1. Erklärung des Begriffs Absehen vom Fahrverbot
Der Tatrichter kann von dem Verhängen eines Fahrverbots unter bestimmten Voraussetzungen absehen. Dazu muss der Richter vom Vorliegen eines Ausnahmefalls überzeugt werden. Ein Ausnahmefall liegt dann vor, wenn das Fahrverbot in dem jeweiligen Einzelfall eine unangemessen harte Sanktion darstellen würde.

Ein Fahrverbot wird regelmäßig dann verhängt, wenn ein grober Verstoß i.S. von § 25 Abs. 1 S. 1 Strassenverkehrsgesetz (StVG) vorliegt.

Von einem Fahrverbot kann in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn diese den Betroffenen außerordentlich hart treffen würde. Diese außergewöhnliche Härte kann sich auch aus mehreren Umständen ergeben. Welche Kriterien allein oder im Zusammentreffen mit anderen das Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen können, kann man nicht allgemein sagen. Diese Bewertung obliegt primät dem Tatrichter. Diesem ist ein gewisses Ermessen eingeräumt. Seine Entscheidung kann auch später von einem Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Rechtsbeschwerde nur beschränkt, nämlich auf Ermessensfehler überprüft werden.

Zu beachten ist, dass eine Verkehrssituation aus verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten betrachten werden kann und muss. In der Regel gibt es keine präjudizierende Wirkung. Das heißt zum Beispiel, die Einstellung eines Bußgeldverfahrens (gegen Sie) bedeutet nicht, dass Sie überhaupt keine Schuld trifft. Es kann unter Umständen sein, dass ein zunächst gegen Sie eröffnetes Bußgeldverfahren eingestellt wird und Sie aber trotzdem vor einem Zivilgericht keinen Schadenersatzanspruch erhalten.

Fazit: Die Gerichtsentscheidung des Strafgerichts bindet das Zivilgericht nicht, und umgekehrt.

2. Tipps zum Thema Absehen von Fahrverbot
Bei den Taten, für die die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) ein Fahrverbot androht, handelt es sich in der Regel um grob pflichtwidrig begangene Verkehrsverstöße. Daher ist grundsätzlich die Notwendigkeit eines Fahrverbotes angemessen, um den Betroffenen in Zukunft zu einem verkehrsgerechten Verkehrsverhalten zu veranlassen. Daher ist es in diesen Fällen schwer, die Regelwirkung des Gesetzes (vgl. § 2 Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV) zu widerlegen. In der Rechtsprechung gibt es daher auch kaum Entscheidungen, in denen die Erforderlichkeit des Fahrverbots verneint wird bzw. worden ist. Es ist immer der Einzelfall zu prüfen.

Im Einzelfall könne folgende Umstände ein Absehen rechtfertigen:

– Berufliche Härte außergewöhnlicher Art (Verlust des Arbeitsplatzes)
– Existenzverlust bei Selbständigen
– Augenblicksversagen

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.