Abgasskandal

1. Was ist passiert?
Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Audi A4 Avant keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hat, wenn er dem Autohaus keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Ein Käufer eines Audi A4 Avant hatte geklagt. Er hatte das Fahrzeug im Jahre 2012 gekauft . In dem betroffenen Fahrzeug befand sich eine manipulierte Abgassoftware , die Stickoxidwerte im Prüfstandlauf in gesetzlich unzulässiger Weise optimiert.

Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage dennoch abgewiesen.

2. Warum hat das Landgericht Düsseldorf so entschieden?

Nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf hätte der Käufer vor Rücktritt vom Kaufvertrag dem Verkäufer, dem Autohaus, eine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen. Ob das Fahrzeug wegen der sog. Manipulationssoftware einen Mangel aufweise, könne offen gelassen werden.

Eine Fristsetzung zur Nachbesserung eines Mangels sei nur in wenigen Ausnahmen nicht notwendig, wenn etwa der Audi-Vertragshändler eine Nachbesserung endgültig verweigert hätte. Tatsächlich hatte das beklagte Autohaus aber angeboten, das Fahrzeug technisch nachzubessern. Das Recht des Verkäufers zur Nacherfüllung sei vorliegend auch nicht wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels ausgeschlossen. Denn der Kaufvertrag sei im Jahre 2012 geschlossen worden, und das Autohaus habe erst im September 2015 von der sog. Manipulationssoftware im Audi A 4 Avant erfahren. Auch müsse sich das Autohaus als selbstständiger Audi-Vertragshändler nicht ein mögliches früheres Wissen der Audi AG zurechnen lassen.

Der Autokäufer habe schließlich nicht vom Vertrag zurücktreten dürfen, weil die Nachbesserung der Motorsoftware einige Zeit dauere. Denn eine flächendeckende Rückrufaktion benötige Zeit; damit sei auch das Kraftfahrtbundesamt einverstanden.

Gegen das Urteil kann der Kläger Berufung beim zuständigen Oberlandesgericht einlegen.

Das Urteil wurde noch nicht veröffentlicht und wird noch nachgereicht.

3. Fazit

Das Urteil ist nicht überraschend. Im Gesetz ist ausdrücklich geregelt, dass ein Käufer -wenn die Sache einen Mangel hat- den Verkäufer zunächst zur Nacherfüllung (also Mangelbeseitigung) auffordern muss. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Verkäufer arglistig gehandelt hat oder die Beseitigung des Mangels nicht möglich ist. Dies war hier nicht der Fall, so dass das Urteil konsequent ist.

Dieser Text wurde von der Kanzlei Schleyer erstellt.