Sollte man einen ausländischen Strafzettel ignorieren oder doch lieber bezahlen? In den letzten Jahren hat sich viel geändert, was Strafzettel und deren Vollstreckung in Europa angeht. Dieser Artikel enthält Wissenswertes zu Strafzetteln, und zur Vollstreckung von Forderungen in europäischen Staaten.

Strafzettel, gerichtliche Entscheidung, Vollstreckung – was heißt das eigentlich?

Strafzettel

Wer falsch parkt, zu schnell fährt oder andere Verstöße im Straßenverkehr begeht, erhält einen „Strafzettel“. In anderen Worten: eine Aufforderung von einer Behörde, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Es handelt sich dabei um eine Sanktion, die die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr sicherstellen soll.

Gerichtliche Entscheidung

Im gerichtlichen Verfahren kann beispielsweise das Handeln einer Behörde überprüft werden. Dabei werden verschiedene Rechtsfragen aufgeworfen: Hat jemand tatsächlich falsch geparkt? Hat eine Behörde unverhältnismäßig gehandelt? Ist der „Strafzettel“ rechtmäßig? Ist Verjährung eingetreten? Das Gericht kann dazu Feststellungen treffen. Am Ende des gerichtlichen Verfahrens gibt es eine Entscheidung. Das Gericht stellt damit etwa fest, was rechtmäßig ist, was unrechtmäßig ist, und was wer tun muss. In einer gerichtlichen Entscheidung kann jemand zum Beispiel zu einer Zahlung oder zur Herausgabe einer bestimmten Sache verurteilt werden.

Vollstreckung

Bei der Vollstreckung geht es nur noch um die Durchsetzung des Rechts. Konkret heißt das, dass Geld eingetrieben wird, wenn der Betroffene nicht zahlt. Voraussetzung dafür ist eine Entscheidung, die vollstreckt werden kann. In einfachen Worten: Eine Partei kann nach dem gerichtlichen Verfahren mit einem Urteil zum Gerichtsvollzieher gehen, und der treibt dann das Geld beim Schuldner ein.

Strafzettel aus dem Ausland

Was passiert mit ausländischen Strafzetteln in Deutschland?

Strafzettel sind Hoheitsakte. Das heißt, dass derjenige, der sie erlässt, mit staatlichen Befugnissen handelt. Staatliche Institutionen werden tätig, nämlich Behörden. Wichtig hierbei: Für Hoheitsakte wie Strafzettel gilt das Territorialitätsprinzip. Sie wirken eigentlich nur auf dem eigenen Staatsgebiet – das gilt also auch für Strafzettel. Ausländische Strafzettel können also nicht ohne weiteres auf deutschem Staatsgebiet Wirkung entfalten. Dasselbe gilt auch für Entscheidungen von ausländischen Gerichten. Gerichtliche Entscheidung eines anderen Staates entfalten in Deutschland keine Wirkung.

Heißt das, dass man nicht auf ausländische Strafzettel reagieren muss?

Strafzettel aus dem Ausland sollten auf keinen Fall vernachlässigt werden. Wer wieder in das Land einreist, riskiert, dort zur Kasse gebeten zu werden. Das kann zum Teil noch Jahre später passieren, denn im Ausland gelten zum Beispiel andere Vorschriften zur Verjährung von Ordnungswidrigkeiten. Aber auch derjenige, der es nicht vorhat, sollte sich vorsehen. Es gibt mehrere Abkommen zwischen Deutschland und anderen Staaten. Diese können dazu führen, dass eine ausländische Entscheidung in Deutschland anerkannt wird. Außerdem gibt es auf europäischer Ebene Rechtsnormen zur Vollstreckung in anderen Mitgliedsstaaten.

Mit dem Gesetz zur europaweiten Vollstreckung von Geldbußen (EuGeldG) wurde in Deutschland schon 2010 ein Rahmenbeschluss des europäischen Rates umgesetzt. Ziel dessen ist laut Bundesministerium der Justiz die grenzüberschreitende Vollstreckung von Geldbußen und Geldstrafen in der Europäischen Union. Demnach müssen Geldbußen, Geldstrafen und Verfahrenskosten unter bestimmten Bedingungen in Deutschland vollstreckt werden. Inzwischen haben fast alle Mitgliedsstaaten den Beschluss umgesetzt, die Handhabung ist aber unterschiedlich. Manche Staaten beharren darauf, dass jede Geldbuße vollstreckt wird, andere lassen kaum eine Geldbuße in anderen Staaten vollstrecken. Darauf sollte man sich aber nicht verlassen, denn regelmäßig können sie ihre Bescheide in Deutschland durchsetzen lassen.

Was sind die Voraussetzungen für eine Vollstreckung von Bußgeldern in Deutschland?

Das Bußgeld muss

  • höher als 70,- € sein (gilt nicht für Österreich!),
  • gegen den Betroffenen darf nicht wegen desselben Verstoßes schonmal eine Entscheidung ergangen sein,
  • wenn deutsches Recht anwendbar ist, darf die Tat danach nicht verjährt sein,
  • der Betroffene darf nicht strafunmündig sein oder Immunität genießen,
  • außerdem muss er über Fristen und Anfechtungsmöglichkeiten belehrt werden.

Praktisch gibt es kaum ein Bußgeld im europäischen Ausland, das weniger als 70,- € beträgt. Allerdings können europäische Bußgeldbescheide wie deutsche Bußgeldbescheide Fehler enthalten. Werden die Fehler erkannt, kann man dagegen erfolgreich vorgehen. Insbesondere bei sehr hohen Bußgeldern, die in manchen Ländern drohen, kann das sehr sinnvoll sein. Ob eine Maßnahme getroffen werden sollte, und welche, ist am besten mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht zu erörtern.

ausländischer Strafzettel

Zivilrechtliche Forderungen

Nicht nur ausländische Strafzettel können in Deutschland vollstreckt werden.

Neben dem EuGeldG gibt es auch Regelungen für zivilrechtliche Forderungen. Darunter fallen zum Beispiel Parkgebühren von einem Privatparkplatz, oder von einem öffentlichen Parkplatz, der privatrechtlich verwaltet wird. Außerdem gibt es Regelungen für unbestrittene Forderungen im Allgemeinen.

Die Vollstreckung solcher Forderungen richtet sich nach

  • der europäischen „Brüssel 1a- Verordnung“ (auch „EuGVVO“) für zivilrechtliche Forderungen
  • der europäischen Vollstreckungstitelverordnung (auch „EuVTVO“)

Vollstreckung in Zivilverfahren

Für die Vollstreckung von Zivilverfahren wird das Urteil eines Gerichts vorausgesetzt. Für Schweden und Ungarn gelten andere Vorschriften, dort können laut Artikel 3 der „Brüssel 1a-Verordnung“ auch Notare oder bestimmte Behörden vollstreckbare Entscheidungen erlassen.

Allerdings gibt es Regelungslücken. In Kroatien werden zum Beispiel Vollstreckungsbefehle durch Notare ausgestellt. In einer Entscheidung vom 9. März 2017 hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass kroatische Notare keine „Gerichte“ im Sinne der Verordnung sind. Der Betroffene war demnach wohl erstmal erleichtert, denn der Bußgeldbescheid konnte vorerst nicht vollstreckt werden.

Unbestrittene Forderungen

Die EuVTVO regelt die Vollstreckung von unbestrittenen, zivilrechtlichen Forderungen auf europäischer Ebene.

Forderungen können demnach vollstreckt werden, wenn sie

  • zivilrechtlicher oder handelsrechtlicher Natur sind (keine Strafzettel!) und
  • im Gerichtlichen Verfahren nicht bestritten wurden
  • oder die Schuld in einer Urkunde explizit anerkannt wurde

In einer weiteren Entscheidung vom 9. März hat der Europäische Gerichtshof auch klargestellt, dass in außergerichtlichen Verfahren (etwa bei Vollstreckungsbefehlen durch Notare) unbestrittene Forderungen nur dann vollstreckt werden können, wenn in einer glaubhaften Urkunde die Schuld anerkannt wurde. Legt also ein Notar eine Urkunde vor, in der nicht ausdrücklich die Forderung anerkannt wurde, wird sie nicht als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt. Das heißt, dass in Deutschland danach nicht vollstreckt werden kann.

Welches Verhalten ist richtig?

Natürlich ist es wichtig, sich vor der Einreise mit den Vorschriften des Landes vertraut zu machen, insbesondere was den Straßenverkehr angeht. Allerdings kann es trotz aller Vorsicht – auch unberechtigterweise – dazu kommen, dass ein Bußgeld ausgesprochen wird. Es bleiben demnach zwei Möglichkeiten. Entweder, man verschmerzt das Bußgeld und zahlt, oder man geht dagegen vor. Es zu ignorieren, ist riskant. Wenn schnell gezahlt wird, werden von ausländischen Behörden oft Rabatte gewährt. Gegen Bußgelder und andere Forderungen vorzugehen, ist ohne einen spezialisierten Rechtanwalt kaum möglich. In diesen Fällen sind oft Rechtsfragen zu klären, die viel Fachwissen erfordern. Häufig muss man sich mit ausländischen und europäischen Rechtsnormen und Gerichtsentscheidungen auseinandersetzen, und sich zudem im deutschen Recht bestens auskennen. Tritt man allein vor Gericht, kann es sein, dass man aus rein prozessualen Gründen das Verfahren verliert, was jeder Rechtskundige hätte verhindern können.

Dieser Text wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.