klägerin im Beisein der Beklagten telefonisch zu, die Kosten für die Reparatur zu übernehmen. Daraufhin unterzeichnete der Beklagte den  Reparaturauftrag und die Klägerin versandte die Rechnung an den Verkäufer. Dieser verweigerte die Bezahlung mit dem Hinweis, dass er nie eine Kostenzusage erteilt habe.

Das Amtsgericht hat die Klage auf Bezahlung der Reparaturrechnung mit der Begründung abgewiesen, dass der Reparaturauftrag unter der aufschiebenden Bedingung der Kostenübernahme durch den Kfz-Verkäufer stünde. Damit handele es sich der Sache nach um eine befreiende Schuldübernahme des Verkäufers.

Gründe

I. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag auf Zahlung des Werklohnes für eine Fahrzeugreparatur weiter.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 02.02.2010, Geschäfts-Nr. 316 C 245/09, zu verurteilen, an die Klägerin € 1.917,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.04.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von € 192,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 20.06.2009 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt

Zurückweisung der Berufung.

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die zulässige Berufung ist begründet.

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von € 1.917,20 aus § 631 Abs. 1 BGB.

Die Klägerin und der Beklagte – vertreten durch seien Sohn – haben am 21.08.2008 einen Werkvertrag über die Reparatur des Pkw des Beklagten geschlossen (Anlage K 1); die Klägerin hat die Reparatur beanstandungsfrei ausgeführt, so dass ihr grundsätzlich der der Höhe nach unstreitige Werklohnanspruch (vgl. Rechnung, Anlage K 2) gegen den Beklagten zusteht.

Einer Zahlungspflicht des Beklagten steht auch nicht entgegen, dass der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Kostenübernahme durch die Firma … geschlossen worden und insoweit eine befreiende Schuldübernahme zwischen der Klägerin und der Firma … zugunsten des Beklagten vereinbart worden wäre.

Zwar ist mit dem Amtsgericht davon auszugehen, dass nach dem Ergebnis der Vernehmung des Zeugen … feststeht, dass der Sohn des Klägers (der Zeuge) … vor Abschluss des Werkvertrages ausdrücklich erklärte, dass die Reparatur nur in Auftrag gegeben werden solle, wenn eine Kostenzusage durch die Firma … vorliegt.

Hieraus folgt aber nicht, dass die Klägerin keinen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten hätte. Denn der Werkvertrag (Anlage K 1) wurde erst geschlossen, nachdem der Zeuge … bei der Firma … die Kostenzusage eingeholt hatte. Die von dem Sohn des Beklagten zuvor erklärte Bedingung für den Werkvertragsschluss war also eingetreten, so dass der Werkvertrag (Anlage K 1) unbedingt geschlossen wurde. Hierin liegt auch der Unterschied zu der Reparatur des Pkw kurz nach dessen Übernahme, denn bei dieser Reparatur erteilte die Firma … der Klägerin unstreitig selbst den Reparaturauftrag.

Dass die Klägerin den Beklagten aus seiner Zahlungsverpflichtung entlassen wollte, ergibt sich weder aus der Aussage des Zeugen … noch aus der Interessenlage der Parteien.

Eine insoweit in Betracht kommende befreiende Schuldübernahme der Firma … gegenüber der Klägerin zugunsten des Beklagten gemäß § 414 BGB ist der Darstellung des Zeugen … bei zutreffender rechtlicher Würdigung nicht zu entnehmen. Eine befreiende Schuldübernahme ist nur dann gegeben, wenn der Gläubiger den Entlassungswillen deutlich erklärt; ansonsten ist allenfalls ein bloßer Schuldbeitritt anzunehmen (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 67. Aufl. 2008, § 414, Rn. 1). Dass die Klägerin in Gestalt des Zeugen … in dem Telefonat mit der Firma … eindeutig und in rechtsgeschäftlich bindender Weise den Beklagten aus seiner Zahlungspflicht entlassen hätte, ist der Aussage des Zeugen … nicht zu entnehmen und angesichts der wirtschaftlichen Interessenlage der Klägerin auch fernliegend. Vielmehr dürfte die Darstellung des Zeugen … er habe sich am Telefon von der Firma … die Zusage geben lassen, dass dort die Kosten übernommen werden, dahingehend zu verstehen sein, dass sich die Firma … gegenüber dem Zeugen … – der insoweit für den Sohn des Beklagten handelte – bereiterklärte, den anfallenden Werklohn gemäß § 267 Abs. 1 BGB zu zahlen, um ihre Gewährleistungspflicht gegenüber dem Beklagten zu erfüllen. Hierin liegt eine im Verhältnis der Firma … zum Beklagten (dieser vertreten durch seinen Sohn, dieser vertreten durch den Zeugen …) verbindliche Erklärung, aus welcher der Beklagte gegebenenfalls gegen die Firma … vorgehen kann. Im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten wirkt sich diese Verpflichtung der Firma … gegenüber dem Beklagten nicht aus. Allenfalls könnte die telefonische Erklärung der Firma … als Schuldbeitritt auszulegen sein, was aber an der Zahlungspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin nichts ändern könnte.

Auch die Interessenlage der Parteien spricht nicht für einen andere rechtliche Einordnung des Telefonats des Zeugen …. Die Firma … ist der Kaufvertragspartner des Beklagten. Soweit der Beklagte Gewährleistungsansprüche geltend machen möchte, ist die Firma … Schuldnerin. Wenn der Beklagte aufgrund der örtlichen Nähe die Klägerin mit einer Reparatur beauftragt, von der er meint, dass sie ein Gewährleistungsfall sei, so ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin das Risiko tragen sollte, dass sich die Firma … an eine telefonisch erteilte Kostenübernahmeerklärung nicht hält. Vielmehr ist es Sache des Beklagten als Vertragspartner der Firma …, entweder eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung der Firma … einzuholen oder aber die Firma … aus der telefonischen Zusage – mit allen damit verbundenen Beweisrisiken – in Anspruch zu nehmen. Danach erscheint es interessengerecht, dass der Beklagte und nicht die Klägerin das Risiko einer Nichteinhaltung der Kostenübernahmeerklärung der Firma … trägt.

Einer erneuten Beweisaufnahme bedurfte es in zweiter Instanz nicht, da die Kammer lediglich von der rechtlichen Würdigung der Aussage des Zeugen … durch das Amtsgericht abweicht und Glaubwürdigkeitsfragen nicht betroffen sind. Der Zeuge … war nicht zu vernehmen, da er nicht für ein anderes Beweisthema als der Zeuge … benannt ist, dessen Aussage die Kammer ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde legt.

2. Der Zinsanspruch der Klägerin bezüglich der Hauptforderung folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB (Mahnschreiben vom 01.04.2009, Anlage K 3).

3. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in geltend gemachter Höhe aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Beklagte befand sich zum Zeitpunkt des vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigwerdens (Anlage K 4) bereits aufgrund des Mahnschreibens vom 01.04.2009 (Anlage K 3) im Verzug.

4. Der Zinsanspruch der Klägerin bezüglich der Nebenforderung (vorgerichtliche Anwaltskosten) folgt aufgrund der Fristsetzung im anwaltlichen Schreiben vom 03.06.2009 (Anlage K 4) aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.