Abschleppkosten – Abschleppen – Falschparker – Schäden durch das Abschleppen

1. Erklärung des Begriffs Abschleppkosten
Als Abschleppkosten werden die Kosten bezeichnet, die durch das Abschleppen eines Fahrzeugs entstehen. Grund für das Abschleppen kann zum Beispiel ein technischer Defekt eines Fahrzeugs sein. Wer falsch parkt, kann auch abgeschleppt werden. Falschparken kann man sowohl im öffentlichem Straßenverkehr als auch auf einem Privatgrundstück. Die Rechtsgrundlage für das Abschleppen sind in diesen zwei Fällen unterschiedlich und haben daher auch andere Rechtsfolgen.

a. Falschparken auf einem Privatgrundstück

Hier sind die Abschleppkosten grundsätzlich vom Störer zu entrichten. Als Störer wird derjenige bezeichnet, der für diesen Zustand verantwortlich ist (grundsätzlich also der Fahrer). Man bezeichnet diese Art von Haftung auch als die sog. Störerhaftung.

Die Störerhaftung ist durch allgemeine Vorschriften im Bereich des Sachenrechts (§ 1004 BGB) sowie des Verwaltungsrechts geregelt. Nach der zivilrechtlichen Störerhaftung kann derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer auf Unterlassung der Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden.

Wenn der Fahrer nach Benachrichtigung einer Abschleppfirma noch vor dem Beginn der Verladung erscheint und sein Fahrzeug entfernt, werden aber immer noch Kosten für eine Leerfahrt des Abschleppfahrzeuges fällig. Außerdem fallen nach den jeweiligen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder Verwaltungsgebühren an, die als Pauschale durch einen Gebührenbescheid erhoben werden. Die Gebühren sollen die Kosten für den Polizeieinsatz abdecken. In seltenen Fällen kann die Polizei auch ein Fahrzeug kostenfrei woanders hin bewegen lassen. Hier spricht man dann – bei zumeist fehlerhafter Beschilderung – von Umsetzen. Der neue Standort ist häufig ein paar Straßen weiter und kann bei der Polizei erfragt werden.

Unter diesem Begriff sind nur die öffentlich-rechtlichen Umsetzungsgebühren gemeint, die entstehen, wenn ein Fahrzeug wegen Falschparkens- oder -haltens auf Veranlassung der Polizei „abgeschleppt“ und entweder an eine andere Stelle im öffentlich Verkehrsraum oder auf einen amtlich dafür vorgesehenen Verwahrplatz verbracht wird.

b. Falschparken im öffentlichen Straßenverkehr

Wenn ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr falsch geparkt wird, dann gilt die sog. Halterhaftung. Das bedeutet, dass der Halter des Fahrzeugs für diesen Verkehrsverstoß haftet. Unabhängig davon, ob er das Fahrzeug persönlich falsch geparkt oder nicht. Der Grund für diese Verschärfte Haftung liegt darin, dass man grundsätzlich nicht nachweisen kann, wer ein Fahrzeug falsch geparkt hat. Um diese Beweisnöte zu vermeiden, hat der Gesetzgeber eine Halterhaftung normiert. Nach dem Gesetz kann es grundsätzlich dahinstehen, wer falsch geparkt hat. Der Halter muss grundsätzlich dafür haften. Der Halter kann jedoch den tatsächlichen Fahrer bzw. Falschparker in Regress nehmen. Dies spielt für seine persönliche Haftung jedoch keine Rolle.

2. Tricks der Versicherungen zum Thema Abschleppkosten nach einem Unfall
Wenn man unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde und das Fahrzeug abgeschleppt werden muss, dann kann man grundsätzlich auch die Abschleppkosten von dem Unfallgegner und seiner Haftpflichtversicherung verlangen. Versicherungen verweigern unter Umständen die Zahlung der Abschleppkosten mit der Begründung, dass die Kosten zum einen zu hoch und zum anderen unnötig wären, da das Fahrzeug nach dem Unfall noch fahrtüchtig war. Diese Argumentation ist meistens falsch, da die Abschleppkosten unfallbedingt entstanden und somit ersatzfähig sind.

3. Tipps zum Thema Abschleppkosten nach einem Unfall
Gegen unrechtmäßige Abschleppkosten kann Widerspruch eingelegt und später eine Klage erhoben werden. Man sollte grundlose Kürzungen nicht einfach hinnehmen. Haftpflichtversicherungen gehen oft pauschal und systematisch vor, nach dem Motto „kann ja mal klappen“.

Fahrtüchtig oder fahrfähig bedeutet nicht verkehrssicher. Mit einem nicht verkehrssicheren Fahrzeug dürfen Sie grundsätzlich nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Daher ist die Argumentation der Haftpflichtversicherung oft in dieser Form falsch.

Man muss als Unfallgeschädigter auch keine Preise vergleichen. Denn nach einen Unfall (Haftpflichtschaden) ist die besondere Situation des Geschädigten zu beachten. Die Unfallstelle muss schnell geräumt werden, so dass man vor der Beauftragung eines Abschleppunternehmers keine Preise vergleichen muss. Das ist den Unfallgeschädigten auch nicht zuzumuten, da es in der Regel auch gar nicht möglich ist. Hinzu kommt, das in den meisten Fällen die Polizei  das Abschleppunternehmen auswählt und beauftragt.

Sie sollten daher gut beraten sein.

4. Wer haftet, wenn mein Fahrzeug beim Abschleppen beschädigt wurde?

Hier muss man mindestens zwei Fallgruppen unterscheiden:

a. Wenn man unberechtigt auf einem Privatgrundstück geparkt hat, daraufhin abgeschleppt wurde und beim Abschleppen Schäden entstanden sind, hat man gegen die Abschleppfirma grundsätzlich einen Anspruch auf Schadenersatz.

b. Wenn man auf öffentlichem Straßenland unberechtigt falsch geparkt hat, die Straßenverkehrsbehörde daraufhin tätig wurde und ein Abschleppunternehmen beauftragt hat, dann haftet nicht das Abschleppunternehmen für entstandene Schäden, sondern die Straßenverkehrsbehörde. Grund dafür ist, dass das Abschleppunternehmen als „verlängerter Arm“ der Behörde tätig wird und in diesem Moment hoheitlich handelt.  Das hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 18.02.2014 bestätigt.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs kann man hier nachlesen.

Wenn in solche einem Fall Schäden durch das Abschleppen entstanden sind, muss man sich an die Behörde wenden und im Zweifelsfall auch diese verklagen.

5. Muss ich auch die Abschleppkosten auch dann bezahlen wenn nicht ich, sondern eine andere Person mein Fahrzeug falsch auf einem Privatgrundstück geparkt/abgestellt hat?

Die Antwortet lautet: Neuerdings JA.

Ein Fahrzeughalter muss die Abschleppkosten für ein falsch geparktes Fahrzeug auf einem Privatparkplatz selbst dann bezahlen, wenn er es dort nicht persönlich abgestellt/geparkt hat. Das kommt vor allem auf Parkplätzen von Supermärkten häufiger vor! In Berlin sind 130,- € Abschleppkosten erforderlich und angemessen, so der Bundesgerichtshof mit einem aktuellen Urteil vom 11.03.2016.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs kann hier nachgelesen werden.

Infolgedessen muss man jede Situation gesondert beurteilen, um festzustellen zu können, wer für die Abschleppkosten und die eventuell dadurch entstandenen Beschädigungen an einem Fahrzeug haftet. Hier kommt es auf Details an.

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.