1. Erklärung des Begriffs Affektionsinteresse

Als Affektionsinteresse bezeichnet man ein vom Schädiger nicht zu ersetzendes Interesse, welches wirtschaftlich nicht in Geld messbar ist (zum Beispiel: persönlicher Erinnerungswert beziehungsweise Gefühlswert eines Gegenstandes).

<p“>Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Der Begriff Affektionsinteresse kommt aus dem lateinischen und wird als Lieberhaberinteresse bezeichnet.

Der Anspruch des Unfallgeschädigten auf Schadensersatz ergibt sich auch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, nämlich unter anderem aus den §§ 823 Abs. 1, § 253 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dort steht unter anderem:

§ 823 Schadensersatzpflicht

  • (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 253 Immaterieller Schaden

  • (1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
  • (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

§ 251 (Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung):

  • (1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
  • (2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.)

2. Tricks der Versicherung zum Thema Affektionsinteresse

Nach einem Verkehrsunfall verweigern die gegnerischen Haftpflichtversicherungen oft die Zahlung eines Schadenersatzes vollständig oder zumindest die Höhe und behaupten manchmal zu Unrecht, dass gewisse Ansprüche nicht zu ersetzen seien, da es sich angeblich um ein Affektionsinteresse handeln würde.

3. Tipps zum Thema Affektionsinteresse

Als Unfallgeschädigter sollte man sich nicht voreilig mit dem Ablehnungsschreiben einer Haftpflichtversicherung begnügen, sondern seine Ansprüche von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfen lassen. Dieser kann dann prüfen, ob es sich tatsächlich um ein nicht ersatzfähiges Affektionsinteresse handelt.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.