1. Erklärung des Begriffs Ablehnungsschreiben
Mit dem Ablehnungsschreiben lehnt die gegnerische Haftpflichtversicherung geltend gemachte Ansprüche aus einem Verkehrsunfall ab.

Dieser Begriff ist gesetzlich nicht definiert.

2. Tricks der Versicherung zum Thema Ablehnungsschreiben
Haftpflichtversicherungen lehnen gerne Ansprüche des Geschädigten ganz oder teilweise ab. Hierzu führen Sie Begründungen auf, die der Laie nicht durchblicken kann. Haftpflichtversicherungen benutzen hierfür gerne technische Begriffe und Verweisen auf Prüfprotokolle, die nicht nachvollziehbar sind.
Es wird oft auch auf veraltete Gerichtsentscheidungen verwiesen, die aufgrund der aktuellen Rechtsprechung keine Relevanz mehr hat. Manche Sachbearbeiter sind sogar so dreist und zitieren Urteile des Bundesgerichtshofs, in denen genau das Gegenteil steht. Der Laie kann dies natürlich nicht ohne weiteres prüfen.

3. Tipps zum Thema Ablehnungsschreiben
Ablehnungsschreiben sollten daher nicht einfach so hingenommen werden, nach dem Motto, die wissen schon, was sie tun. Sondern es bedarf einer detaillierten Nachprüfung, ob die Begründungen im Ablehnungsschreiben im konkreten Fall berechtigt sind.

Sie sollten als Unfallgeschädigter Folgendes wissen:
Sollten Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt werden, dann haben Sie das Recht einen Anwalt Ihres Vertrauens und einen unabhängigen Gutachter Ihres Vertrauens zu beauftragen. Die dadurch entstehenden Kosten haben grundsätzlich die gegnerische Haftpflichtversicherung und der Unfallgegner zu tragen.

Da wohl leider ein Großteil der Unfallgeschädigten sich rechtlich nicht informieren oder nur sehr schlecht beraten sind, wissen die Unfallgeschädigten nichts von ihren Rechten. Das wissen die Versicherungen und machen sich diese Tatsache zu eigen. Versicherungen erheben wohl Statistiken und wissen sehr genau, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Unfallgeschädigte einen Anwalt oder einen Gutachter beauftragt. Daher wissen die Versicherungen auch, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass ein Unfallgeschädigter über eine Rechtsschutzversicherung verfügt. Die Versicherungen wissen auch, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass ein Unfallgeschädigter mit oder ohne Rechtsschutzversicherung eine Klage erhebt. Dies hat zur Folge, dass viele Versicherungen warten und mit immer neuen Fragen oder kleinen Einwendungen den Fall „kaputt“ machen bzw. Schritt für Schritt „klein rechnen“. Viele Unfallgeschädigte die keinen Anwalt beauftragt haben, sind rechtlich völlig überfordert und wissen nicht wie ihnen geschieht. Viele Unfallgeschädigte freuen sich oft über eine schnelle Zahlung und wissen meistens nicht, dass sie nur 50 % oder 80 % von dem erhalten haben, was ihnen tatsächlich zusteht.

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.