1. Erklärung des Begriffs Abschleppen
Es wird zwischen Schleppen (fahrbereites oder nicht fahrbereites Fahrzeug) und Abschleppen (nicht fahrbereites Fahrzeug i. V. m. Nothilfe) unterschieden. Der Lenker des abzuschleppenden Fahrzeuges braucht keine Fahrerlaubnis (§ 6 Abs. 1 letzter Satz FeV), er muss nur das Mindestalter aus § 10 Abs. 3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) erfüllen (15 Jahre). Der Ziehende benötigt die Fahrerlaubnis des abschleppenden Kfz (§ 6 Abs. 1 letzter Satz FeV). Das Abschleppen gilt als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn ein Abschleppseil oder eine dafür vorgesehene Abschleppstange (DIN 1756) benutzt wird. Wenn dies nicht der Fall ist, wird ein Bußgeld in Höhe von 25,- € fällig.

2. Definition des Begriffs Abschleppen
Abschleppen -§ 15a Straßenverkehrsordnung (StVO)- ist das Ziehen eines liegengebliebenen Fahrzeuges im Rahmen der Nothilfe mit dem Ziel der Ortsveränderung.

3. Tricks der Versicherung zum Thema Abschleppkosten
Versicherungen verweigern unter Umständen die Zahlung der Abschleppkosten mit der Begründung, dass die Kosten zum einen zu hoch und zum anderen unnötig wären, da das Fahrzeug nach dem Unfall noch fahrtüchtig war.

4. Tipps zum Thema Abschleppkosten
Es ist ratsam, die Quittung für die Abrechnungskosten aufzubewahren und den Schadenunterlagen beizufügen. Bitte beachten Sie, dass ein Fahrzeug nach einem Unfall nicht mehr verkehrssicher sein kann, so dass es Ihnen dann untersagt wäre, dieses Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu benutzen. Ob dies der Fall ist oder nicht, kann/muss ein Sachverständiger / Gutachter beurteilen.

Fahrtüchtig oder fahrfähig bedeutet nicht verkehrssicher. Mit einem nicht verkehrssicheren Fahrzeug dürfen Sie grundsätzlich nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Daher ist die Argumentation der Hatfpflichtversicherung oft in dieser Form falsch.

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.