Auffahrunfall

Der Auffahrende hat nicht immer alleine Schuld

1. Worum geht es in diesem Artikel?

Der Artikel beschäftigt sich mit der Schuldfrage bei Auffahrunfällen. In diesem Fall hatte der Vordermann -ohne zu blinken- im Verkehr plötzlich abgebremst. Der Hintermann ist aufgefahren. Das Oberlandesgericht in Oldenburg hatte nun zu entscheiden, ob der abbiegende Autofahrer -der ohne zu blinken eine Vollbremsung macht- eine Mitschuld trifft.

2. Was war passiert?

Im Oldenburger Straßenverkehr fuhr ein Mann. Er bremste plötzlich stark ab und bog auf eine Hauseinfahrt. Hinter ihm befanden sich mehrere Fahrzeuge. Die zwei nachfolgenden Fahrer bremsten gerade noch rechtzeitig ab. Der dritte Fahrer konnte dies jedoch nicht. Seine Reaktion war nicht schnell genug, woraufhin er auf das vorausfahrende Auto auffuhr. Folglich entstand ein Auffahrunfall. Verursacht unter anderem dadurch, dass der vorderste Mann so plötzlich abbremste. Er gab auch keinen Hinweis, denn er blinkte nicht.

3. Was sagt das Oberlandesgericht Oldenburg?

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass den abbiegenden Mann eine Mitschuld trifft. Er hatte eine „Vollbremsung aus dem Nichts“ gemacht. Zudem blinkte er nicht. Das Verschulden teilte das Oberlandesgericht auf. Die Schuld des auffahrenden Fahrers liegt bei 2/3. Der abbremsende Autofahrer bekam die restliche Schuld von 1/3.

Laut des Gerichts läge dem ersten Anschein nach die Schuld bei dem auffahrenden Autofahrer. Jeder der am Straßenverkehr teilnehme müsse stets aufmerksam sein. Vorausschauendes Fahren sei einzuhalten. So müsse man immer damit rechnen, dass vorausfahrende Fahrzeuge abrupt bremsen. Gründe könnte beispielsweise auch lebensrettende Maßnahmen sein, beispielsweise wenn ein Kind plötzlich auf die Fahrbahn rennt. In diesem Fall war es den beiden Fahrern, die zwischen den Unfallverursachern fuhren gelungen, rechtzeitig zu bremsen.

Ebenso treffe hier aber auch den Abbremsenden ein erhebliches Mitverschulden. Zeugen hatten den Unfall beobachtet. Sie berichteten, dass der Fahrer eine „Vollbremsung aus dem Nichts“ gemacht hätte. Auch sagten sie aus, dass er nicht blinkte. Dies hatte wohl einen gewollten Hintergrund. Der Fahrer fühlte sich durch einen Überholversuch seines Hintermannes provoziert. Durch sein Vorgehen wollte er den hinteren Fahrer maßregeln. Wer solch ein Verhalten an den Tag lege müsse sich, laut Oberlandesgericht, erst recht ein Mitverschulden anrechnen lassen. Daran bemisst sich seine Mitschuld von 1/3.

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