Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen, denn Benachteiligungen widersprechen dem Grundsatz der Gleichheit aller Menschen. Die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz und der Schutz vor Diskriminierung ist ein Recht, das schon im Grundgesetz (Art. 3 GG) verankert ist.

Sowohl die Europäische Union (EU) als auch der nationale Gesetzgeber haben es sich daher zur Aufgabe gemacht, den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Menschen zu verwirklichen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) spezifiziert diesen Schutzzweck. Es dient dabei in erster Linie der Umsetzung verschiedener europäischer Vorgaben. Diese EU-Richtlinien sind unter der Rubrik „EU-Recht“ näher bezeichnet.

Am 17.08.2006 wurde das AGG im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 39, 17.08.2006, S. 1897-1910) verkündet.

Bereits wenige Monate nach Erlass des AGG plante die Bundesregierung erste Änderungen und Nachbessrungen des Gesetzes. Insbesondere § 2 Abs. 4 AGG ist auf Kritik gestoßen. Hiernach gelten für Kündigungen „ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.“ Nach dem Wortlaut dieser Norm hat ein Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzprozess somit nicht die Möglichkeit, sich erfolgreich auf die Regelungen des AGG zu berufen.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.