Abgasskandal –

Rechtsschutzversicherung muss bezahlen

Muss die Rechtsschutzversicherungen bei Erfolgsaussichten eines Autokäufers gegen die Volkswagen AG leisten?

1. Ja, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf am 21.09.2017. Hat ein Autokäufer, auf Grund des Abgasskandals, Erfolgsaussichten auf eine Schadensersatzklage gegen die Volkswagen AG, so muss die Rechtsschutzversicherung leisten.

2. Was war passiert? 

Der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen PKW der Marke Volkswagen, fragte bei seiner Rechtsschutzversicherung eine Kostendeckung an. Er wollte Ansprüche gegen die Volkswagen AG geltend machen, um die Rückzahlung des Kaufpreises zu erlangen. Diese lehnte die Versicherung jedoch mit der Begründung ab, dass die Erfolgsaussichten zu gering seien. Schließlich könne der Käufer keinen konkreten Schaden vorweisen. Die Betriebserlaubnis für seinen PKW sei weiterhin gegeben und bezogen auf die Fahrtauglichkeit gäbe es keine Einschränkungen. Zudem sei der Mangel mit geringem Aufwand zu beheben.

Die Vorinstanz hatte bereits festgestellt, dass die Rechtsschutzversicherung zur Deckung verpflichtet sei. Daraufhin wurde, durch die Versicherung, Berufung eingelegt.

3. Was sagt das Oberlandesgericht Düsseldorf?

Die Berufung wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf einstimmig zurückgewiesen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht sei gegeben. Von mehreren Landgericht wurde ein Schadensersatzanspruch gegen die Volkswagen AG, bei Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware, bereits bejaht worden. Dieser ergab sich unter anderem auf Grund sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (nachlesbar in § 826 Bürgerliches Gesetzbuch).

Auch ist das Oberlandesgericht Düsseldorf der Auffassung, dass der Versicherungsnehmer sofort Klage erheben darf. Aus dem bisherigen Verhalten der Volkswagen AG sei nämlich nicht zu erwarten, dass sie freiwillig den Schadenersatzanspruch erfülle. Es ist dem Käufer selbst überlassen, wann er seine Ansprüche geltend machen möchte. Dies sei teil des Versicherungsvertrags.

Daraufhin wurde die Berufung zurückgenommen. Das Urteil aus erster Instanz ist somit rechtskräftig.

Fazit: Die Rechtsschutzversicherung muss vertragsgemäße Leistung an den Versicherungsnehmer erbringen!

 

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin